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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 K 1970/09.A·18.08.2009

Aufhebung des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft bei Sippenhaftgefahr

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagt gegen den Widerruf ihrer als Flüchtling anerkannten Eigenschaft durch das Bundesamt. Zentrale Frage ist, ob die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG vorliegen, insbesondere ob die Gefährdungsprognose einer Sippenhaft entfallen ist. Das Gericht hebt den Widerruf auf, weil eine einzelfallbezogene Gefährdung wegen des rechtskräftig verurteilten und zur Fahndung ausgeschriebenen Vaters weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit besteht.

Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erfolgreich; Bescheid des Bundesamtes aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Flüchtlingsanerkennung ist nach § 73 AsylVfG nur zu widerrufen, wenn die maßgeblichen Umstände, die zur Anerkennung geführt haben, weggefallen sind und eine Rückkehr ohne begründete Furcht vor Verfolgung möglich ist.

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Eine allgemeine Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat schließt nicht automatisch einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aus; es bedarf stets einer einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose.

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Bei Anerkennung wegen Sippenhaft muss beim Widerruf geprüft werden, ob konkret und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erneute Einbeziehung in Verfolgungsmaßnahmen droht; bloße pauschale Lagebeurteilungen genügen nicht.

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Die Tatsache, dass ein Angehöriger rechtskräftig verurteilt und zur Fahndung ausgeschrieben ist, kann für sich genommen die Annahme begründen, dass die Einzelfallgefahr einer Sippenhaft für nahe Angehörige weiterhin besteht.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 76 Abs. 1 AsylVfG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 77 Abs. 1 S. 1 2. Hs. AsylVfG§ 73 Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Rubrum

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Die am 0.0.1981 in C/Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens.

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Sie reiste nach eigenen Angaben im Juni 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. Juni 1999 einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 1. Januar 2005 umbenannt in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 23. August 1999 ablehnte.

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Mit Bescheid vom 1. Dezember 1999 stellte das Bundesamt für den Vater der Klägerin in dessen Asylverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest. Das Bundesamt war zu der Überzeugung gelangt, dass der Vater der Klägerin in der Türkei als aktiver Unterstützer der PKK politisch vorverfolgt worden ist. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. Oktober 1999 war er am 29. September 1998 durch das 4. Staatssicherheitsgericht Diyarbakir zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Außerdem teilte das Auswärtige Amt mit, dass in der Türkei nach dem Vater der Klägerin gefahndet werde.

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Die Klägerin stellte am 16. März 2000 einen weiteren Asylantrag. Zu dessen Begründung führte sie im wesentlichen aus, dass ihr Vater in der Türkei ein bekannter Miliz der Guerilla gewesen sei. Von ihren Verwandten in der Türkei wüssten sie, dass sie in der Türkei gesucht würden. Außerdem seien sie in Deutschland politisch aktiv und besuchten Demonstrationen und andere Veranstaltungen, z.B. anlässlich des Newroz-Festes.

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Mit Bescheid vom 17. April 2000 stellte das Bundesamt für die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Türkei fest. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte nach den Feststellungen des Bundesamtes im Folgeverfahren unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaftgefahr wegen des in der Türkei verurteilten und zur Fahndung ausgeschriebenen Vaters der Klägerin. Insbesondere seit das Strafurteil gegen den Vater rechtskräftig geworden sei, bestehe ein neuer Anlass für die Sicherheitskräfte, wieder nach dem Vater zu suchen und damit aus Interesse an ihm auch gegen die Klägerin vorzugehen.

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Mit Bescheid vom 5. März 2009 widerrief das Bundesamt nach Anhörung der Klägerin die im Bescheid vom 17. April 2000 ausgesprochene Flüchtlingsanerkennung. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vorliegen, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Seit der Ausreise der Klägerin habe sich die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei deutlich zum Positiven geändert. Unangemessenes Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte bei Befragungen nach gesuchten Familienmitgliedern stehe heute nicht mehr zu befürchten.

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Die Klägerin hat am 17. März 2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei nicht nachhaltig gebessert habe.

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Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2009 aufzuheben.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung des Bundesamtes Bezug.

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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30. Juli 2009 und 14. August 2009 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakten Hefte 1 bis 4) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. August 2009 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen worden ist.

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Das Gericht konnte mit dem schriftsätzlich erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. März 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 77 Abs. 1 S. 1 2. Hs. AsylVfG, nicht vor.

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Gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Widerrufsregelung in § 73 Abs. 1 AsylVfG hat durch die Einfügung des neuen Satzes 2 in die Vorschrift keine sachliche Veränderung erfahren. Schon nach der bisherigen Rechtslage war aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Sinne dieser "Wegfall-der-Umstände-Klausel" auszulegen und anzuwenden,

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BVerwG, EuGH – Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 -, juris.

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Danach liegt kein Widerrufsgrund vor. Die Flüchtlingsanerkennung der Klägerin erfolgte, da ihr seinerzeit nach den vom Bundesamt im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte, unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft in die Fahndung der türkischen Sicherheitskräfte nach ihrem wegen PKK-Unterstützung verurteilten Vater einbezogen zu werden. Zwar rechtfertigt die aktuelle Erkenntnislage anders als nach der früheren Einschätzung des OVG NRW nicht mehr die Prognose, dass Sippenhaft nahen Angehörigen von landesweit gesuchten Aktivisten einer staatsfeindlichen Organisation ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht,

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vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 29. Juni 2009 (Stand: Mai 2009), S. 20; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005  8 A 273/04.A , m.w.N..

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Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Einbeziehung in die politische Verfolgung von Angehörigen nicht mehr stattfindet. Auszugehen ist lediglich davon, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer von sippenhaftähnlichen Maßnahmen zu werden, insgesamt gesunken ist, auch wenn derartige Übergriffe nach wie vor stattfinden. Ob und wer zukünftig davon betroffen sein wird, lässt sich nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostizieren. Daher bedarf es einer einzelfallbezogenen Würdigung des bisherigen Vorbringens zu der bereits erlittenen Sippenhaft bzw. den konkreten Umständen, aus denen der Ausländer schließt, dass ihm ausnahmsweise nach der Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Sippenhaft droht,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -..

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Die Annahme einer Gefährdung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft beruhte darauf, dass der Vater der Klägerin in der Türkei wegen Unterstützung der PKK politisch verfolgt wurde, durch das Staatssicherheitsgericht Diyarbakir rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fast vier Jahren verurteilt worden und nach Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Fahndung ausgeschrieben war. Dafür, dass die türkischen Sicherheitskräfte heute kein Interesse mehr am Vater der Klägerin haben, gibt es keine Anhaltspunkte. Dass der Vater der Klägerin, der vor seiner Ausreise bereits zwei Jahre und 8 Monate in Untersuchungshaft gesessen hat, aus dem inzwischen rechtskräftig gewordenen Strafurteil keine Vollstreckung mehr zu erwarten hat, ist angesichts der vom Auswärtigen Amt festgestellten Ausschreibung des Vaters zur Fahndung zweifelhaft. Es ist aber ungeachtet dessen auch deshalb weiterhin von einem Ergreifungsinteresse der Behörden auszugehen, weil der Vater der Klägerin den Sicherheitskräften als rechtskräftig verurteilter PKK-Unterstützter bekannt ist. Als solche Person ragt er deutlich aus der großen Masse der Kurden heraus, die wegen eines pauschalen PKK-Verdachts Repressalien durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt waren. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, im Rahmen der Suche der Sicherheitskräfte nach ihrem Vater ihrerseits asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.