Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 K 12927/16.A·23.01.2017

Klage auf Anerkennung als Flüchtling/Subsidiärschutz gegen BAMF abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und die Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiären Schutz sowie Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage ab und hält den Bescheid zum maßgeblichen Zeitpunkt für rechtmäßig. Es folgt der Begründung eines früheren Gerichtsbescheids und sieht keine neuen entscheidungserheblichen Umstände. Der Kläger trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiären Schutz als unbegründet abgewiesen; BAMF-Bescheid bleibt rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung eines Asylgesuchs ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG).

2

Die Anerkennung als Flüchtling oder die Gewährung subsidiären Schutzes setzt die substantiiert dargelegten und nachgewiesenen tatsächlichen Voraussetzungen voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Fehlen neue oder beachtliche Tatsachen oder Rechtsänderungen, kann das Gericht der Begründung einer früheren Entscheidung folgen und von einer erneuten ausführlichen Darstellung der Sach- und Rechtslage absehen (§ 84 Abs. 4 VwGO).

4

Kostenentscheidungen in Asylverfahren richten sich nach §§ 154 VwGO, 83b AsylG; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 84 Abs. 4 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

A. Die Klage mit den Anträgen,

3

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. Oktober 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

4

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. bis 7. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Oktober 2016 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen,

5

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4. bis 7. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Oktober 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,

6

ist unbegründet.

7

Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange. Das Gericht folgt der Begründung des in dieser Sache zuvor ergangenen Gerichtsbescheides vom 17. November 2016 und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 84 Abs. 4 VwGO). Beachtliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind weder ersichtlich noch vorgebracht.

8

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.