Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung (Asylrecht)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die im Bescheid des BAMF vom 23.1.2026 enthaltene Abschiebungsandrohung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorlägen. Das BAMF durfte den Asylantrag als Zweitantrag einstufen; Abschiebungsverbote und die formellen Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung wurden nicht festgestellt. Die Kostenentscheidung erfolgte nach VwGO/AsylG.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage gegen Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei einem Zweitantrag nach § 71a Abs. 4 AsylG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus.
Als Zweitantrag i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag, der nach Abschluss eines erfolglosen Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat gestellt wird; ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen.
Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG sind im Eilverfahren substantiiert zu belegen; unzureichende oder veraltete medizinische Atteste begründen regelmäßig kein Abschiebungsverbot oder Reiseunfähigkeit.
Die Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nach § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG erfüllt, wenn kein Abschiebungsverbot vorliegt und die gesetzlichen Form- und Feststellungsvoraussetzungen gewahrt sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller je zur Hälfte.
Gründe
Der am 16. Februar 2026 sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 1585/26.A der Antragsteller gegen die in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2026 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
bleibt ohne Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach den § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Zweitantrages, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer umfassenden rechtlichen Prüfung nicht standhalten könnte, eine positive Entscheidung also möglich erscheint.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1615/93 - Rn. 99.
Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen keine Gründe, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylG aufschiebende Wirkung zu verleihen.
Der angefochtene Bescheid wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) hat zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Asylantrag der Antragsteller um einen Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG handelt, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben sind und die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung vorliegen.
Es handelt sich um einen Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG.
Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; andernfalls ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG.
Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsteller in Schweden und den Niederlanden, beides Mitgliedstaaten, erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt haben.
Dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Eltern der Antragsteller sowie dem beigezogenen Verwaltungsvorgang, insbesondere dem Ablehnungsbescheid vom 5. Dezember 2017 und dem Urteil vom 28. Juni 2018 (vgl. Bl. 339 ff., 402 ff. für die jeweilige deutsche Übersetzung) und dem Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 2023 sowie dem Urteil vom 24. Juli 2023 (vgl. Bl. 377 ff., Bl. 393 ff. für die jeweilige deutsche Übersetzung).
Ein weiteres Asylverfahren ist im Bundesgebiet nicht durchzuführen, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.
Die Eltern der Antragsteller haben - abgesehen davon, dass die Mutter der Antragsteller ausgeführt hat, ihr Vater sei ohne Zusammenhang zu den etwaigen Geschehnissen, die zur Ausreise geführt haben sollen - erklärt, sich bereits gegenüber den schwedischen Behörden ausschließlich auf die identischen Gesichtspunkte berufen zu haben, weshalb nicht erkennbar ist, dass nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens in Schweden eine ihren Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes betreffende Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten wäre, nunmehr neue Beweismittel vorlägen oder sonstige Wiederaufnahmegründe gegeben wären. Dies gilt umso mehr, weil die Eltern der Antragsteller keine Nachfluchtgründe geltend gemacht haben.
Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens bestehen ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Feststellung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffen hat.
Insoweit stellen sich die Ausführungen im angegriffenen Bescheid als weitgehend zutreffend dar, weswegen mit Ausnahme der folgenden Ausführungen, bei denen es sich teils lediglich um Klarstellungen handelt, auf diesen verwiesen werden kann (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG):
Soweit der Vater der Antragsteller geschildert hat, er habe legal ausreisen können, weil die Ausreise über das DPK-kontrollierte Gebiet Kurdistan-Iraks erfolgt sei, während er lediglich ein Problem mit der PUK gehabt habe, ist der Einwand der fehlenden landesweiten Verfolgung/Gefahr berechtigt. Soweit der Vater der Antragsteller auf entsprechende Nachfragen hin versucht hat, gleichwohl eine landesweite Verfolgung/Gefahr zu konstruieren, handelt es sich erkennbar um eine verfahrenstaktische Anpassung seines Vortrags, die unglaubhaft und nicht geeignet ist, die Unschlüssigkeit zu entkräften.
Insoweit das Bundesamt bei der Prüfung von § 60 Abs. 5 AufenthG gleichwohl entsprechend des Vortrags des Vaters der Antragsteller darauf abgestellt hat, dieser habe als Finanzleiter gearbeitet und verfüge daher über multiple Berufserfahrung, ist zu beachten, dass die letztgenannte Bewertung auch dann zutreffend ist, wenn man insgesamt davon ausgeht, dass der Vortrag des Vaters der Antragsteller zu den Konflikten mit der PUK unzutreffend ist. Auch dann hat er als Mechaniker sowie als Pizzabäcker gearbeitet, entsprechende Anpassungsfähigkeit usw. dokumentiert.
Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG kommen nicht in Betracht. Während Q. gar nicht zum Kreis der Antragsteller gehört, sind bezüglich des Antragstellers zu 2. entgegen § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG keinerlei (geschweige denn hinreichende) medizinische Dokumente beigebracht worden, wobei ohnehin nicht ersichtlich ist, dass sich der Gesundheitszustand, der offenbar in einer Art Schwerhörigkeit besteht, durch mangelnde Wartung eines Hörgeräts aus zielstaatsbezogenen Gründen alsbald nach hypothetischer Rückkehr in den Irak wesentlich verschlechtern könnte.
Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind erfüllt, § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 AufenthG.
Etwaige Hörprobleme des Antragstellers zu 2. bieten insbesondere genauso wenig Anhaltspunkte für ein gesundheitlich bedingtes inländisches Abschiebungsverbot wie für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot.
Die Atteste bezüglich des minderjährigen Geschwisterkinds der Antragsteller I. vom 16. April 2025 und vom 30. Juli 2025 sind - davon abgesehen, dass sie den Maßstäben von § 60a Abs. 2 c Sätze und 3 AufenthG nicht ansatzweise genügen, was im besonderen Maße für die hier relevante Frage der ohne jede Begründung behaupteten Reiseunfähigkeit gilt, bereits zu alt, als dass man auf eine aktuelle Reiseunfähigkeit schließen könnte, (der nicht einmal durch ärztliche Begleitung abgeholfen werden könnte).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).