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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 K 1454/10·14.02.2011

Gebührenfestsetzung nach BBodSchG: Ersatzvornahme für kontaminiertes Löschwasser gegenüber Eigentümer

Öffentliches RechtUmweltrechtBodenschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Festsetzung von Verwaltungsgebühren für das Absaugen, Beproben und Entsorgen kontaminierten Löschwassers nach einem Brand auf seinem Grundstück. Streitgegenstände waren Zuständigkeit, Erforderlichkeit der Ersatzvornahme und die Auswahl des Kostenschuldners. Das Gericht wies die Klage ab: Die Maßnahmen waren zur Gefahrenabwehr nach BBodSchG/VwVG NRW zulässig, der Eigentümer als Zustandsstörer ansprechbar und die Gebühr rechtmäßig bemessen; Anhörung und Verhältnismäßigkeit lagen vor.

Ausgang: Klage gegen Gebührenfestsetzung für Maßnahmen zur Beseitigung kontaminierten Löschwassers und Bodenverunreinigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die zuständige Behörde kann zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG die notwendigen Maßnahmen treffen; Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind nach § 4 Abs. 2 BBodSchG als Zustandsstörer anordnungs- und pflichtrechtlich ansprechbar.

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Eine Ersatzvornahme nach §§ 55, 59 VwVG NRW ist auch ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt zulässig, wenn die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt und die Maßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.

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Bei unklarer Verursachung der Gefahr kann die Behörde im öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenbeseitigung den allein feststehenden Eigentümer als Pflichtigen in Anspruch nehmen; wird später ein anderer Verantwortlicher bekannt, ist eine Auswahlentscheidung nachzuholen.

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Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Ersatzvornahmen richtet sich nach den in VO VwVG NRW/§ 77 VwVG festgelegten Pauschalen und ist bei ordnungsgemäßer Anhörung und rechtmäßiger Amtshandlung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zulässig.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 VwGO§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW§ 77 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW§ 59 Abs. 1 VwVG NRW§ 55 Abs. 2 VwVG NRW§ 4 Abs. 2 BBodSchG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rubrum

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Mweg 5, G1, G2 und G3 in X. Das Grundstück ist mit Wohnungen, ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden und Ställen bebaut und an verschiedene Personen zur Wohn- und zur gewerblichen Nutzung vermietet. Ein Teilbereich des Stallgebäudes auf dem G2 sowie Teilflächen des G1 sind seit 2005 durch den vormaligen Zwangsverwalter der Grundstücke, Rechtsanwalt P, an Frau C und Herrn G vermietet worden, die dort einen Reitbetrieb unterhalten.

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Am 10. November 2009 wurde der Beklagte über die Feuerwehrleitstelle informiert, dass bei einem Brand einer wilden Müllablagerung auf dem Grundstück Mweg 5 die Besorgnis bestehe, durch verunreinigtes Löschwasser könne eine Boden- und Grundwasserverunreinigung eintreten. Nach dem Eintreffen des Beklagten gegen 9.30 Uhr berichteten Bewohner des Grundstücks, bei dem Abfall handele es sich um Bauschutt und Sperrmüll aus einem abgerissenen Gebäudeteil, der durch vom Grundstückseigentümer beauftragte Arbeiter dort zusammen getragen worden sei. Der Kläger wurde vom Beklagten telefonisch von der Situation in Kenntnis gesetzt. Nachdem dieser angegeben hatte, der Abfall stamme von seinen Mietern auf dem Grundstück, kündigte der Beklagte dem Kläger an, dass er aufgrund der unklaren Verantwortlichkeiten beabsichtige, ihn als Grundstückseigentümer für die Übernahme der Kosten in Anspruch zu nehmen. Da sich auf den Löschwasserpfützen Ölschlieren zeigten und diverse Gebinde unbekannten Inhalts im Abfallhaufen zu sehen und weitere zu vermuten waren, entschied der Beklagte, das Löschwasser vorsorglich absaugen zu lassen und beauftragte damit gegen 11 Uhr die Fa. M1. Zur Klärung der Entsorgung wurden von der hinzugezogenen Dipl.-Geol. T Proben entnommen. Ferner veranlasste der Beklagte das Entfernen und Entsorgen von Altöl, das er in einer Pfütze auf dem Boden hinter dem Abfallhaufen entdeckt hatte, und der gröbsten Bodenverunreinigungen ebenfalls durch die Fa. M1.

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Durch die Maßnahmen entstanden dem Beklagten Kosten in Höhe von 3.092,51 Euro. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 25. Januar 2010 setzte der Beklagte für die im Zusammenhang mit dem Brand der wilden Müllablagerung und Bodenverunreinigung ausgeführten Amtshandlungen eine Gebühr in Höhe von 299,63 Euro fest.

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Am 25. Februar 2010 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, mit der er geltend macht: Der Beklagte sei nicht zuständige Vollzugsbehörde. Der Bescheid sei weder ordnungsgemäß begründet noch habe es eine Anhörung gegeben. Es sei nicht zu erkennen, um welche Kosten es sich handele. Es könne nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen einer gegenwärtigen Gefahr für die Vollstreckung vorgelegen hätten. Er sei lediglich Eigentümer des Grundstücks und nicht des abgelagerten Abfalls, von dem die Gefahr ausgehe. Weder für den Abfallhaufen noch für die Inbrandsetzung sei er verantwortlich. Im Rahmen der Störerauswahl habe der Beklagte kein Ermessen ausgeübt.

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Der Kläger beantragt,

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den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. Januar 2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 25. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 15 Abs. 1 Satz 2 lfd. Nr. 1 VO VwVG NRW i.V.m. §§ 77 Abs. 1, Abs. 2, Sätze 3 und 5, 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Danach werden für Amtshandlungen – hier: die Beseitigung einer Gefahr für ein oberirdisches Gewässer oder für das Grundwasser einschließlich Durchführung einer Gefahrenumfangsermittlung, soweit diese nicht der ersten Gefahrenerforschung dient - im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang Verwaltungsgebühren in Höhe einer Pauschale erhoben.

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Formale Bedenken bestehen nicht. Der Kläger wurde vor Erlass des Kostenbescheides mündlich am 11. November 2010 und darüberhinaus mit Schreiben vom 25. Januar 2010 angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Beklagte ist als Kostengläubiger im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW für die Erhebung der Verwaltungsgebühr zuständig.

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Die Gebührenerhebung ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die ihr zugrunde liegende Amtshandlung war rechtmäßig.

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Das vom Beklagten veranlasste Absaugen und Beproben des verunreinigten Löschwassers sowie das Entfernen des Altöls war eine Ersatzvornahme im Sinne des § 59 Abs. 1 VwVG NRW, mit der der Beklagte als örtlich und sachlich zuständige Sonderordnungs- und als Vollzugsbehörde die Handlung, die der Kläger als Grundstückseigentümer nach § 4 Abs. 2 BBodSchG vorzunehmen verpflichtet war, selbst ausgeführt oder mit ihrer Ausführung einen anderen beauftragt hat. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme konnte er nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW auch ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt anwenden, weil er als Vollzugsbehörde hierbei innerhalb seiner Befugnisse handelte und dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war.

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Der Beklagte wäre als untere Bodenschutzbehörde (§ 13 Abs. 1 BodSchG NRW) aufgrund § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG befugt gewesen, vom Kläger die Beseitigung und Beprobung des Löschwassers sowie das Entfernen des Altöls und gröbsten Bodenverunreinigungen an dieser Stelle zu verlangen.

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Das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz steht der Anwendbarkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und damit einem Tätigwerden des Beklagten auf dieser Rechtsgrundlage nicht entgegen. Das Bundesbodenschutzgesetz findet nach § 3 Abs. 1 BBodSchG auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit Vorschriften der in Ziffern 111 im Einzelnen bezeichneten Gesetze Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Im vorliegenden Fall sind weder die Ziffer 1 noch die Ziffer 2, die auf bestimmte Vorschriften des KrW-/AbfG abstellen, einschlägig. Damit ist die Zuständigkeit des Beklagten als Sonderordnungsbehörde gegeben. Auf die Frage, ob der Beklagte auch aufgrund allgemeinen Ordnungsrechts anstelle der sachlich und örtlich zuständigen Gemeinde X nach § 6 Abs. 1 OBG hätte tätig werden dürfen, kommt es nicht an.

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Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG lagen vor. Danach kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u.a. aus § 4 ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 2 BBodSchG sind der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG).

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Auf den Löschwasserpfützen zeigten sich ausweislich des Vermerks des Beklagten vom 11. November 2009 Ölschlieren. Ferner waren im Abfallhaufen diverse Gebinde unbekannten Inhalts zu sehen und zu vermuten. Das Löschwasser wies einen deutlichen Geruch nach Ruß auf. Dadurch bestand der konkrete Verdacht auf eine Kontaminierung des Löschwassers durch Mineralöl. Hinter dem Abfallhaufen wurde verschüttetes Altöl vorgefunden. Sowohl die Brandstelle als auch das Löschwasser und das verschüttete Altöl befanden sich auf unbefestigtem Boden. Durch das Eindringen von Öl in das Erdreich wird die natürliche Funktion des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen sowie als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b BBodSchG) beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ist auch geeignet, eine Gefahr für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Darüberhinaus war von einer Gefährdung des Grundwassers auszugehen.

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Als Grundstückseigentümer wäre der Kläger gemäß § 4 Abs. 2 BBodSchG richtiger Adressat einer Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gewesen. Die drohende schädliche Bodenveränderung ging von seinem Grundstück aus. Dass eine fiktive Grundverfügung nach dieser Vorschrift ermessensfehlerhaft hätte gewesen sein können, ist nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Vollzugshandlung ließ sich nicht klären, wer Verursacher der drohenden bzw. bereits eingetretenen schädlichen Bodenveränderung war: während die Bewohner des Grundstücks angaben, vom Kläger beauftragte Arbeiter hätten den Abfall aus Bauschutt und Sperrmüll zusammengetragen, behauptete der Kläger, der Abfall stamme von seinen Mietern. Da maßgebender Gesichtspunkt bei der Störerauswahl das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenbeseitigung ist, hätte der Beklagte in dieser Situation ohne weiteres den alleine als Pflichtiger feststehenden Eigentümer des Grundstücks, den Kläger, in Anspruch nehmen können.

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Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen bestehen nicht.

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Die Beprobung, das Absaugen und die Entsorgung des kontaminierten Löschwassers sowie das Entfernen des Altöls und des verunreinigten Bodens waren zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Grundwasser im Sinne von § 55 Abs. 2 VwVG NRW notwendig. Ein Grundwasserschaden hätte angesichts des an der Bodenoberfläche anstehenden verunreinigten Wassers und des Altöls jederzeit eintreten können, so dass sofortige Abhilfe geboten war. Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW hätte nicht ausgereicht.

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Da die Frage der Verursachung der Gefahr ungeklärt war und im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Kostenfestsetzungsbescheids somit nur der Eigentümer als Zustandsstörer für die Inanspruchnahme in Betracht kam, ist es ferner nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Kostenanforderung keine weitere Auswahlentscheidung getroffen und den Kläger als Ordnungs- und damit Kostenpflichtigen in Anspruch genommen hat. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass der Beklagte im Falle der Geltendmachung der für das Absaugen und Beproben des Löschwassers sowie des Entfernens des Altöls verauslagten Kosten allerdings eine Auswahlentscheidung hinsichtlich des Kostenschuldners vorzunehmen haben wird, weil seit Klageerhebung bekannt ist, dass die Mieter C und G Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Teil des Grundstücks sind oder waren, von dem die schädliche Bodenveränderung drohte. Als Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind sie ebenfalls Zustandsstörer gemäß § 4 Abs. 2 BBodSchG und damit ordnungspflichtig.

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Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie ergibt sich aus den in § 77 Abs. 2 VwVG NRW festgelegten Pauschalen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.