Aufhebung des BAMF‑Bescheids vom 28.11.2016 durch Gerichtsbescheid
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Aufhebung eines Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.11.2016. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab der Klage statt und hob den Bescheid auf. Es entschied als Gerichtsbescheid nach §84 Abs.1 VwGO, weil Sach- und Rechtslage geklärt waren, und übernahm die Erwägungen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2016 vollumfänglich stattgegeben; Bescheid aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach §84 Abs.1 VwGO ist erforderlich, dass die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor angehört wurden.
Ein Bescheid des Bundesamtes kann aufgehoben werden, wenn er zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. §77 Abs.1 AsylG i.V.m. §113 Abs.5 VwGO).
Erwägungen eines vorangegangenen unanfechtbaren vorläufigen Rechtsschutzverfahrens können vom Erkenntnisgericht im Hauptsacheverfahren übernommen werden, sofern keine beachtlichen Änderungen der Sach‑ oder Rechtslage eingetreten sind.
Die Kostenentscheidung im Verwaltungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO und einschlägigen asylverfahrensspezifischen Vorschriften (§83b AsylG); Gegenstandswert und vorläufige Vollstreckbarkeit sind nach §§30 RVG, 167 VwGO i.V.m. §§708 Nr.11, 711 ZPO zu bestimmen und können durch Sicherheitsleistung abgewehrt werden.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. November 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
A. Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind vorher angehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
B. Die zulässige Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2016 aufzuheben,
ist begründet.
Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht verweist zur Begründung auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden Erwägungen des vorgelagerten unanfechtbaren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2017 ‑ 17 L 4134/16.A). Beachtliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind nicht ersichtlich.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.