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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 L 513/26.A·27.02.2026

Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung im Bescheid des BAMF. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestanden. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG sei hinreichend begründet und durch eine offensichtliche Täuschung über die Staatsangehörigkeit (falsche Angaben/Urkunde, Zurückhalten irakischer Ausweisdokumente) getragen. Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussichten versagt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung sowie PKH mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung in Fällen des § 36 AsylG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts einschließlich des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes voraus.

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Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet unterliegt gesteigerten Begründungsanforderungen; erforderlich sind die Darlegung der maßgeblichen abstrakten Kriterien und eine nachvollziehbare, fallbezogene Subsumtion, formelhafte Ausführungen genügen nicht.

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§ 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erfordert eine bewusste und gezielte Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit; Offensichtlichkeit liegt nur vor, wenn sowohl Unrichtigkeit als auch Täuschungsabsicht offenkundig sind.

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Eine Täuschung i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist bereits vollendet, wenn das Bundesamt die behauptete Identität/Staatsangehörigkeit für möglich hält und hieran anknüpfend auf falscher Tatsachengrundlage weitere Aufklärungsmaßnahmen oder Verfahrensentscheidungen veranlasst werden.

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Eine nachträgliche Offenlegung der wahren Staatsangehörigkeit beseitigt die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nur, wenn sie bis zum Ende der Anhörung erfolgt oder bevor das Bundesamt anderweitig Kenntnis vom wahren Sachverhalt erlangt.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. A. aus U. wird abgelehnt.

Gründe

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A. Der am 20. Februar 2026 sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 1775/26.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Mig­ra­tion und Flüchtlinge vom 6. Februar 2026 enthaltene Abschie­bungs­an­drohung anzuordnen,

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über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

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I. Der zulässige - insbesondere fristgemäß innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG gestellte - Antrag ist unbegründet.

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Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Mig­ra­tion und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Februar 2026 (zugestellt am 13. Februar 2026) enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gera­de auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss,

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vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99 ff.

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Dies ist hier nicht der Fall. Die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Februar 2026 enthaltene und auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützte Abschiebungsandrohung begegnet in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln im vorgenannten Sinne, die es gebieten, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

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Der Antragsteller hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG). Die diesbezügliche Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) sowie inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AsylG).

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Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Februar 2026 und sieht - mit Ausnahme der nachfolgenden ergänzenden Ausführungen - von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).

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1. Das Offensichtlichkeitsurteil im Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2026 begegnet keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln.

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a. Das Offensichtlichkeitsurteil genügt den vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten gesteigerten Begründungsanforderungen für die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet.

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Hiernach hat das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel über den Asylantrag zu entscheiden und muss in der Entscheidung klar zu erkennen geben, weshalb der Asylantrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 3 L 3553/24.A -, juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 - 3 L 2593/24.A -, n.v.

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Formelhafte Begründungen genügen diesen Anforderungen nicht,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 1613/07 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 3 L 3553/24.A -, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 - 3 L 2593/24.A -, n.v.

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Dem wird die Begründung des Offensichtlichkeitsurteils gerecht. Es werden sowohl die abstrakten Maßstäbe, von denen das Bundesamt bei der Beurteilung des Asylbegehrens des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ausgegangen ist, dargelegt,

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vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 18, 23; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 3 L 3553/24.A -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 - 3 L 2593/24.A -, n.v.,

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als auch bezogen auf den konkreten Einzelfall in Gestalt einer fallbezogenen Begründung bzw. Subsumtion nachvollziehbar aufgezeigt,

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vgl. zu diesem Erfordernis: VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 3 L 3553/24.A -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 - 3 L 2593/24.A -, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 3 L 1854/24.A -, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 3 L 1241/24.A -, n.v.,

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aus welchen Gründen der Asylantrag des Antragstellers nicht als einfach unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG abgelehnt wurde (vgl. Begründung auf Seite 8 des Bescheides).

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b. Das Offensichtlichkeitsurteil wird auch in der Sache von § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG getragen.

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aa. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat.

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Eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit ist gegeben, wenn der Ausländer seine tatsächlich vorhandene Staatsangehörigkeit zu einem bestimmten Staat verschweigt oder leugnet oder eine andere Staatsangehörigkeit, die er nicht besitzt, oder auch Staatenlosigkeit vorspiegelt,

25

vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4. Juni 2025 - AN 2 S 25.31012 -, juris Rn. 21; VG Dresden, Beschluss vom 24. April 2025 - 5 L 455/25.A -, juris Rn. 23; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 30 AsylG, Rn. 26.

26

Der Begriff der Täuschung verlangt ein bewusstes und gezieltes Agieren durch Tun oder Unterlassen, sodass ein bloß fahrlässiger Umgang mit Angaben oder Dokumenten nicht genügt. Aufgrund des neu in das Gesetz aufgenommenen Erfordernisses der Offensichtlichkeit der Täuschung ist die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nur geboten, wenn nicht nur der objektive Widerspruch zwischen der wahren Identität bzw. Staatsangehörigkeit und dem Vorbringen des Ausländers offenkundig ist, sondern auch dessen dolose Absicht,

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vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4. Juni 2025 - AN 2 S 25.31012 -, juris Rn. 21; VG Dresden, Beschluss vom 24. April 2025 - 5 L 455/25.A -, juris Rn. 24; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 30 AsylG, Rn. 27.

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Die Täuschung muss vollendet sein und nachträglich aufgedeckt werden, wie der Wortlaut „offensichtlich getäuscht hat“ zeigt,

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vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4. Juni 2025 - AN 2 S 25.31012 -, juris Rn. 21.

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Anknüpfungspunkt des Verdikts des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist der Umstand, dass ein individuelles Verfolgungsschicksal nur festgestellt werden kann, wenn die Identität und Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden bekannt sind. Da dieser auf den Schutz der deutschen Behörden vertraut, ist es ihm zuzumuten, dem Bundesamt seine Identität und Staatsangehörigkeit wahrheitsgemäß darzulegen. Die subjektiv vorwerfbare Zuwiderhandlung gegen diese Obliegenheit rechtfertigt die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet,

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vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4. Juni 2025 - AN 2 S 25.31012 -, juris Rn. 22 m.w.N.

32

Da die Norm nach ihrem Sinn und Zweck darauf abzielt, Asylsuchende unter drohender Sanktion der offensichtlichen Unbegründetheit zu wahrheitsgemäßen Angaben anzuhalten, um eine sachgerechte und möglichst zügige Aufklärung des Verfolgungsschicksals zu ermöglichen, ist der sanktionswürdige Täuschungserfolg, und damit die Vollendung derselben, bereits dann eingetreten, wenn das Bundesamt die behauptete Identität oder Staatsangehörigkeit des Täuschenden jedenfalls in einer Weise für möglich hält, die weitere Aufklärungsmaßnahmen anhand der falschen Tatsachengrundlage nötig macht. Spätestens mit daran anknüpfenden Verfahrensentscheidungen ist der Anwendungsbereich der Norm eröffnet, da dadurch die Feststellung der wahren Identität oder Staatsangehörigkeit erschwert wird und eine Verfahrensverzögerung eintritt,

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vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4. Juni 2025 - AN 2 S 25.31012 -, juris Rn. 23.

34

Eine Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheidet aus, wenn der Asylsuchende den Irrtum aufklärt oder die zunächst verweigerten Angaben nachholt. Dies gilt jedoch nur bis zum Ende der Anhörung oder bis das Bundesamt auf anderem Wege von der wahren Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden Kenntnis erlangt,

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vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4. Juni 2025 - AN 2 S 25.31012 -, juris Rn. 24 m.w.N.; VG Dresden, Beschluss vom 24. April 2025 - 5 L 455/25.A -, juris Rn. 26; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 30 AsylG, Rn. 29.

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Denn nur eine Aufdeckung vor Ende der Anhörung beim Bundesamt kann die Täuschungshandlung beseitigen, weil das Bundesamt in diesen Fällen nicht zu einer Verfahrens- oder Sachentscheidung unter Einfluss der Täuschung bewogen wurde. Im Nachgang der Anhörung kommt es nach dem derzeitigen Wortlaut der Norm nicht darauf an, wann das Bundesamt die Täuschung erkennt und den wahren Sachverhalt aufklärt, da die spätere Aufdeckung die Vollendung in der Vergangenheit nicht beseitigt,

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vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4. Juni 2025 - AN 2 S 25.31012 -, juris Rn. 24 m.w.N.

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bb. Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erfüllt.

39

Der Antragsteller hat das Bundesamt durch falsche Angaben sowie durch die Vorlage falscher Dokumente bzw. durch Zurückhalten von Dokumenten offensichtlich über seine Staatsangehörigkeit getäuscht.

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So hat der Antragsteller im Rahmen der Asylantragstellung am 6. Dezember 2023, während der ersten Anhörung durch das Bundesamt am 18. März 2024 sowie bis zum Beginn der ergänzenden Anhörung am 15. Januar 2026 angegeben, er sei syrischer Staatsbürger bzw. jedenfalls staatenlos und in Syrien in der Stadt K. geboren. Des Weiteren hat er noch am 7. August 2024 einen Auszug aus dem Personenstandsregister des Ministeriums des Innern der Arabischen Republik Syrien vom 1. Oktober 2023 vorgelegt, wonach er am 16. November 2005 in der Stadt K. in Syrien geboren sei. Dieser Personenstandsregisterauszug ist ausweislich der vom Bundesamt veranlassten physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung am 10. November 2025 als Fälschung bewertet worden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auf entsprechenden Vorhalt des Bundesamtes, der Personenstandsregisterauszug sei offensichtlich gefälscht, erst in der ergänzenden Anhörung am 15. Januar 2026 eine Kopie seines irakischen Personalausweises, der die irakische Staatsbürgerschaft belegt, vorgelegt hat. Folglich hat er zuvor mit dem irakischen Personalausweis ein Dokument, welches seine Staatsangehörigkeit ausweist, zurückgehalten. Wie die Aktenvermerke vom 6. Dezember 2023 (über sprachliche Auffälligkeiten) und 18. März 2024 (Einstufung der Staatsangehörigkeit als ungeklärt) zeigen, hatte das Bundesamt zwar Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptung der syrischen Staatsangehörigkeit bzw. einer Staatenlosigkeit. Allerdings hielt der Sachbearbeiter die behauptete syrische Staatsangehörigkeit bzw. eine Staatenlosigkeit des Antragstellers jedenfalls für möglich und weitere Aufklärungsmaßnahmen für nötig, was nicht zuletzt durch die für den 15. Januar 2026 anberaumte ergänzende Anhörung verdeutlicht wird. Jedenfalls ging das Bundesamt im Ausgangspunkt - wenn auch nicht zur vollen Überzeugung - nicht von dessen wahrer irakischer Staatsangehörigkeit, sondern zunächst von der behaupteten syrischen Staatsangehörigkeit aus. Die Täuschung war auch offensichtlich, da sowohl die Unrichtigkeit der Angaben als auch die Täuschungsabsicht offenkundig sind. Denn der Antragsteller hat die Täuschung schließlich eingangs der ergänzenden Anhörung am 15. Januar 2026 in der Sache eingeräumt und zugleich erstmals eine Kopie seines irakischen Personalausweises vorgelegt.

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Der Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG steht schließlich nicht entgegen, dass der Antragsteller seine wahre Herkunft zu Beginn der ergänzenden Anhörung am 15. Januar 2026 auf entsprechenden Vorhalt hin in der Sache eingeräumt und die Täuschung durch Vorlage der Kopie seines irakischen Personalausweises aufgedeckt hat. Denn die Täuschung ist ungeachtet der nachträglichen Aufdeckung mit Blick auf oben dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift dennoch sanktionswürdig, da das Bundesamt mit der Anberaumung der ergänzenden Anhörung auf Grundlage der falschen Angaben des Antragstellers eine mit einer Verzögerung verbundene Verfahrensentscheidung getroffen hat, wodurch die zügige und sachgerechte Feststellung des tatsächlichen Verfolgungsschicksals erschwert wurde. Dies genügt bereits für die Sanktionierung der Täuschung, denn stellte man allein auf eine Endentscheidung in der Sache als Anknüpfungspunkt des Täuschungserfolgs ab, bliebe im Ergebnis kein Raum für die Sanktion des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, da die Täuschung in diesen Fällen - wenn überhaupt - erst nach der entsprechenden Endentscheidung erkannt würde und der Asylantrag daher denklogisch nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden könnte,

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vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4. Juni 2025 - AN 2 S 25.31012 -, juris Rn. 27.

43

2. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG besteht für den Antragsteller in der Sache nicht, weil das letztlich in Bezug auf den Irak geltend gemachte Verfolgungsschicksal nach Überzeugung des Gerichts insgesamt unglaubhaft ist und daher keinerlei Anhaltspunkte für eine asyl- und flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung gegeben sind. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 6. Februar 2026 (vgl. Seite 4 des Bescheides), die das erkennende Gericht teilt.

44

Der seitens des Antragstellers im Verwaltungsverfahren vorgelegte Haftbefehl vom 9. Oktober 2023 ist nicht im Ansatz geeignet, eine abweichende Überzeugung zu bewirken. Denn im Irak ist nach der aktuellen Erkenntnislage jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen. Es werden keine Legalisationen vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen sind derzeit nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe,

45

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Re­publik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 32.

46

Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt zudem weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), der behaupteten Herkunftsregion des Antragstellers. Diesbezüglich wird auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts Bezug genommen,

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vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2025 - 16 K 4823/22.A -, juris Rn. 64 ff. m.w.N.

48

3. Es liegen ferner keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) sowie keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse im Hinblick auf das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder den Gesundheitszustand des Antragstellers vor (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) vor.

49

Der junge, gesunde, arbeitsfähige, über eine Schulbildung und ein sozial-familiäres Netzwerk (Eltern, Geschwister und Großfamilie leben in J., die Eltern in einem in ihrem Eigentum stehenden Wohnhaus) in der ARK verfügende Antragsteller hat mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung insbesondere keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Insoweit wird gleichfalls auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts Bezug genommen,

50

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2025 - 16 K 4823/22.A -, juris Rn. 84 ff. m.w.N.

51

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

52

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

53

B. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Be­willigung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).

54

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).