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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 K 3011/08·18.09.2008

Klage eines Mehrweg-Vertriebs gegen Verpackungsverordnung/DSD abgewiesen

Öffentliches RechtAbfallrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Vertreiber von Milch in Mehrwegverpackungen, focht Regelungen der Verpackungsverordnung und die Systemfeststellung zugunsten des DSD an. Streitgegenstand war, ob hieraus individuelle Rechte oder wirtschaftliche Vorteile für den Kläger folgen. Das Gericht wies die Klage ab, da die Verordnung dem Allgemeininteresse dient und keine Individualrechte von Wettbewerbern begründet. Art.7 EG-VerpackRL ändert daran nichts.

Ausgang: Klage des Vertreibers von Mehrwegverpackungen gegen Regelungen/Einrichtungen im Verpackungsrecht abgewiesen; keine sich aus der Verordnung ergebenden individuellen Rechte festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verpackungsverordnung verfolgt primär abfallrechtliche Allgemeininteressen und begründet nicht ohne weiteres Schutz individueller Wettbewerbsinteressen von Marktteilnehmern, die Mehrwegverpackungen verwenden.

2

Die bloße Möglichkeit wirtschaftlicher Vorteile (z. B. durch Wegfall eines Systems) begründet keine schutzwürdige Rechtsposition des Wettbewerbers und damit keine Anfechtungsbefugnis.

3

Ein Marktteilnehmer, der Mehrwegverpackungen einsetzt, wird durch die Einrichtung eines Pfand‑ und Rücknahmesystems für Einwegverpackungen nicht in seinem Marktzugang beeinträchtigt, sodass hieraus keine unmittelbaren Rechtsverletzungen folgen.

4

Ein behauptetes verordnungswidriges Verhalten oder ein Verstoß gegen Pflichten aus der Verpackungsrichtlinie begründet individuelle Ansprüche nur, wenn die einschlägigen Normen den Schutz individueller Rechtspositionen bezwecken und der Kläger konkret betroffen ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 84 Abs. 4 VwGO§ 6 Abs. 3 VerpackV§ Verpackungsverordnung§ Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EG-VerpackRL

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Rubrum

1

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen. Das Gericht folgt der Begründung des Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 4 VwGO).

2

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, die Chancen der Marktteilnehmer würden sich im Falle eines Widerrufs der Systemfeststellung zugunsten des Dualen Systems Deutschland (DSD) nach § 6 Abs. 3 VerpackV verbessern, ändert das an der Unzulässigkeit seiner Klage nichts. Der Wegfall des DSD könnte dem Kläger allenfalls tatsächlich, also reflexartig zugute kommen. Seine Rechtsstellung als Vertreiber von Milch in bepfandeten Mehrwegverpackungen bleibt davon unberührt. Der Kläger konnte seine geschäftliche Tätigkeit über Jahre hinweg ausüben und kann das trotz des von ihm beanstandeten "pfandfreien Vertriebs von Einweg-Verkaufsverpackungen" auch weiterhin. Ob sich die wirtschaftlichen Chancen des Klägers bei Erfüllung von Verwertungsquoten oder einer Pfandpflicht für Einwegverpackungen tatsächlich verbesserten, ist ohnehin offen. Denn es bleibt der freien Entscheidung des Verbrauchers überlassen, ob er Mehrwegverpackungen verwendet.

3

Aus einem etwaigen verordnungswidrigen Verhalten des beklagten Landes oder einem "Verstoß gegen objektive, aus der Verpackungsverordnung folgende Rechtspflichten" kann der Kläger auch als Vertreiber von Mehrwegverpackungen nichts für sich herleiten. Die Verpackungsverordnung regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die auf dem Markt tätigen Wirtschaftskreise im abfallrechtlichen Interesse der Allgemeinheit; sie schützt nicht die Individualinteressen von Wettbewerbern, die Mehrwegverpackungen einsetzen. Daran ändert auch die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EG-VerpackRL nichts, die allen Marktteilnehmern ein Beteiligungsrecht an einem System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall gewährt. Die Rechtsstellung des Klägers als Verwender von Mehrwegverpackungen ist davon nicht berührt. Der Marktzugang wird ihm nicht verwehrt. An dem Pfand- und Rücknahmesystem für Einwegverpackungen ist er in seiner Eigenschaft als Verwender von Mehrwegverpackungen nicht beteiligt.