Sofortvollzug der Untersagung von „Partypicker Clown“ nach § 31 LMBG bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Beiladung ihres Privatgutachters sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung zum Vertriebsverbot von „Partypicker Clown“. Das VG lehnte die Beiladung mangels (notwendiger oder zweckmäßiger) Betroffenheit des Dritten ab. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde versagt, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sei: Das Dekorpapier könne optische Aufheller auf Lebensmittel übertragen, was nach § 31 Abs. 1 LMBG technisch vermeidbar sei. Europarechtliche Bedenken verneinte das Gericht mangels einschlägiger Einzelrichtlinie für Papier nach 89/109/EWG; Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.
Ausgang: Beiladung abgelehnt und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die begehrte Entscheidung nicht ergehen kann, ohne unmittelbar in Rechte eines Dritten gestaltend einzugreifen oder dass die Entscheidung aus Rechtsgründen nur einheitlich gegenüber Beteiligten und Dritten ergehen kann.
Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die (rechtskräftige) Entscheidung die rechtliche Position eines Dritten zu verbessern oder zu verschlechtern geeignet ist; bloße tatsächliche oder mittelbare wirtschaftliche Auswirkungen genügen nicht.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; dies ist regelmäßig der Fall bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder besonderen, überwiegenden privaten Interessen.
Gegenstände, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind Bedarfsgegenstände; ist nach den vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein Stoffübergang auf Lebensmittel möglich und technisch vermeidbar, indiziert dies einen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 LMBG.
Nationale Regelungen zu Materialien mit Lebensmittelkontakt werden durch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/109/EWG nicht verdrängt, solange für das betroffene Material trotz vorgesehener Einzelrichtlinien keine Einzelrichtlinie erlassen ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag, die U Product GmbH beizuladen, wird abgelehnt.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 8. November 2002 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Oktober 2002 wieder herzustellen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1.) Der Antrag,
die U Product GmbH beizuladen,
wird abgelehnt.
Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Diese sind nur dann gegeben, wenn die von der Antragstellerin begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte eines Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Vorliegend kann die Entscheidung aber getroffen werden, ohne dass aus Rechtsgründen die Entscheidung gegenüber der Antragstellerin und der U Product GmbH nur einheitlich ergehen kann. Denn eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber der U Product GmbH, diese ist weder Adressat des Bescheides des Antragsgegners noch sonst unmittelbar von dessen Wirkungen betroffen.
Auch eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) hält das Gericht nicht für angezeigt. Die rechtlichen Interessen der von der Antragstellerin als Privatgutachter eingeschalteten U Product GmbH werden durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren im Sinne dieser Vorschrift nicht berührt. Rechtliche Interessen eines Dritten werden durch die Entscheidung immer dann berührt, wenn das Obsiegen der Antragstellerin oder des Antragsgegners seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wobei maßgebend hierfür der rechtskräftige Entscheidungssatz ist. Dass die im vorliegenden Verfahren zu treffende nur vorläufige Entscheidung über den Sofortvollzug der Ordnungsverfügung geeignet sein könnte, die Rechtsposition der U Product GmbH hinsichtlich ihrer Auftraggeberin zu verbessern oder zu verschlechtern, ist weder nachvollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich. Da nur eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung trifft, könnte allenfalls eine solche Entscheidung Einfluss haben auf die zwischen der Antragstellerin und der U Product GmbH bestehenden rechtlichen Beziehungen und die hieraus möglicherweise resultierenden eventuellen Ersatzansprüche wegen einer vermeintlichen Verletzung von aus dem Gutachtenauftrag resultierender Verpflichtungen.
2.) Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 8. November 2002 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Oktober 2002 wieder herzustellen,
hat gleichfalls keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder herstellen, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Voraussetzung für die begehrte Entscheidung ist, dass das private Interesse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder aus sonstigen Gründen ein überwiegendes privates Interesse vorliegt.
Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Vielmehr spricht nach der in diesem auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass der Antragsgegner die streitige Ordnungsverfügung zu Recht erlassen hat.
Nach § 14 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt vor, wenn Verstöße gegen geltendes Recht, hier gegen die Regelung des § 31 Abs. 1 LMBG, konkret zu befürchten sind. Gemäß § 31 Abs. 1 LMBG ist es verboten, Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LMBG gewerbsmäßig so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in den Verkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.
Bei dem Produkt Partypicker Clown", auf das sich die Untersagungsverfügung des Antragsgegners bezieht, handelt es sich um einen Bedarfsgegenstand im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LMBG. Diese Partypicker bestehen aus einem zahnstocherähnlichen Holzstäbchen, an dessen oberen Ende als Clown-Kopf eine entsprechend bemalte Styroporkugel angebracht ist, unterhalb dieser Kugel ist ein - den Mantel bzw. Umhang darstellendes - halbrundes Dekorpapier an dem Holzstäbchen befestigt. Diese Partypicker sind dazu bestimmt, zum Verzehr bestimmte Lebensmittel (laut Angabe auf der Verpackung: Appetithappen, Käseplatten u.v.m.) zu dekorieren, sie werden also beim Behandeln und/ oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet und sind, da sie üblicherweise in die Lebensmittel eingesteckt werden, auch dazu bestimmt, mit den Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Bei summarischer Prüfung ist auch davon auszugehen, dass von diesen Partypickern - und zwar von dem unterhalb der Styroporkugeln angebrachten Dekorpapier - Stoffe auf die Lebensmittel, in die sie eingesteckt werden, übergehen. Eine bestimmte Einstecktiefe ist technisch nicht vorgegeben, sodass die Holzstäbchen maximal bis zum unteren Ende des Dekorpapiers in die Lebensmittel eingesteckt werden können mit der Folge, dass dieses Papier mit den betr. Lebensmitteln in Berührung kommt. In diesem Fall besteht ausweislich der der Ordnungsverfügung beigefügten Gutachten vom Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern vom 9. Mai 2001 und des Chemischen und Gewissenschaftlichen Instituts der Städte Essen und Oberhausen vom 8. Juli 2002 die Möglichkeit, dass die im Papier enthaltenen optischen Aufheller ausbluten. Somit besteht die Möglichkeit eines Überwanderns des optischen Aufhellers auf die Lebensmittel. Auch das von der Antragstellerin eingeholte Gutachten der U Product GmbH Stuttgart vom 11. November 2002 steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Auch hierin wird letztlich die Auffassung vertreten, dass ein Überwandern der optischen Aufheller, wenn auch nur in geringen Mengen, möglich sei. Zwar äußert dieser Gutachter die Auffassung, dass das genannte Risiko nur dann bestehe, wenn entgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht nur die Holzpicker sondern auch der Aufsatz, der offensichtlich nicht zum Anfassen dienen solle, in entsprechenden Kontakt mit dem Lebensmittel komme. Diese Auffassung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch vermag die Kammer jedoch nicht zu teilen. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Verbraucher, zu denen gerade hier auch kleine Kinder zu zählen sind, aus den unterschiedlichsten Gründen diese Picker bis zum Dekorpapier in die Lebensmittel einstecken, so zum Beispiel, damit das Holz nicht mehr sichtbar ist oder weil die gesamte Einstecktiefe benötigt wird, um mehrere Teile übereinander aufzuspießen. Außerdem werden solche Partypicker üblicherweise am Aufsatz und gerade nicht am Holz angefasst, sodass für den Verwender auch aus diesem Grund keine Notwendigkeit besteht, einen Abstand zwischen Lebensmittel und Dekorpapier zu lassen.
Ob diese Aufheller gesundheitlich bedenklich sind, bedarf hier nicht der Klärung. Auch gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile sind nach § 31 Abs. 1 LMBG nur dann zulässig, wenn der Übergang auf die Lebensmittel technisch unvermeidbar ist. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden, denn ein Überwandern eines optischen Aufhellers könnte technisch ohne weiteres durch eine andere Konstruktion des Partypickers oder durch Verwendung anderer Materialien verhindert werden. Die somit mögliche Vermeidbarkeit indiziert die Rechtswidrigkeit des Inverkehrbringens der betr. Partypicker gemäß § 31 Abs. 1 LMBG.
Dass diese Regelung des § 31 Abs. 1 LMBG gegen europäische Rechtsvorschriften verstößt, davon kann bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht ausgegangen werden. Die Auffassung der Antragstellerin, dass das (Verbot des) Überwandern(s) von gesundheitlich unbedenklichen, aber technisch vermeidbaren Stoffen durch die europäische Lebensmittelrichtlinie nicht gedeckt sei, ist unzutreffend. Insoweit kann die Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (89/109/EWG), herangezogen werden. Zwar müssen nach Art. 2 dieser Richtlinie die Bedarfsgegenstände gemäß den nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren so hergestellt werden, dass sie unter den bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung an die Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben, die geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen, und nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten u.a. aus Gründen der Zusammensetzung oder des Verhaltens gegenüber Lebensmitteln den Handel mit Bedarfsgegenständen, die dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien entsprechen, nicht untersagen oder einschränken. Allerdings berührt die Regelung in Absatz 1 nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen, die gelten, wenn keine Einzelrichtlinien ergangen sind (Art. 7 Abs. 2). Das heißt, dass das Verbot des Abs. 1 nicht gilt für solche Bedarfsgegenstände, für die Einzelrichtlinien vorgeschrieben, aber noch nicht erlassen sind. Nach Anhang I gehört zu den Bedarfsgegenständen, für die Einzelrichtlinien gelten, u.a. Papier. Und hierfür ist, soweit bei summarischer Prüfung feststellbar, bislang keine Einzelrichtlinie ergangen. Insoweit verbleibt es (für das am Holzstäbchen des Partypickers befestigte Dekorpapier) also bei den nationalen Bestimmungen, hier des § 31 Abs. 1 LMBG. Daher kommt es auf die Frage, ob die streitigen Partypicker Clown" in anderen Mitgliedsstaaten verkehrsfähig sind, nicht an. Zudem wäre dies eine viel zu komplexe Frage, als dass sie in einem nur summarischen Verfahren geklärt werden könnte. Jedenfalls ließe allein der Umstand, dass das streitige Produkt auch in Österreich vertrieben wird, noch nicht darauf schließen, dass es dort tatsächlich verkehrsfähig ist, sondern nur darauf, dass es bislang noch nicht beanstandet wurde und die Antragstellerin die Partypicker Clown" - so wie auch in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Erlass der Ordnungsverfügung geschehen - in der Annahme vertreibt, diese seien verkehrsfähig.
Die Ordnungsverfügung lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Die Untersagung des Inverkehrbringens des Produktes Partypicker Clown" stellt eine geeignete und erforderliche Maßnahme zur wirksamen Verhütung des genannten Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht dar.
Wird somit die Ordnungsverfügung aller Voraussicht nach Bestand haben und ist auch ein besonderes schützenswertes Interesse der Antragstellerin daran, die streitigen Gegenstände gegen das eindeutige gesetzliche Verbot weiter in Verkehr zu bringen, nicht ersichtlich, besteht auch keine Veranlassung, die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auszusetzen.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4.) Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG erfolgt.