Abweisung der Klage gegen Abschleppen und Einlagerung eines Fahrzeugs als Abfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Abschleppung und Einlagerung seines auf der S‑Straße abgestellten Fahrzeugs an, das die Behörde im Wege der Ersatzvornahme entfernen ließ. Streitfragen betrafen die Zulässigkeit des Einschreitens nach VwVG NRW und die Einordnung des Fahrzeugs als Abfall nach KrW-/AbfG sowie den Nachweis einer Veräußerung. Das Gericht hielt das Einschreiten für rechtmäßig und verwies darauf, dass der Kläger keinen substantiierten Nachweis der Übergabe erbracht habe. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Bescheid über Abschleppen und Einlagerung des Fahrzeugs als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §55 Abs.2 VwVG NRW darf die Behörde im Wege der Ersatzvornahme das Abschleppen und die Einlagerung eines Fahrzeugs anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten vorliegen.
Ein abgestelltes Fahrzeug kann als Abfall im Sinne des §27 Abs.1 KrW-/AbfG angesehen werden, sodass dessen Beseitigung nur in dafür zugelassenen Anlagen zulässig ist und die Behörde nach §21 KrW-/AbfG Maßnahmen zur Durchsetzung verlangen kann.
Die Behörde darf auch ohne vorhergehenden Verwaltungsakt einschreiten, um eine gegenwärtige Gefahr bzw. die fortdauernde Verletzung einer Pflicht (z. B. Verstoß gegen §27 KrW-/AbfG) abzuwehren, wenn vorherige Hinweise unbeachtet geblieben sind.
Wer geltend macht, ein Fahrzeug sei wirksam veräußert und übergeben worden, trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht; bloße Angaben oder eine nicht substantiiert belegte Adresse genügen nicht zur Entlastung als Verantwortlicher.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Bescheid vom 4. Juli 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug, welches auf der S-Straße in X abgestellt worden war, im Wege der Ersatzvornahme durch eine Autoverwertungsfirma habe abschleppen und einlagern lassen.
Mit dem unter dem 30. Juli 2005 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Er habe das Fahrzeug am 23. April 2005 an einen in Moldavien wohnenden Käufer verkauft und übergeben. An diesen möge sich die Beklagte halten.
Den Widerspruch lehnte der Landrat des Kreises X durch Widerspruchsbescheid vom 4. April 2006 ab.
Mit der am 4. Mai 2006 erhobenen Klage, mit der er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren ergänzt, beantragt der Kläger,
den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X vom 4. Mai 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft die in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen enthaltene Begründung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs des Landrats des Kreises Wesel ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die am 20. Juni 2005 durchgeführte und mit Bescheid vom 4. Juli 2005 schriftlich bestätigte Entfernung des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Straßenraum war rechtmäßig.
Die Beklagte durfte nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW im Wege der Ersatzvornahme das Abschleppen und die Einlagerung des Fahrzeugs anordnen. Die nach dieser Regelung erforderlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Beklagten lagen vor.
Die Beklagte hat innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Nach den in den angefochtenen Bescheiden gegebenen Gründen war das Fahrzeug als Abfall anzusehen, der gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen gelagert oder abgelagert werden darf. Mithin wäre die Beklagte nach § 21 KrW-/AbfG befugt gewesen, die für das Fahrzeug verantwortliche Person zur Beseitigung des Fahrzeugs aus dem Straßenraum aufzufordern.
Das Vorgehen der Beklagten ohne vorausgehenden Verwaltungsakt war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr - dem fortdauernden Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG - notwendig, da der am 6. April 2005 mittels eines an der Windschutzscheibe angebrachten Zettels erfolgte Hinweis auf die Notwendigkeit der Beseitigung des Fahrzeugs bis zum Zeitpunkt des Einschreitens der Behörde nicht beachtet worden war.
Schließlich durfte die Beklagte den Kläger auch als Pflichtigen ansehen, da ihm aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2006 nicht der Nachweis gelungen war, dass er das Fahrzeug einer in Moldavien lebenden Person verkauft und übergeben hatte. Diesen Nachweis hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht erbracht. Der schlichte Hinweis auf eine angeblich in Moldavien existierende Adresse ist ohne nähere Angabe der Umstände, die zu der Erlangung dieser Anschrift geführt haben, nicht ausreichend, wenn - wie hier - diese Angaben von denjenigen abweichen, die in den zunächst vorgelegten schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen worden waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.