Einstweilige Anordnung gegen Veröffentlichung von Mäusekot-Feststellung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung auf lebensmitteltransparenz.nrw.de, wonach an schwerzugänglichen Stellen Mäusekot festgestellt worden sei. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Veröffentlichung durch § 40 Abs.1a LFGB gedeckt ist und kein erheblicher Eingriff in Art. 12 GG dargetan wurde. Auch der Hilfsantrag zur gemeinsamen Veröffentlichung einer Stellungnahme war unbegründet; die Behörde hatte die Stellungnahme berücksichtigt. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 5.000 €.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Untersagung der Veröffentlichung wegen Mäusekot feststellung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist neben dem Anordnungsgrund ein Anordnungsanspruch erforderlich; dieser fehlt, wenn die beanstandete Maßnahme auf einer zulässigen gesetzlichen Grundlage beruht.
Die Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB ist zulässig, wenn ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, insbesondere hygienische Anforderungen, verstoßen wurde.
Das Vorhandensein von Schädlingen, die Krankheiten übertragen können, begründet einen Hygienemangel und rechtfertigt eine behördliche Veröffentlichung auch ohne nachgewiesene Kontamination von Lebensmitteln.
Art. 8 Abs. 5 der Kontrollverordnung verpflichtet nicht zwingend zur Veröffentlichung der Stellungnahme des betroffenen Unternehmens; es genügt, dass die Stellungnahme bei der behördlichen Entscheidung berücksichtigt worden ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 159/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
Der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, auf der Internetseite „lebensmitteltransparenz.nrw.de“ den sich aus dem Anhörungsschreiben vom 8. Dezember 2021, Anlage 1 zur Antragsschrift, ergebenden Inhalt zu veröffentlichen, insbesondere den Vermerk:
„An schwerzugänglichen Stellen wurde Mäusekot vorgefunden“,
hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Inhalt nur gemeinsam mit einer als Anlage 2 zur Antragsschrift übermittelten Stellungnahme zu veröffentlichen,
ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt. Danach kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der insoweit erforderliche Anordnungsgrund liegt – mit der unmittelbar bevorstehenden Veröffentlichung – vor. Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die beabsichtigte Veröffentlichung sie in ihrem Grundrecht nach Art. 12 GG verletzt. Die beabsichtigte Veröffentlichung kann sich auf § 40 Abs. 1a S. 1, 3 LFGB stützen. Danach informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen bestimmte Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes verstoßen wurde. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von S. 1 der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – die Verfassungsmäßigkeit der Regelung dem Grunde nach bestätigt. Soweit eine Befristung der Veröffentlichung verlangt wurde, hat der Gesetzgeber dem zwischenzeitlich Rechnung getragen.
Dass am 4. oder 5. November 2021 durch das von der Antragstellerin beauftragte Unternehmen kein Köderanfraß oder Kot festgestellt worden ist, steht den zuvor getroffenen Feststellungen der Antragsgegnerin nicht entgegen. Dies gilt erst recht für Feststellungen, die erst am 10. November 2021 erfolgt sind. Wenn an diesem Tag unter der Spüle ein Leinsamenkorn gefunden wurde, stellt dies frühere Feststellungen der Antragsgegnerin nicht in Frage. Im Übrigen ist unwahrscheinlich, dass an unzugänglichen Stellen der Betriebsstätte, an denen der sachkundige Vertreter der Antragsgegnerin Mäusekot festgestellt hatte, in Wahrheit Leinsamen zu finden war. Eine Erklärung, wie dieser dorthin gekommen sein soll, bringt die Antragsgegnerin nicht vor.
Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin auf die dicht schließende Abschlusstür zum angrenzenden unstreitig befallenen Lebensmittelmarkt. Dies schließt ein Übergreifen auf die Bäckereifiliale nicht aus. Denn die Antragsgegnerin hat festgestellt, dass sich die Mäuse in der der Zwischendecke, über die der Markt mit der Betriebsstätte der Antragstellerin verbunden war, eingenistet hatten.
Schließlich ist unerheblich, dass keine Kontamination von Lebensmitteln mit Mäusekot festgestellt wurde. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass bereits das Vorhandensein von Schädlingen, die Krankheiten übertragen können, einen Hygienemangel darstellt, die Veröffentlichung rechtfertigen.
Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.
Ungeachtet des Umstandes, dass in den Verwaltungsvorgängen zwar umfängliche Stellungnahmen der Verfahrensbevollmächtigten enthalten sind, nicht aber die Stellungnahme, die als Anlage 2 zur Antragsschrift übermittelt wurde, gebietet Art. 8 Abs. 5 der Kontrollverordnung nicht zwingend eine Veröffentlichung der Stellungnahme des betroffenen Unternehmers. Vielmehr reicht es aus, dass dessen Stellungnahme berücksichtigt wird. Das hat die Antragsgegnerin hier getan. Aus diesem Grunde kann offenbleiben, inwieweit die Pflicht nach Art. 8 Abs. 5b Kontrollverordnung überhaupt für die Fälle des §§ 40 Abs. 1a LFGB gilt. („Unbeschadet der Fälle, in denen die Verbreitung nach Unions- oder nationalem Recht erforderlich ist“)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach
20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt
werden.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als
elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster)
eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung
ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster)
schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung
abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das
Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten
einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten
lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten
können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt
besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden
und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des
Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten
Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht
werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder
Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidungin der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der
Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb
eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches
Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von
dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und
die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.