Asylverfahren – Anspruch auf Bescheid innerhalb von 6 Monaten bei Rückgang der Asylzahlen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten Untätigkeit der Beklagten im Asylverfahren. Das Gericht stellte fest, dass angesichts des deutlichen Rückgangs der Asylzugänge und des Personalaufbaus des BAMF Antragsteller im Regelfall mit einer Bescheidung innerhalb von sechs Monaten rechnen dürfen. Die Kläger konnten daher vor Klageerhebung auf eine Entscheidung hoffen; die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Kostenentscheidung: Beklagte trägt die Kosten; Kläger konnten mit Bescheidung vor Klageerhebung rechnen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachhaltig verringertem Zufluss an Asylanträgen, Abbau des Verfahrensbestands und erkennbarem Personalaufwuchs der zuständigen Behörde besteht für Antragsteller regelmäßig die berechtigte Erwartung, innerhalb von sechs Monaten über den Asylantrag Bescheid zu erhalten (vgl. Art. 31 Abs. 3 AsylVf‑RL; § 24 Abs. 4 AsylG).
Eine Klage wegen behördlicher Untätigkeit ist dann nicht geboten, wenn der Kläger nach den konkreten tatsächlichen Verhältnissen mit einer Entscheidung innerhalb der maßgeblichen Frist rechnen durfte; die Fristbemessung richtet sich nach den objektiv erkennbaren Kapazitäts- und Lastenlagen der Behörde.
Die Feststellung, dass in konkreten Fällen von einer Bescheidung innerhalb von sechs Monaten ausgegangen werden darf, kann sich aus statistisch belegbaren Rückgängen der Antragseingänge und dem Abbau anhängiger Verfahren sowie aus einem nachgewiesenen Personalaufwuchs der Behörde ergeben.
Bei einvernehmlicher Erledigung der Hauptsache kann das Gericht die Kostenentscheidung nach den einschlägigen Vorschriften treffen; für die Kostenfreiheit des Verfahrens gelten § 161 Abs. 3 VwGO und die besonderen Regelungen des AsylG (z. B. § 83b AsylG).
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Leitsatz
Asylrechts (Syrien - Untätigkeit)
Tenor
Die Beklagte trägt die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 161 Abs. 3 VwGO, § 83b AsylG). Die Kläger konnten mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen.
Rubrum
Die Beklagte trägt die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 161 Abs. 3 VwGO, § 83b AsylG). Die Kläger konnten mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen.
Die Kammer hält vor dem Hintergrund der nunmehr gefestigt ersichtlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse an ihrer bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr fest, vor Ablauf der Zeitspanne von 15 Monaten (Rechtsgedanke aus Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 lit. b) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – AsylVf-RL –) liege angesichts der offenkundig großen Zahl von Personen, die nahezu gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland internationalen Schutz beantragen bzw. auch schon seit mindestens Mitte 2015 beantragt haben, ein zureichender Grund dafür vor, dem Begehren der Kläger noch nicht nachzukommen (vgl. § 75 Satz 1 VwGO). Diese Annahme fußt auf dem jetzt belastbar erkennbaren deutlichen Rückgang der innerhalb eines Jahres gestellten Asylanträge von über 70 Prozent gemessen an 745.545 Anträgen im Jahr 2016 auf 222.683 im Jahr 2017 und daran gemessen von weiteren 16 Prozent auf 185.853 im Jahr 2018 sowie dem Abbau der anhängigen Asylverfahren von über 84 Prozent gemessen an 433.719 Asylverfahren im Jahr 2016 auf 68.245 im Jahr 2017 und erneut daran orientiert von weiteren 15 Prozent auf 58.325 Asylverfahren im Jahr 2018. Schließlich hat das Bundesamt zugleich im Laufe des Jahres 2016 deutlich den Personalkörper aufgestockt (von Ende 2015 ca. 3.000 auf Ende 2017 ca. 7.500 Beschäftigte; vgl. kleine Anfrage in: BT-Drs. 19/609, Seite 2; zu den Zahlen im Übrigen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2017, S. 15, 58 http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bundesamt-in-zahlen-2017.pdf?__blob=publicationFile; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Asylgeschäftsstatistik 01-12/2018, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/hkl-antrags-entscheidungs-bestandsstatistikl-kumuliert-2018.pdf?__blob=publicationFile, aufger. am 29. Januar 2019).
Die Kammer geht daher künftig davon aus, dass Antragsteller im Regelfall mit einer Bescheidung innerhalb von 6 Monaten rechnen dürfen (vgl. den Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 AsylVf-RL; so auch jetzt BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 19 f.; s. auch § 24 Abs. 4 AsylG). Lagen im gegebenen Fall zwischen der rechtskräftigen Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24. Oktober 2016 hinsichtlich seiner Ziff. 1 durch Gerichtsbescheid vom 16. März 2017 (2 K 12946/16.A, Rechtskraft am 5. April 2017) und der Klageerhebung am 19. Oktober 2017 knapp mehr als 6 Monate, durften die Kläger insoweit mit einer Entscheidung rechnen.
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).