Flüchtlingsschutz (§ 60 Abs. 1 AufenthG) für DTP-Unterstützer aus der Türkei
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte im Asylfolgeverfahren die Feststellung von Flüchtlingsschutz wegen politischer Verfolgung in der Türkei infolge seiner Aktivitäten für die DTP und des PKK-Verdachts. Das VG bejahte die Zulässigkeit des Folgeverfahrens wegen neuer Übergriffe 2008 und rechtzeitiger Antragstellung. Es hielt die Schilderungen zu Festnahmen, Misshandlungen und der erzwungenen Spitzelaufforderung für glaubhaft und sah den Kläger vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. Eine inländische Fluchtalternative wurde verneint; die Beklagte wurde zur Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG verpflichtet.
Ausgang: Klage erfolgreich; Bundesamt zur Feststellung von Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylfolgeverfahren ist nach § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG durchzuführen, wenn nach Abschluss des Erstverfahrens neue, asylrechtlich erhebliche Übergriffe im Herkunftsstaat vorgetragen werden und der Folgeantrag fristgerecht gestellt ist.
Für die Feststellung von Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist maßgeblich, ob dem Betroffenen bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen eines Verfolgungsmerkmals asylrelevante Rechtsverletzungen durch staatliche oder quasi-staatliche Akteure drohen und keine inländische Fluchtalternative besteht.
Das Gericht muss sich von der Wahrheit des individuellen Verfolgungsschicksals überzeugen, darf dabei aber keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen; eine in sich stimmige, lebensnahe und detailreiche Schilderung kann zur richterlichen Überzeugungsbildung genügen.
Auch ohne offizielles Ermittlungsverfahren können kurzfristige Festnahmen, Misshandlungen und inoffizielle Freiheitsbeschränkungen durch Sicherheitskräfte asylrelevante Verfolgungshandlungen darstellen, wenn sie an eine zugeschriebene politische Unterstützung anknüpfen.
Wer als aktiver Unterstützer einer prokurdischen Partei in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist und unter PKK-Verdacht zu Spitzeltätigkeit gedrängt wurde, kann bei Rückkehr landesweit nicht hinreichend sicher vor erneuter politischer Verfolgung sein.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesam-tes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2008 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Rubrum
Der am 0.0.1976 in W geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste am 13. Februar 1995 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine in der Folgezeit durchgeführten Asylverfahren führten nicht zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter, so dass er nach eigenen Angaben am 31. Januar 2004 Deutschland zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kinder verließ und in die Türkei zurückkehrte.
Er reiste nach eigenen Angaben am 1. März 2008 erneut auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. März 2008 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Gz. 5 309 171 – 163). Zur Begründung seines Asylbegehrens führte er im Wesentlichen aus, dass er nach der Ablehnung seines letzten Asylantrags in Absprache mit der Ausländerbehörde C zusammen mit seiner Familie am 31. Januar 2004 die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe und in die Türkei zurückgekehrt sei. Nach der Ankunft sei er am Flughafen mehrere Stunden lang verhört und dabei beleidigt und bedroht worden. Ihm sei vorgehalten worden, für die PKK gearbeitet zu haben. Er sei dann mit der Maßgabe, sich wegen des Militärdienstes bei der zuständigen Behörde zu melden, freigelassen worden. Von Februar 2004 bis Mai 2005 habe er seinen Militärdienst geleistet. Im Februar 2004 habe er die Mitgliedschaft in der DEHAP beantragt. Im November 2006 sei er Mitglied der DTP geworden. Nach seinem Militärdienst habe er sich politisch für die DEHAP, dann für die DTP betätigt. Er habe an Veranstaltungen und Versammlungen der Partei teilgenommen und regelmäßig das Parteibüro aufgesucht. Mit zwei anderen Dorfbewohnern aus E sei er für die Agitationsarbeit der DTP in seinem Heimatdorf und dem benachbarten Dorf C1 zuständig gewesen. Zur Kontaktherstellung hätten sie dort regelmäßig Familien besucht. Im Wahlkampf 2007 habe er Wahlpropaganda für den unabhängigen prokurdischen Kandidaten der DTP gemacht. Am 4. April 2007 sei er erstmals zusammen mit seiner Ehefrau festgenommen worden. Nach der Teilnahme an einer Veranstaltung anlässlich des Geburtstags von Öcalan im DTP-Gebäude seien sie von Sicherheitskräften kontrolliert und zur Wache mitgenommen worden. Er sei mehrere Stunden festgehalten worden. Man habe ihm vorgeworfen, die PKK zu unterstützen. Er sei auch geschlagen worden. Im Juli 2007 habe eine Razzia in seinem Haus stattgefunden. Anlässlich des kurdischen Kox-Festivals habe er in seinem Haus Verwandte aus C2 untergebracht und sich auch sonst um die Unterbringung auswärtiger Gäste gekümmert. Die Sicherheitskräfte hätten sein Haus durchsucht und die Einrichtung teilweise zerstört. Man habe ihm vorgeworfen, Terroristen bei sich untergebracht zu haben. Im Januar 2008 sei er nochmals festgenommen worden. Nach dem Besuch einer Veranstaltung der DTP in W seien seine Ehefrau und er vor dem Gebäude von Sicherheitskräften kontrolliert worden. Sie hätten in die Tasche seiner Ehefrau sehen wollen. Das habe er verhindern wollen. Er sei dann zusammen mit seiner Frau zur Wache gebracht worden. Ihn habe man einen Tag auf der Wache in einer Zelle festgehalten. Er habe Schläge und Tritte erhalten und sei beschimpft und wegen angeblicher illegaler Aktivitäten für die PKK bedroht worden. Man habe ihn so sehr geschlagen, dass er ohnmächtig geworden sei. Im Februar 2008 habe man ihn erneut bedroht. Die DTP habe einen Solidaritätshungerstreik anlässlich des Jahrestags der Entführung von Öcalan durchgeführt. Er habe die Streikenden mit Tee und Zucker unterstützt. Beim Verlassen des DTP-Gebäudes sei er von Zivilpersonen in einen Wagen gezerrt und hinter ein altes Hamam in W gefahren worden. Man habe ihm vorgehalten, für die PKK zu arbeiten. Er sei zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften aufgefordert worden, habe aber Verbindungen zur PKK abgestritten. Er sei auf das Schlimmste beschimpft und beleidigt worden und habe einen schmerzhaften Faustschlag ins Gesicht erhalten. Er habe versucht, Zeit zu gewinnen und sich Bedenkzeit auserbeten. Einer der Männer habe ihm dann eine Schusswaffe an den Kopf gehalten. Eingeschüchtert habe er dann eine Zusammenarbeit zugesagt. Er habe eine Woche später zu einem Cafe in der Nähe der Sicherheitsdirektion kommen sollen, um den Sicherheitskräften Infos über die Aktivitäten der DTP und ihre Verbindungen zur PKK zu geben. Nach seiner Freilassung habe er dann in Absprache mit seiner Ehefrau den Ausreiseentschluss gefasst. Er sei zunächst zu Verwandten nach C2 gefahren. Der Cousin N seines Onkels sei ebenfalls innerhalb der DTP aktiv gewesen. Es hätten dann aber Wagen mit Zivilpolizisten vor dem Haus in C2 gestanden. Er habe sich dort nicht sicher gefühlt und sei daher nach Istanbul gegangen. Mithilfe eines Schleppers sei er dann ausgereist. Er habe am 25. Februar 2008 einen LKW bestiegen und sei am 1. März 2008 in E1 angekommen.
Mit Bescheid vom 17. März 2008 lehnte das Bundesamt ohne vorherige Anhörung des Klägers die Durchführung eines Folgeverfahrens sowie die Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid vom 29. Januar 1996 (richtigerweise: 22. Januar 1996) ab.
Der Kläger hat am 26. März 2008 Klage erhoben und am 15. April 2008 erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt – 17 L 633/08-. Zur Begründung seiner Klage führt er ergänzend aus: Der Ausländerbehörde liege eine Grenzübertrittsbescheinigung vom 31. Januar 2004 vor. Sein in W im Februar 2004 ausgestellter Nüfus befinde sich ebenfalls in den Unterlagen der Ausländerbehörde. Die Sicherheitskräfte würden auch noch nach seiner Ausreise weiter nach ihm suchen. Seine Ehefrau habe ihm von einer Nachfrage im Dezember 2008 berichtet. Danach hätten sie nach seinem Aufenthaltsort gefragt und gesagt, er habe ein Versprechen nicht eingehalten. Einen ähnlichen Besuch habe es 2 ½ bis 3 Monate nach seiner Flucht gegeben. Schließlich leide er an einer behandlungsbedürftigen PTBS und befinde sich seit März/ April 2008 in ärztlicher Behandlung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für die Türkei vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 19. Juni 2009 und 1. März 2010 sowie eines Sachverständigengutachtens durch L vom 5. Oktober 2010.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens - 17 L 633/08.A – sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde (Beiakten Hefte 1 – 8) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durch Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2008 zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens betreffend die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 17. März 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 S. 1 1. Hs. AsylVfG Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 – 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) liegen vor. Die dem ursprünglichen Bescheid des Bundesamtes vom 22. Januar 1996 zugrunde liegende Sachlage hat sich nachträglich zugunsten des Klägers geändert, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die geltend gemachten Übergriffe der Sicherheitskräfte auf den Kläger im Januar und Februar 2008 in der Türkei stellen eine neue Sachlage dar, die nachträglich zu Gunsten des Klägers einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG begründet. Der Kläger konnte diesen Wiederaufgreifensgrund nicht in seinen früheren Verfahren vorbringen, da sie sich erst nach dem Abschluss dieser Verfahren und seiner anschließenden Rückkehr in die Türkei ereignet haben, § 51 Abs. 2 VwVfG. Der Kläger hat am 9. März 2008, und damit innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG, einen neuen Asylantrag gestellt.
In der Person des Klägers liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor.
Danach darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl.1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Schutz nach dieser Vorschrift wird gewährt, wenn dem Betroffenen bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der in Satz 1 genannten Merkmale Rechtsverletzungen durch einen Akteur im Sinne von Satz 4 der Vorschrift in seinem Herkunftsstaat drohen, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Es darf außerdem keine inländische Fluchtalternative bestehen, § 60 Abs. 1 S. 4 letzter Hs. AufenthG. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) ergänzend zu beachten, § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG.
Hat der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab). Hat er sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur dann Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.
Das Gericht muss von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Heimatland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Von dem Asylsuchenden muss jedenfalls gefordert werden, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals gibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage des Ausländers, eines Zeugen oder sonstigen Prozessbeteiligten ist dabei Aufgabe des Gerichts, die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung, gehört. Bei der Würdigung des Beweiswertes einer Aussage sind insbesondere die Persönlichkeitsstruktur, der Wissensstand und die Herkunft des Asylsuchenden zu berücksichtigen.
Danach ist im vorliegenden Fall der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde zu legen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nach Abschluss seines letzten Asylfolgeverfahrens (Gz. 5 064 975 – 163) am 31. Januar 2004 in die Türkei zurückgekehrt ist und dort in Anknüpfung an seine politischen Aktivitäten für die DTP und wegen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK ein Opfer asylerheblicher staatlicher Übergriffe geworden ist und dadurch vor seiner erneuten Ausreise aus der Türkei - anders als bei seiner Ausreise im Jahre 1995 – politischer Verfolgung ausgesetzt war. Er hat deshalb die Türkei Ende Februar 2008 auf dem Landweg verlassen. Für den Fall einer Rückkehr in die Türkei bestehen landesweit ernsthafte Zweifel an seiner Sicherheit vor erneuter politischer Verfolgung. Die Überzeugung des Gerichts von der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals des Klägers beruht im Wesentlichen auf dem persönlichen Eindruck und den umfangreichen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger in diesem Asylfolgeverfahren erstmals persönlich befragt worden ist. Sie wird gestützt durch die Aussage des Zeugen D, die Auskünfte des Auswärtigen Amtes und die dem Gericht vorliegenden Erkenntnis über Übergriffe gegen Funktionäre und Mitglieder der DTP.
Das Gericht hat anders als das Bundesamt zunächst keinen Zweifel daran, dass der Kläger nach dem erfolglosen Abschluss seines letzten Asylfolgeverfahrens in die Türkei zurückgekehrt ist. Der Kläger hat ausweislich der in der Ausländerakte befindlichen Grenzübertrittsbescheinigung der Bundesgrenzschutzdirektion des Flughafens L1 die Bundesrepublik Deutschland am 31. Januar 2004 auf dem Luftweg verlassen. Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung bzw. dem schriftlichen Asylantrag abweichende Angaben zum Abflughafen gemacht hat, kann angesichts dieses objektiven Nachweises seiner Ausreise dahin stehen. Entgegen der Angaben im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17. März 2008 wurde der Kläger im Ausländerzentralregister auch nicht mit der Eintragung "31.01.2004 Fortzug nach unbekannt", sondern mit der Eintragung "31.01.2004 Fortzug ins Ausland" und damit nicht als untergetaucht geführt. Dass der Kläger zum Nachweis seiner Rückkehr in die Türkei nicht die damaligen Flugtickets vorgelegt hat, kann ihm entgegen der Auffassung des Bundesamtes nicht vorgehalten werden. Denn er konnte bei der freiwilligen Ausreise im Jahr 2004 nicht vorhersehen, dass er die Türkei Jahre später erneut verlassen und um Asyl nachsuchen würde, so dass es für ihn zum damaligen Zeitpunkt keinen Grund für die Aufbewahrung der Flugtickets gab. Der Kläger ist nach seiner Ausreise aus Deutschland aber auch tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt. Dies ergibt sich aus dem bei der Ausländerbehörde vorgelegten neuen Nüfus (Nr. xxxxxx), der unmittelbar nach der Rückkehr des Klägers am 20. Februar 2004 in W ausgestellt worden ist, sowie aus der durch die Entlassungspapiere vom 15. Mai 2005 nachgewiesenen Ableistung des Militärdienstes in der Zeit von Ende Februar 2004 bis Mai 2005 in F und F1. Das Auswärtige Amt hat im Übrigen in seiner Auskunft vom 19. Juni 2009 sowohl die Ausstellung und persönliche Aushändigung des o.g. Nüfus, als auch die Angaben des Klägers zu seinem Militärdienst bestätigt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seiner Militärdienstzeit nur sehr oberflächliche Angaben gemacht hat, ist dies schon angesichts der eindeutigen Auskunftslage nicht geeignet, Zweifel an der tatsächlichen Ableistung des Militärdienstes zu begründen. Der Kläger hat aber auch während des Militärdienstes ersichtlich keine asylerheblichen Erfahrungen gemacht. Es liegt daher auf der Hand, dass er auf die in diese Richtung zielenden Nachfragen in der mündlichen Verhandlung keine substantiierten Angaben machen konnte, sondern nur von einem Problem mit einem Kommandanten zu berichten wusste, dessen Tochter er mangels ausreichender eigener Deutschkenntnisse nicht beim Erlernen der deutschen Sprache helfen konnte. Schließlich hat der in der mündlichen Verhandlung befragte Zeuge D, der im Heimatdorf des Klägers lebt, den fortdauernden Aufenthalt der Ehefrau und Kinder des Klägers in der Türkei sowie auch den Aufenthalt des Klägers in den vergangenen Jahren in der Türkei und seine Arbeit für die DTP, insbesondere während des Wahlkampfs 2007, bestätigt. Das Gericht hat keinen Anlass, die Angaben des Zeugen D in Zweifel zu ziehen. Dieser hielt sich nur vorübergehend zu Besuchszwecken in Deutschland auf und betreibt hier kein eigenes Asylverfahren. Auch sonst haben sich in der mündlichen Verhandlung für das Gericht keine Anhaltspunkte für ein eigenes Interesse des Zeugen am Ausgang des Verfahrens des Klägers ergeben. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht außerdem, dass er sich nicht bemüht hat, nur für den Kläger günstige Angaben zu machen, sondern in seiner Befragung auch seine Unkenntnis über bestimmte Umstände eingeräumt hat.
Das Gericht hält auch die Angaben des Klägers zu den Umständen seiner Wiedereinreise in die Bunderepublik Deutschland Ende Februar 2008 für glaubhaft. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung detailreich, lebensnah und stimmig seine Reise auf der Ladefläche eines LKW geschildert. Dabei hat er vor allem konkrete und anschauliche Angaben dazu gemacht, wie er während der Fahrt seine Grundbedürfnisse gedeckt hat und von sich aus über Sicherungsmaßnahmen berichtet, die er im Falle des Anhaltens des LKW treffen sollte, um nicht durch Grenzschutzbeamte entdeckt zu werden (vgl. S. 8 f. des Protokolls vom 30. Januar 2009). Diese Schilderungen vermitteln den Eindruck des persönlich Erlebten.
Der Kläger hat sich in der Türkei für die DTP engagiert. Zwar war er kein offizielles Mitglied der Partei. Nach den vom Gericht eingeholten Auskünften und Gutachten war der Kläger in der Parteizentrale der DTP in Ankara nicht als Parteimitglied registriert. Soweit der Kläger verschiedene Schreiben ehemaliger Kreisvorsitzender der DTP W vom 21. und 23. November 2009 vorgelegt hat, die seine Mitgliedschaft in der DTP W bestätigen, ergibt sich daraus nichts anderes. Selbst wenn der Kläger – wie in diesen Schreiben angegeben - auf Kreisebene einen Mitgliedschaftsantrag gestellt und in das Mitgliedschaftsbuch der DTP W eingetragen worden sein sollte, ist sein Antragsverfahren jedenfalls nicht zu einem förmlichen Abschluss gebracht worden. Die Antragsunterlagen sind nach den vom Gericht eingeholten Auskünften weder zur Provinzorganisation noch zur Parteizentrale der DTP gelangt und damit die erforderlichen weiteren Verfahrensschritte zum Mitgliedschaftserwerb nicht vollzogen worden. Der Kläger ist aber dessen ungeachtet nach Auffassung des Gerichts in W und Umgebung als Sympathisant und aktiver Unterstützer der DTP bekannt geworden. Das Gutachten von L vom 5. Oktober 2009 begründet schon deshalb keine Zweifel an den Angaben des Klägers zu seinen Parteiaktivitäten, weil der Gutachter sich nicht auf die Beantwortung der gerichtlichen Fragen beschränkt hat, sondern im Wesentlichen eine unzulässige, nicht zu seinen Aufgaben gehörende eigene rechtliche Würdigung des klägerischen Vorbringens vorgenommen hat. Es ist aber auch deshalb unbrauchbar, weil der Sachverständige seine Einschätzung ausweislich der ergänzend eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. März 2010 - jedenfalls was die Ausführungen zur Anschrift des DTP-Büros und die Ausweispflicht der DTP-Mitglieder betrifft – auf unzutreffende Tatsachen stützt und daran zu Unrecht den Kläger angreifende Bewertungen anknüpft. Dass der Kläger die politischen Ziele der DTP in der mündlichen Verhandlung nur auf einfachem Niveau beschreiben konnte und nicht über vertiefte Kenntnisse über die parteibezogenen Ereignisse außerhalb W verfügte, zieht die geschilderten Aktivitäten für die DTP in W und den umgebenden Dörfern, deren tatsächliche Durchführung durch die glaubhaften Angaben des Zeugen D bestätigt wird, ebenfalls nicht in Zweifel. Denn Aktivitäten an der örtlichen Parteibasis werden regelmäßig nicht von ranghohen Parteimitgliedern durchgeführt und setzen auch keine ausgeprägten politischen Fähigkeiten und Kenntnisse voraus. Solche erschweren im Gegenteil eher die Kontaktaufnahme zur Bevölkerung in den Dörfern und die Werbung als Unterstützer und Mitglieder der Partei. Der Kläger gab – wie sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. März 2010 ergibt – im Übrigen nicht nur die Anschrift des Parteibüros in W richtig an. Er beschrieb auch die Räumlichkeiten anschaulich und zeichnete insbesondere ohne Aufforderung des Gerichts zur Verdeutlichung seiner Ausführungen von sich aus einen Lageplan der Räumlichkeiten auf. Hierzu fügt sich, dass der Kläger sich nicht darum bemüht hat, seine Beiträge zur Parteiarbeit als besonders gewichtig darzustellen. Er beschrieb neben politischen Veranstaltungen und Aufgaben gerade auch seine alltäglichen Aufgaben ("Wir sammelten die Jugend ... Wir haben uns um die gekümmert. Wir haben über die Partei gesprochen. Wir ließen nicht zu, dass sie unangenehme Sachen machten. Wenn es z.B. Sterbefälle gab, gingen wir, um zu kondolieren... Oder wenn es Kranke gab, gingen wir sie besuchen", S. 16 des Protokolls). Dies macht seine Schilderungen besonders glaubhaft. Der Kläger war schließlich auch über den Wahlkampf 2007 informiert und konnte insbesondere den Wahlslogan erläutern und die Abgeordneten benennen, für die er in den Dörfern Wahlkampf betrieben hat. Seine Angaben zu der gemeinsam mit H und D in E und Umgebung durchgeführten Wahlpropaganda werden wiederum durch die Aussagen des Zeugen D gestützt. Der Kläger ist durch seine aktive Wahlkampfunterstützung und seine Arbeit für das DTP-Büro W für Dritte erkennbar als Sympathisant der DTP in Erscheinung getreten. Dass die Sicherheitskräfte sich angesichts dessen vom Kläger Auskünfte über die DTP und deren Mitglieder, insbesondere deren Verbindungen zur PKK versprachen, ist plausibel. Dafür sind keine herausragenden politischen Aktivitäten erforderlich. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sind bereits alle diejenigen gefährdet, die zum politisch linken oder zum "kurdenfreundlichen" politischen Spektrum zählen – vor allem Funktionäre und Mitglieder der DEHAP bzw. DTP, aber auch einfache Sympathisanten und nicht organisierte "Patrioten",
vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2006 – A 3 K 2096/09; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Update: Aktuelle Entwicklungen, Helmut Oberdiek, 9. Oktober 2008, S. 18.
Denn die Sicherheitsbehörden haben die DTP, wie zuvor die DEP, HADEP und DEHAP, als legalen politischen Flügel der PKK betrachtet. Sie gingen davon aus, dass Aktivisten dieser Partei auch mit der PKK in Verbindung stehen. So wurde gegen die DTP – wie zuvor gegen ihre Vorgängerparteien - im Jahr 2007 ein Verbotsverfahren eingeleitet. Gegen ihre Mitglieder und Funktionäre richteten sich umfangreiche Verfolgungsmaßnahmen, die überwiegend auf dem Vorwurf der Unterstützung und Verherrlichung der PKK bzw. Abdullah Öcalans begründet waren. Das Verfahren endete am 11. Dezember 2009 mit einem Verbot der DTP wegen ihrer Verbindungen zur terroristischen PKK,
vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Februar 2010, vom 11. April 2010, S. 8; VG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2007 – A 11 5117/07 – m.w.N..
Das Gericht hat schließlich keinen Zweifel, dass der fluchtauslösende Vorfall im Februar 2008, als der Kläger nach dem Verlassen des DTP-Büros in W in ein Auto der Zivilpolizei gezerrt und hinter ein altes Hamam gefahren, dort beleidigt, geschlagen und unter Todesdrohung zu Spitzeltätigkeiten für die Sicherheitskräfte aufgefordert worden ist, sich tatsächlich in der vom Kläger geschilderten Weise ereignet hat. Auch die im Januar 2008 erfolgte Festnahme des Klägers nach dem Verlassen einer Veranstaltung im DTP-Gebäude, bei der er zusammen mit seiner Ehefrau zur Wache in W gebracht worden und dort – nach Freilassung seiner Ehefrau - über Nacht festgehalten, bedroht, beleidigt und unter dem Vorwurf, illegale Aktivitäten für die PKK auszuführen, misshandelt und erstmals zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften aufgefordert worden ist, ist glaubhaft. Der Kläger hat seine Erlebnisse und Eindrücke in der mündlichen Verhandlung detailliert, anschaulich und wirklichkeitsnah geschildert. Diese Beschreibung stimmt mit den Angaben, die er hierzu in der schriftlichen Erklärung vom 28. März 2008 –17 L 633/08.A – und im Asylantrag gemacht hat, im Kern überein. Der Kläger hat nicht ansatzweise versucht, seinen Angaben durch Übertreibungen größeres Gewicht zu verleihen oder die Fakten in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Er hat vielmehr den Eindruck vermittelt, die Begebenheiten so zu schildern, wie sie sich tatsächlich abgespielt haben. Dabei hat er nicht nur den schlichten zeitlichen Ablauf der Übergriffe beschrieben, sondern vor allem auch gefühlsmäßige Reaktionen wiedergeben, die den Eindruck des persönlich Erlebten verstärken ("Als ich merkte, dass die Sache ernst ist, habe ich Angst bekommen. Ich habe große Angst bekommen und stand unter Schock", S. 11, "Ich hatte sehr große Angst und nur aus Angst habe ich ja gesagt, ja ich werde euch die ganzen Mitteilungen bezüglich unserer Partei machen bzw. geben", S. 12 des des Sitzungsprotokolls vom 30. Januar 2009). Auch berichtete der Kläger von eigenen Wahrnehmungen ("Ich bin auf den Boden gefallen, der war aus Beton", S. 19 des Sitzungsprotokolls) und Gedanken, die ihm durch den Kopf gingen, während er bedroht und misshandelt wurde ("Ich habe mich sehr gefreut, ich habe gedacht, dass sie mich freilassen würden und habe mich sehr schnell angezogen", "Ich hatte Angst um meine Ehefrau, was sie wohl mit ihr gemacht haben würden. Meine Gedanken waren nur noch mit meiner Ehefrau beschäftigt, um mich ging es gar nicht mehr.", beides S. 19 des Sitzungsprotokolls vom 30. Januar 2009). Der Eindruck des tatsächlich Erlebten wird noch dadurch verstärkt, dass der Kläger viele periphere Einzelheiten des Geschehens schilderte. So gab er an, dass man ihm bei der Festnahme auf der Wache zwar nach einiger Zeit seine Sachen wiedergegeben habe, jedoch ohne den Gürtel, so dass er seine etwas zu große Hose mit der Hand habe festhalten müssen, damit sie nicht rutschte (S. 19 des Sitzungsprotokolls vom 30. Januar 2009). Auch schilderte er, dass er bevor er in den Raum gehen konnte, zum Halten aufgefordert worden sei. Als er sich noch darüber gewundert habe, habe man ihn mit voller Wucht in den Raum geschubst (S. 19 a.a.O.). Im Zusammenhang mit dem Faustschlag ins Gesicht bei der Verschleppung im Februar 2008 fasste er sich beiläufig an die Wange und berichtet ohne dies in den Vordergrund zu stellen davon, beim Öffnen des Mundes immer noch irgendwelche Geräusche zu hören und nicht richtig kauen zu können. All dieses eher am Rande Liegende denkt sich nach der Erfahrung des Gerichts niemand aus – es macht die Schilderung des Klägers vielmehr besonders glaubhaft.
Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, die beiden Vorfälle zeitlich sicher dem Jahr 2008 zuzuordnen, und auch sonst Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Daten bzw. der Beschreibung des Parteilogos der DTP hatte – er beschrieb das Symbol der HADEP -, zieht das Vorbringen des Klägers im Übrigen nicht in Zweifel. Zur Überzeugung des Gerichts sind diese Unstimmigkeiten nicht darauf zurückzuführen, dass der Kläger nicht über tatsächliche Erlebnisse berichtete. Sie haben ihre Ursache vielmehr in der im Verlauf der mündlichen Verhandlung deutlich nachlassenden Konzentrationsfähigkeit des Klägers. Der Kläger litt zunehmend unter gesundheitlichen Problemen, die an körperlichen Symptomen wie zitternden Händen und zunehmender Blässe objektiv erkennbar wurden, und wegen der die Einzelrichterin die Befragung vorübergehend unterbrochen hat. Trotz dieser Einschränkungen war der Kläger aber noch in der Lage, die beiden fluchtauslösenden Ereignisse zueinander in eine stimmige und seinen schriftlichen Angaben nicht widersprechende zeitliche Beziehung zu setzen. So gab er auf Nachfrage nach dem zwischen der Mitnahme zur Wache und der Verschleppung im Fahrzeug hinter das Hamam liegenden Zeitraum in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen im Asylantrag und der schriftlichen Versicherung an, dass die Entführung durch die Zivilpolizisten ca. 15 Tage später gewesen sei (S. 20 Protokoll). Zu der Zeitangabe "Januar 2008" im Asylantrag und der eidesstattlichen Versicherung fügt sich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung stimmig angab, dass die Festnahme im Winter stattgefunden habe ("Es war Winter, es war sehr kalt. Ich habe sehr gefroren. Meine Zähne zitterten, das hört ich auch" S. 19 des Protokolls). Für den Kläger spricht schließlich auch, dass er auf Vorhalt der Ungereimtheiten nicht bemüht war, seinen Vortrag unter allen Umständen stimmig zu halten, sondern einräumte, sich mit dem Jahr nicht sicher zu sein und sich daran gerade nicht genau erinnern zu können.
Dass schließlich weder der Sachverständige noch das Auswärtige Amt die vorübergehenden Festnahmen des Klägers bestätigen konnten und gegen den Kläger kein offizielles Ermittlungsverfahren anhängig ist, stellt die Glaubhaftigkeit seines Vortrags ebenfalls nicht in Frage. Nach der Erkenntnislage des Gerichts kommt es auch unterhalb der Schwelle von offiziellen Ermittlungsverfahren zu derartigen Übergriffen auf Personen, die der Verbindung zur PKK verdächtigt werden bzw. zur Preisgabe von Informationen gebracht werden sollen. Die Polizei oder Gendarmerie entscheiden nicht selten nach eigenem Gutdünken, ob weitere juristische Maßnahmen gegen Festgenommene eingeleitet werden oder nicht,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 2009 – 17 K 2260/09.A-; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Februar 2010, vom 11. April 2010, S. 22, wonach über den Umfang inoffizieller Freiheitsbeschränkungen durch Zivilisten oder durch Sicherheitskräfte in Zivil mit Misshandlung und Folter keine zuverlässigen Informationen vorliegen, diese aber jedenfalls weiterhin nicht ausgeschlossen sind.
Der Kläger befand sich nach alledem in einer aussichtslosen Lage; ein Ausweichen in andere Landesteile war ihm nicht zumutbar. Er ist deshalb schließlich auf dem Landweg nach Deutschland eingereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei kann eine Wiederholung des Verfolgungsschicksals nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Als ehemaliger Unterstützer der DTP, auf den die Sicherheitskräfte bereits aufmerksam geworden sind, ist der Kläger gerade auch nach dem zwischenzeitlichen Verbot der DTP weiterhin dem Verdacht der Unterstützung der PKK ausgesetzt. Die Menschenrechtslage mag sich zwar durch die in der Türkei in den letzten Jahren durchgeführten Reformen grundsätzlich verbessert haben. Diese Reformpolitik hat jedoch bisher nicht dazu geführt, dass asylrelevante staatliche Übergriffe nicht mehr vorkommen. Vielmehr kommt es auch nach derzeitiger Erkenntnislage weiterhin zu solchen Übergriffen,
vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Februar 2010, vom 11. April 2010, S. 22 f..
Der Kläger ist damit vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher. Hat die Klage danach bereits nach dem Sach- und Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Erfolg, war den nur hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu 1. bis 5. nicht mehr nachzugehen.
Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG war wegen des Erfolgs des Hauptantrags ebenfalls nicht zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.