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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 K 3684/08·10.08.2008

Klage gegen Ordnungsverfügung zur Abfallentsorgung abgewiesen

Öffentliches RechtAbfallrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, vormals Pächter eines Gewerbetrakts, focht eine Ordnungsverfügung an, mit der er zur Entsorgung umfangreicher auf dem Grundstück lagernder Abfälle verpflichtet wurde. Zentrale Frage war, ob die zurückgelassenen Materialien Abfall sind und ob der Kläger als Abfallerzeuger anzusehen ist. Das Gericht hielt die Gegenstände für Abfall i.S.d. KrW-/AbfG, den Kläger für Erzeuger und bestätigte die Entsorgungsanordnung; Drittrechte des Nachpächters hindern den Erlass nicht. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung zur Entsorgung von Abfällen als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die zuständige Behörde kann nach § 21 i.V.m. § 27 KrW-/AbfG die Entsorgung von auf einem Grundstück lagernden Abfällen anordnen, wenn die Voraussetzungen des Abfallrechts vorliegen.

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Bewegliche Sachen gelten als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, wenn der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft aufgibt; bei Rücklassung im Rahmen einer Räumung greift gegebenenfalls die Entledigungsfiktion (§ 3 Abs. 3 Nr. 2).

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Als Abfallerzeuger im Sinne von § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG gilt, wer durch seine Tätigkeit Abfälle entstehen lässt; dieser ist Adressat einer Entsorgungsanordnung und zur schadlosen Verwertung verpflichtet.

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Bestehende Besitz- oder Vollstreckungsrechte Dritter begründen nicht das Verbot einer Entsorgungsanordnung; sie stellen allenfalls Vollstreckungshindernisse dar, die durch Duldungsmaßnahmen zu regeln sind.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 VwGO§ 21 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG§ 3 Abs. 1 KrW-/AbfG§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG§ 3 Abs. 5 KrW-/AbfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger war bis Ende November 2007 Mieter des Grundstücks Ner Straße 523 und 525 in L, G1, G2, G3 und G4 und betrieb dort ein Transportunternehmen.

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Bei einer Ortsbesichtigung am 25. Januar 2008 stellte der Beklagte fest, dass im hinteren Bereich des Grundstücks ca. 50 m3 bis 60 m3 Mischabfälle und ein 200 l Fass Altöl und hinter den Garagen ca. 25 m3 LKW-Altreifen, ein 200 l Fass, ein Tank sowie etwa 10 m3 Holzabfälle lagerten. Nach Aufforderung durch den Beklagten entfernte der Kläger die Altölfässer und – behälter.

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Mit Ordnungsverfügung vom 16. April 2008 gab der Beklagte dem Kläger auf, die auf dem Grundstück lagernden Abfälle bestehend aus ca. 50 m3 bis 60 m3 im einzelnen bezeichneten Mischabfällen, ca. 10 m3 Holzabfällen sowie ca. 25 m3 LKW-Altreifen innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Ferner drohte er dem Kläger für den Fall, dass dieser der Forderung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkomme, die Ersatzvornahme unter vorheriger Kostenanforderung an und veranschlagte die voraussichtlichen Entsorgungskosten auf ca. 8.000,--Euro.

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Am 19. Mai 2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht: Die in der Ordnungsverfügung bezeichneten Gegenstände stammten bis auf die LKW-Reifen nicht von ihm, sondern von der Verpächterin. Die Reifen habe er nicht entfernen können, da ihm der Nachpächter keinen Zugang zum Grundstück verschafft habe. Insoweit möge der Beklagte erst eine Duldungsverfügung an den neuen Pächter zustellen.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten mit Androhung der Ersatzvornahme unter vorheriger Kostenanforderung vom 16. April 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor: Nach den übereinstimmenden Angaben der Grundstückseigentümerin, des Pächters sowie der Grundstücksnachbarn habe der Kläger die Abfälle während der Pachtzeit auf dem Grundstück angesammelt und bei der Grundstücksräumung dort hinterlassen. Von einer Verweigerungshaltung des neuen Pächters sei nicht auszugehen, weil die Entsorgung in seinem Interesse liege. Der Kläger habe mit der Räumung des Grundstücks die tatsächliche Sachherrschaft über die dort lagernden Gegenstände aufgegeben; damit handele es sich um Abfall. Als Abfallerzeuger sei der Kläger verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind vorher gehört worden ( § 84 Abs. 1 VwGO ).

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. April Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er ist zur Entsorgung der in der Verfügung im einzelnen bezeichneten Abfälle verpflichtet.

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Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1. getroffene Entsorgungsanordnung ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG. Nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG statuiert den Grundsatz des abfallrechtlichen Anlagenzwanges. Danach kann die Beklagte vom Kläger die Entsorgung der auf dem Grundstück Ner Straße 523 und 525 in L gelagerten Abfälle verlangen.

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Die in der Ziffer 1 bezeichneten Gegenstände unterfallen dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, da es sich um bewegliche Sachen handelt, die den im Anhang I aufgeführten Gruppen

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- vgl. insoweit die Abfallgruppen Q 14 beziehungsweise Q 16 -

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zuzurechnen sind und derer sich ihr Besitzer entledigt oder entledigen will. Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft über bewegliche Sachen unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Der Kläger hatte als Pächter die tatsächliche Gewalt über das Grundstück und damit zugleich die tatsächliche Sachherrschaft über die dort gelagerten Gegenstände. Er hat die Mischabfälle bestehend aus Altholz, Autoteilen, Gipskarton, Eternitplatten, Kartonagen, Möbelteilen, Dämmmaterialien, Bauschutt, Altreifen, leeren und teilgefüllten Kanistern sowie die Holzabfälle und LKW-Altreifen bei der Räumung des Grundstücks auf dem Gelände zurückgelassen und damit die tatsächliche Sachherrschaft aufgegeben. Ein neuer Verwendungszweck der Materialien ist angesichts der auf den Fotos dokumentierten Zustände auf dem Grundstück und der Art ihrer Lagerung nicht erkennbar. Es greift deshalb jedenfalls auch die Entledigungsfiktion nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Krw-/AbfG.

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Die streitgegenständlichen Abfälle sind als solche zur Beseitigung einzustufen. § 3 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG definiert Abfälle zur Verwertung als Abfälle, die verwertet werden, und Abfälle zur Beseitigung als Abfälle, die nicht verwertet werden. Da der Kläger weder konkrete Verwertungsmaßnahmen benannt noch die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertungsmöglichkeit aufgezeigt hat, befinden sich auch die verwertbaren Abfälle in einem Zwischenstadium, in dem sie als Abfälle zur Beseitigung gelten.

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Als Abfallerzeuger ist der Kläger der richtige Adressat der Entsorgungsverfügung. Erzeuger von Abfällen ist gemäß § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken. Zweifel an der Eigenschaft des Klägers als Abfallerzeuger bestehen nicht. Dass die LKW-Altreifen im Betrieb des Klägers angefallen sind, ist unstreitig. Hinsichtlich der übrigen Materialien ist die schlichte, durch keinerlei nähere Angaben konkretisierte Behauptung des Klägers, diese stammten von der Grundstückseigentümerin, aufgrund der Aktenlage widerlegt. Sowohl die Grundstückseigentümerin als auch der Nachpächter und zwei Nachbarn haben bestätigt, dass die Gegenstände vom Kläger stammen. Das ist auch plausibel, weil der Kläger seit dem Jahre 2003 alleiniger Besitzer des Grundstücks war und die abgelagerten Gegenstände nach ihrem äußeren Eindruck dort nicht schon über 5 Jahre lagern. Insbesondere die Kartonagen wären in diesem Zeitraum schon verrottet gewesen. Zudem passt die Art der Abfälle, insbesondere Altreifen, Kanister und Möbelteile, zu einem Transportunternehmen, das mitsamt Büro aufgegeben wird. Die Annahme, dass die Eigentümerin die Gegenstände nach Beendigung des Mietverhältnisses dorthin verbracht hat, ist abwegig. Dem stehen bereits ihre eigenen Interessen an einer einträglichen Neuvermietung entgegen. Zudem ist in dem Mietvertrag mit dem Nachmieter Herrn Q vom 22. November 2007 ausdrücklich festgehalten, dass sich auf dem vermieteten Grundstück noch im einzelnen aufgeführte "Altlasten" vom Vormieter befinden. Nicht zuletzt spricht das vom Kläger an den Tag gelegte Verhalten gegen seine Einlassung. Es ist durch Fotos des Nachbarn dokumentiert, wie der Kläger im Sommer 2007 Abfall auf dem Grundstück abgelagert und anschließend mit Boden überdeckt hat.

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Durch die Ablagerung der Abfälle verstößt der Kläger gegen die in den §§ 10 und 11 KrW-/AbfG statuierte Grundpflicht einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung, da es sich bei dem betroffenen Grundstück nicht um eine für die Beseitigung von Abfällen zugelassene Anlage im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG handelt.

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Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Entsorgungsanordnung ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Sie war geeignet, die von ihnen ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Die Anordnung war auch erforderlich. Ein milderes, ebenso effektives Mittel wie die Beseitigung der Abfälle ist nicht ersichtlich.

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Der Einwand, der Nachpächter habe ihm keinen Zugang zum Grundstück verschafft, ist unerheblich. Abgesehen davon, dass es sich in Anbetracht des Interesses von Herrn Q an einer vertragsgemäßen Grundstücksnutzung um eine reine Schutzbehauptung des Klägers handeln dürfte, hindern (Besitz-)Rechte Dritter an dem Grundstück und den dort gelagerten Sachen nicht den Erlass einer Entsorgungsanordnung der Behörde. Die Drittberechtigung bildet lediglich ein Vollstreckungshindernis, welches durch eine entsprechende Duldungsverfügung ausgeräumt werden kann. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Kläger die Entsorgung der auf dem Grundstück Ner Straße 523 und 525 lagernden Abfälle aufgegeben hat, auch wenn hierdurch die Besitzrechte des Nachpächters betroffen werden.

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Bedenken gegen die Androhung der Ersatzvornahme (§§ 63, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwVG) bestehen nicht. Der Hinweis auf die vorherige Kostenanforderung im Falle der Ersatzvornahme beruht auf § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.