Aufhebung des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft wegen anhaltender Verfolgungsgefahr für Kurden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein kurdischer türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter durch das BAMF. Zentral ist die Frage, ob sich die Lage in der Türkei so gebessert hat, dass ein Widerruf nach § 73 AsylVfG gerechtfertigt ist. Das VG Düsseldorf hebt den Bescheid auf, weil vorverfolgte Kurden, insbesondere im Verdacht der PKK-Unterstützung, weiterhin nicht hinreichend sicher sind. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage gegen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wird stattgegeben; Bescheid des BAMF aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter nach § 73 AsylVfG setzt voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen politischen Verhältnisse so erheblich und dauerhaft gebessert haben, dass eine Wiederholung der früheren Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.
Bei der Prüfung des Widerrufs ist für bereits verfolgte Personen eine konkrete Gefährdungsabschätzung vorzunehmen; allgemeine Verbesserungen in der Lage des Herkunftsstaats reichen hierfür nicht aus.
Berichte über eine allgemeine Abnahme von Menschenrechtsverletzungen und fehlende bekannte Fälle zurückgekehrter Opfer begründen allein nicht die Feststellung hinreichender Verfolgungssicherheit für vorverfolgte Rückkehrer.
Ist der Widerruf rechtswidrig, sind damit zusammenhängende Feststellungen (etwa zur Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 AufenthG oder zur Nichterforderlichkeit von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG) ebenfalls aufzuheben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1968 in H geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 1997 wurde für ihn aufgrund des Urteils des VG Gelsenkirchen ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der Feststellung, der Kläger sei wegen seiner Weigerung Dorfschützer zu werden in den Verdacht geraten, die PKK zu unterstützen.
Mit Bescheid vom 9. August 2007 widerrief das Bundesamt die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung lasse sich nicht mehr treffen, weil sich die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei seit der Ausreise des Klägers deutlich zum Positiven verändert habe.
Am 21. August 2007 hat der Kläger Klage erhoben.
Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2007 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG in der Person des Klägers in der Türkei vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor.
Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen politischen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 - 292.
Dieser Widerrufsgrund ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei haben sich trotz zahlreicher positiver Ansätze insbesondere im legislativen Bereich noch nicht so erheblich verbessert, dass die erforderliche hinreichende Verfolgungssicherheit für vorverfolgt ausgereiste türkische Staatsangehörige nunmehr festgestellt werden kann.
Das Gericht folgt der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung auch gegenwärtig verfolgt ausgereiste Kurden vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sind. Kurden wurden in der Vergangenheit und werden nach wie vor in der Türkei häufig Opfer von Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Intensität, die trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, weiterhin dem türkischen Staat zuzurechnen sind,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - S. 21 ff..
Zwar ist die Zahl der den Menschenrechtsorganisationen IHD und TIV gemeldeten Fälle von Folter und sonstiger Misshandlung merklich zurückgegangen und wird die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich eingeschätzt. Misshandlungen außerhalb regulärer Haft finden aber nach wie vor statt. Seit dem Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen in Südostanatolien und den der PKK zugerechneten Attentaten in Touristenzentren im Jahr 2006 ist sogar wieder ein Anstieg der Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, S. 21 ff..
Die der oben genannten Rechtsprechung zugrunde liegende Einschätzung der Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt seit vier Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde.
Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11. Januar 2007, S. 47
Das trägt zwar maßgeblich zu der Einschätzung bei, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe befürchten müssen. Für die Einschätzung der möglichen Gefährdung von vorverfolgt ausgereisten Personen sind die genannten Feststellungen des Auswärtigen Amtes indessen wenig aussagekräftig. Unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen war kein Mitglied oder Kader der PKK oder einer anderen illegalen, bewaffneten Organisation und auch keine Person, die der Zugehörigkeit einer solchen Organisation verdächtigt wurde,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007, a.a.O., S. 24 unter Verweis auf Serafettin Kaya, Gutachten an das VG Sigmaringen vom 8. August 2005.
Der Kläger stand nach den Feststellungen des VG Gelsenkirchen wegen seiner Weigerung Dorfschützer zu werden im Verdacht, die PKK zu unterstützen. Als eine solche, wegen Separatismusverdachts individuell in das Blickfeld der türkischen Behörden geratene Person ist er nach wie vor nicht hinreichend davor sicher, erneut Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden.
Die in Ziffer 2 des Bescheides getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, ist danach ebenfalls rechtswidrig. Ziffer 3 des Bescheides war ebenfalls aufzuheben, weil es der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht bedarf, nachdem es nach Aufhebung des Widerrufsbescheides beim positiven Statusbescheid vom 4. Juni 1997 bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.