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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 L 4736/03.A·21.01.2004

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 9. Dezember 2003. Prüfungsgegenstand war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder Abschiebungshindernisse nach dem AuslG bestehen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, die Einreise über einen sicheren Drittstaat erfolgte und keine individualisierbaren Gefahren oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die gesetzte Ausreisefrist entsprach § 36 Abs. 1 AsylVfG.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und keine Abschiebungshindernisse nach AuslG.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen.

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Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich bei einem solchen Sachverhalt die Klageabweisung aufdrängt.

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Die Einreise über einen sicheren Drittstaat schließt grundsätzlich die Berufung auf Art. 16a GG aus; die Ausnahmetatbestände des § 26a Abs. 1 S. 3 AsylVfG sind substantiiert darzulegen.

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Für die Bejahung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG ist eine konkret‑individuell drohende Gefahr durch staatliche oder staatsähnliche Organe erforderlich; eine allgemein angespannte Sicherheitslage begründet ein solches Hindernis nicht ohne weiteres.

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Die nach § 36 Abs. 1 AsylVfG gesetzte Ausreisefrist (hier: eine Woche) kann den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ist geeignet, die Abschiebungsandrohung zu flankieren.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 34 AsylVfG§ 36 Abs. 1 AsylVfG§ 50 AuslG§ 51 Abs. 4 AuslG

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 16 K 9216/03.A - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Dezember 2003 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Die nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht in Betracht; denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), mit welchem der Antragstellerin die Abschiebung in den Irak angedroht worden ist.

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Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG und 50, 51 Abs. 4 AuslG. Danach hat das Bundesamt einen Asylbewerber, dessen Asylantrag abgelehnt worden ist, unter Fristsetzung zur Ausreise aufzufordern und die Abschiebung anzudrohen, es sei denn, dass der Asylbewerber im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. Die Antragstellerin besitzt eine solche jedoch nicht.

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Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragstellerin auch zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag, wenn im - maßgeblichen - Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der getroffenen Tat-sachenfeststellungen vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Klageabweisung geradezu aufdrängt. Diese Kriterien gelten auch im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes,

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1506/93 -.

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Der Antragstellerin steht offensichtlich kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu. Nach deren eigenen Angaben ist die Antragstellerin auf dem Landweg (über die Türkei kommend) und damit über einen sicheren Drittstaat i.S. des § 26 a Abs. 1 AsylVfG eingereist, sodass sie sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann. Anhaltspunkte, dass die Ausnahmetatbestände des § 26 a Abs. 1 S. 3 AsylVfG erfüllt sein könnten, liegen nicht vor.

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Es ist auch offensichtlich, dass die Antragstellerin wegen der von ihr - im Übrigen völlig unsubstantiiert - vorgetragenen Verfolgungsmaßnahmen im Zentralirak bei einer Rückkehr in den Irak keinen abschiebungsschutzrelevanten Maßnahmen einer staatlichen oder staatsähnlichen Macht i.S. des § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt wäre. Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung im Irak ausgeschlossen, weil dort das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zu Grunde liegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, nicht gegeben ist,

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vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - und seitdem ständige Rechtsprechung des OVG NRW, auch des 9. Senats, siehe z.B. Beschluss vom 29. Oktober 2003 - 9 A 1448/03.A -.

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Das erkennende Gericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Zu den Gründen im Einzelnen wird auf die o.a. Entscheidungen des OVG NRW verwiesen.

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Es bestehen auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu Gunsten der Antragstellerin, und zwar weder nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG noch nach § 53 Abs. 6 AuslG.

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Die Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG erfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation, die im Irak derzeit nicht existieren. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass von künftigen staatlichen oder staatsähnlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für die Antragstellerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99.A -, Urteilsabdruck S. 18 ff.

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Der Antragstellerin drohen bei ihrer Rückkehr bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründen könnten. Die Antragstellerin hat bisher nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass für sie bei ihrer Abschiebung in den Irak eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Die allgemein angespannte Sicherheitslage im Irak, insbesondere die zahlreich verübten Attentate stellen in Bezug auf die Antragstellerin keine einzelfallbezogene und erhebliche Gefährdungssituation dar, sodass diese Gefahren nicht als „konkret" im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG bewertet werden können,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99.A - UA S. 19 ff.

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Zudem ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihr wegen der von ihr geschilderten Beschuldigung ihres bereits 2002 verstorbenen Vaters, einen Araber getötet zu haben, bei einer Rückkehr in den Irak zum heutigen Zeitpunkt landesweit eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben durch die Araber wegen Sippenhaft droht.

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Die der Antragstellerin vom Bundesamt gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides entspricht § 36 Abs. 1 AsylVfG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.