Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 L 5801/17·14.01.2018

Eilrechtsschutz gegen lebensmittelrechtliche Auflagen einer Tafel überwiegend erfolglos

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLebensmittelrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen mehrere Anordnungen einer lebensmittelrechtlichen Ordnungsverfügung (u.a. Lagerverbot für Dritte, Anwesenheit/Schlüsselzugang, Rückverfolgbarkeit, Temperatur- und Einfrierdokumentation). Das VG lehnte den Antrag insoweit ab, weil die Anordnungen bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und zur Gefahrenabwehr für Verbraucher sofort vollziehbar seien. Hinsichtlich einer weiteren, missverständlich gefassten Anordnung stellte das Gericht die Erledigung fest. Die Kosten wurden überwiegend dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Eilantrag gegen mehrere Anordnungen abgelehnt; im Übrigen Erledigung des Verfahrens festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt, was regelmäßig bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts anzunehmen ist.

2

Auch eine ausschließlich mildtätige Einrichtung kann Lebensmittelunternehmer im Sinne der VO (EG) Nr. 178/2002 sein, wenn sie Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt und damit unionsrechtlichen Hygiene- und Sicherheitsanforderungen unterliegt.

3

Auflagen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Lebensmittelspenden nach Art. 18 VO (EG) Nr. 178/2002 dürfen Angaben verlangen, die eine Identifizierung des Spenders und der gelieferten Ware ohne zusätzliche Ermittlungen ermöglichen; ein Anonymitätswunsch von Spendern tritt hinter die Anforderungen der Lebensmittelsicherheit zurück.

4

Anordnungen zur täglichen Temperaturdokumentation bei leicht verderblichen Lebensmitteln können auch Wochenenden und Feiertage erfassen, wenn andernfalls eine kontinuierliche Kühlung nicht überprüfbar wäre; technische Aufzeichnungssysteme können die Zumutbarkeit beeinflussen.

5

Eine Hauptsachenerledigungserklärung ist als Prozesshandlung grundsätzlich bedingungsfeindlich; fehlt es an wirksamen übereinstimmenden Erledigungserklärungen, ist die Erledigung des (Teil-)Verfahrens festzustellen, wenn das Rechtsschutzinteresse entfallen ist.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Art. 54 Verordnung (EG) Nr. 882§ Art. 3 Ziffer 3 VO (EG) Nr. 178/2002§ Art. 3 Ziffer 2 VO (EG) Nr. 178/2002§ Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004§ 41 ff LFGB

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 141/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, soweit er sich gegen die Anordnungen Nr. 1, 2, 5, 8 und 9 der Ordnungsverfügung vom 3. November 2017 richtet.

Im Übrigen wird festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag des Antragstellers,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen

4

1.)    die Anordnungen Nr. 1, 2, und 8 der Ordnungsverfügung vom 3. November 2017,

5

2.)    die Anordnung Nr. 5 der Ordnungsverfügung vom 3. November 2017, soweit eine tägliche schriftliche Dokumentation auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gefordert wird,

6

3.)    die Anordnung Nr. 9 der Ordnungsverfügung vom 3. November 2017, als mehr verlangt wird als die Anbringung des Datums des Einfrierens und des Namens der handelnden Person,

7

wiederherzustellen,

8

hat keinen Erfolg.

9

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Voraussetzung für die begehrte Entscheidung ist, dass das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder aus sonstigen Gründen ein überwiegendes privates Interesse vorliegt.

10

Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Vielmehr spricht nach der in diesem auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung vieles dafür, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. November 2017 in dem angefochtenen Rahmen zu Recht ergangen ist.

11

Nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts trifft die zuständige Behörde, wenn sie einen Verstoß feststellt, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Sie berücksichtigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers mit Blick auf Verstöße.

12

Bei summarischer Prüfung ist vorliegend davon auszugehen, dass der Antragsteller Unternehmer im Sinne der unionsrechtlichen Lebensmittelvorschriften ist.Gemäß Art. 3 Ziffer 3 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (VO (EG) Nr. 178/2002) sind Lebensmittelunternehmer die natürlichen und juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.Gemäß Art. 3 Ziffer 2 VO (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittelunternehmen alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Diese weite Definition erfasst auch den satzungsgemäß ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke verfolgenden Antragsteller, da von diesem Lebensmittel, z.T. auch nach Verarbeitung, an sozial bedürftige Personen abgegeben, mithin die genannten Tätigkeiten ausgeführt werden.Dies entspricht auch dem Zweck der Verordnung, die neben dem freien Verkehr mit Lebensmitteln in der Gemeinschaft vor allem ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen als eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts festlegt.

13

Als Lebensmittelunternehmer ist der Antragsteller folglich für die Einhaltung der unionsrechtlichen Lebensmittelvorschriften, insbesondere jene der Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelhygiene verantwortlich.

14

Nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Abs. 1 (Primärproduktion) nachgeordnet sind, die allgemeinen Hygienevorschriften dieser Verordnung zu erfüllen.

15

Die Anordnung Nr. 1, mit der dem Antragsteller das Lagern von Lebensmitteln für andere Tafeln untersagt wird, bezieht sich der Begründung der Ordnungsverfügung zufolge auf die Lagerung kühlpflichtiger Lebensmittel für andere Unternehmen, da insoweit weitere Bestimmungen zum Tragen kämen, nach denen zum aktuellen Zeitpunkt eine ordnungsgemäße Lagerung für andere Tafeln nicht gewährleistet werde. Zu dieser Anordnung bestand für den Antragsgegner auch Anlass, da bei der Kontrolle am 18. Oktober 2017 festgestellt worden war, dass ein im Kühlschrank befindlicher Vorrat von ca. 500 Einzelpackungen Joghurt nicht an die Bedürftigen abgegeben worden und nach einer Nebenbemerkung einer Mitarbeiterin des Antragstellers für andere Tafeln vorgesehen sei. Zusätzlich hat der Antragsgegner in seiner Klage- und Antragserwiderung vom 15. Dezember 2017 noch darauf hingewiesen, dass diese Aussagen in der Vergangenheit wiederholt getroffen worden seien. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob der Joghurt tatsächlich für andere Tafeln bestimmt war, zumal für Lebensmittel, die der Antragsteller direkt an Bedürftige abgibt, die Anordnung Nr. 1 keine Rolle spielt.

16

Die Anordnung Nr. 2, dass zu den Öffnungszeiten der N.       Tafel zumindest eine Person vor Ort zu sein hat, die auch Zugriff auf alle Lagerbereiche der Lebensmittel einschließlich der auf der X.           . 00 in N1.     hat, entspricht den Vorgaben der §§ 41 ff LFGB, wonach den der Überwachung durchführenden Personen Räume und Behältnisse auf Verlangen zu öffnen sind.Im Übrigen dürfte sich diese Anordnung erledigt haben durch das Einverständnis des Antragsgegners mit der wohl nach Erlass der Ordnungsverfügung eingeführten Neuerung, der zufolge im Lokal der Tafel eine Liste der Schlüsselinhaber mit Telefonnummer aushängen und ein Schlüsselinhaber regelmäßig schnell erreichbar sein soll.

17

Die Anordnung Nr. 8, zur Rückverfolgung bei Spenden eine Aufstellung mit Namen oder Firmenbezeichnung und einer handschriftlichen Unterschrift des Spenders, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Datum, Produktbezeichnung, Menge der Produkte als auch Unterschrift des Mitarbeiters zu führen und auf Verlangen dem Kontrollpersonal vorzulegen, beruht auf der den Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 18 VO (EG) Nr. 178/2002 treffenden Pflicht, eine Rückverfolgbarkeit der Lebensmittelspenden sicherzustellen.Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist diese Forderung auch nicht überzogen, die genannten Angaben ermöglichen eine Rückverfolgbarkeit, ohne dass zunächst zusätzliche Ermittlungen erforderlich werden. Dies ist gerade im Hinblick darauf, dass Lebensmittel Mängel aufweisen können, die bei einer Kontrolle der Unversehrtheit und Frische nicht ohne weiteres festgestellt werden (können), auch nicht unverhältnismäßig. Der Wunsch einzelner Spender nach Anonymität kann im Hinblick auf die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit keine Berücksichtigung finden, da dies dem Erfordernis der Feststellbarkeit, wer welches Lebensmittel geliefert hat, zuwiderliefe.

18

Die Anordnung Nr. 5, bezüglich des Umgangs mit leicht verderblichen Lebensmitteln eine tägliche schriftliche Dokumentation über die Lagertemperaturen zu führen, beruht auf  Art. 4 Abs. 3 VO (EG)Nr. 852/2004. Die hier angesprochenen Maßnahmen zur Erfüllung der Temperaturkontrollerfordernisse lassen Ausnahmen für bestimmte Tage oder Zeiträume nicht zu, zumal Feststellungen dazu, ob eine kontinuierliche Kühlung erfolgt ist, dann nicht möglich wären. Zudem hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung klargestellt bzw. seine Anordnung insoweit modifiziert, dass Aufzeichnungen außerhalb der Betriebszeiten regelmäßig automatisch (üblicherweise per Temperatur-Logger) erfolgen, in den dann folgenden Betriebszeiten ausgelesen und wie gefordert dokumentiert werden können. Ein besonderer Personaleinsatz ist daher außerhalb der Betriebszeiten nicht erforderlich. Angesichts dessen erscheint diese Anordnung nicht unverhältnismäßig.

19

Die Anordnung Nr. 9, eine schriftliche Dokumentation über das Einfrieren von leicht verderblichen und/oder vorverpackten Lebensmitteln zu führen, ist auch hinsichtlich der Angabe von Produktbezeichnung und Mindesthaltbarkeitsdatum nicht zu beanstanden. Mit seinem Hinweis, Hersteller und Mindesthaltbarkeitsdatum müssten nur dann kenntlich gemacht werden, wenn entsprechende Kennzeichnungen der Verpackung entfernt worden seien, vermengt der Antragsteller Kennzeichnungs- bzw. Informationspflichten und Dokumentationspflichten.Im Übrigen hat der Antragsgegner mit seinem Hinweis, dass er mit seiner Anordnung die Variante gemeint habe, wonach beispielsweise eine ehemals vorverpackte Wurstspende nicht vollständig aufgebraucht sondern in Teilportionen eingefroren werde, noch einmal verdeutlich, wie seine Anordnung zu verstehen ist.

20

Spricht hiernach vieles für die Rechtmäßigkeit der in der Ordnungsverfügung enthaltenen, mit der Klage angegriffenen Anordnungen, so überwiegt bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Allgemeinheit daran, die Ordnungsverfügung auch diesbezüglich sofort wirksam werden zu lassen. Dies gilt insbesondere wegen der Gefahren für die Verbraucher bei Mängeln hinsichtlich der Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit. Angesichts dessen muss das im Wesentlichen auf einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand bezogene Interesse des Antragstellers zurückstehen, zumal die Umsetzung der Anordnungen mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

21

Hinsichtlich der Anordnung Nr. 7, dass das Inverkehrbingen von gespendeten portionierten Speisen nur am Tag der Spende erlaubt ist, hat sich das Verfahren erledigt. Diese Anordnung war ursprünglich missverständlich, eine Klarstellung erfolgte erst durch die Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung. Damit entfiel das Interesse des Antragstellers an der Fortführung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, was er durch Abgabe einer Hauptsachenerledigungserklärung zum Ausdruck gebracht hat. Diesbezüglich liegen jedoch keine übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärungen vor. Der Antragsgegner hat  eine entsprechende Erklärung zwar abgegeben, allerdings nur bedingt. Prozesshandlungen sind jedoch bedingungsfeindlich, die Hauptsachenerledigungserklärung des Antragsgegners ist daher nicht wirksam; mangels übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung kann eine Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht ergehen, vielmehr ist insoweit die Erledigung des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung zu Nr. 7 der Ordnungsverfügung vom 3. November 2017 festzustellen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

23

Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG erfolgt, wobei das Interesse des Antragstellers an der teilweisen Aufhebung der Ordnungsverfügung mangels konkreter Anhaltspunkte mit dem gesetzlichen Auffangwert zu bewerten ist. Dieser Betrag mindert sich im Aussetzungsverfahren, in dem nur vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, um die Hälfte.

Rechtsmittelbelehrung

25

(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

26

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

27

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

28

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

29

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

30

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

31

(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

32

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

33

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

34

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

35

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

36

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.