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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 L 3656/03·09.12.2003

Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagung des Backens im Verkaufsraum

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLebensmittel- und HygienerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die das Behandeln und Abbacken von Teigrohlingen im Verkaufsraum untersagte. Einen Teilantrag hielt das Gericht für unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse entfallen war. In der Sache selbst fand das Gericht die Vollziehungsanordnung und die Interessenabwägung nach § 80 VwGO gerechtfertigt, da konkrete hygienische Gefährdungen nach § 3 LMHV vorliegen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagung des Backens im Verkaufsraum als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Fällt das Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für einen Teil eines Verwaltungsakts weg und gibt die Antragstellerin keine auf Beendigung des Verfahrens gerichtete Erklärung ab, ist der auf diesen Teil bezogene Antrag unzulässig.

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Die Begründung einer Vollziehungsanordnung genügt § 80 Abs. 3 VwGO, wenn die Behörde einzelfallbezogen darlegt, welche Umstände den Sofortvollzug zur Durchsetzung von Schutzvorschriften rechtfertigen; es ist keine erschöpfende Darstellung aller denkbaren Gründe erforderlich.

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Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz das private Interesse an der Fortsetzung einer Betriebsweise überwiegen, wenn bei summarischer Prüfung konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Betriebsabläufe zu einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln i.S.d. § 3 LMHV führen.

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Ordnungsbehörden dürfen nach landesrechtlichen Gefahrenabwehrvorschriften (z.B. § 14 OBG) Maßnahmen treffen, wenn Verstöße gegen Hygieneanforderungen konkret zu befürchten sind; in summarischer Prüfung können hierbei Ermessensfehler ausgeschlossen werden, wenn keine milderen, ersichtlichen Alternativen ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 14 OBG§ 3 LMHV§ 2 Nr. 2 LMHV§ Anlage zu § 3 Satz 2 LMHV

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2003 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Soweit der Antragstellerin mit der streitigen Ordnungsverfügung untersagt wurde, im Lagerraum der Q-Filiale, Bstraße 00, E, Teigrohlinge zu behandeln und abzubacken, hat sie durch Entfernung des Backofens aus dem Lagerraum, Herrichtung eines angrenzenden separaten Raumes für das Behandeln und Aufbacken der Teigrohlinge und Aufstellung des Backofens in diesem Raum den Beanstandungen des Antragsgegners Rechnung getragen. Dies hat aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zur Folge, dass der Antragsgegner die Untersagungsverfügung insoweit aufheben müsste, denn im Hinblick auf den Lagerraum hat sich das Verbot, dort Teigrohlinge zu behandeln und abzubacken, keinesfalls erledigt. Vielmehr ist insoweit lediglich das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des streitigen Verwaltungsaktes entfallen. Da die Antragstellerin aber keine diesen Teil des Verfahrens beendende Erklärung abgegeben hat, ist der auf diesen Teil der Ordnungsverfügung bezogene Antrag als unzulässig abzulehnen.

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Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

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Die Begründung der Vollziehungsanordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat - wenn auch recht pauschal formuliert - einzelfallbezogen die Besonderheit des vorliegenden Falles, nämlich die Notwendigkeit, die Antragstellerin zu einer dem Schutz der Verbraucher dienenden Einhaltung der Hygienevorschriften zu bewegen, als den die Anordnung des Sofortvollzuges rechtfertigenden Umstand herausgestellt und hat hierbei auch darauf, dass die Antragstellerin die Ordnungsverfügung ohne Schwierigkeiten befolgen kann, abgestellt. Auf die Frage, ob die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden Gründe erschöpfend dargelegt worden sind, kommt es für die Prüfung der Begründung im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht an.

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Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der Untersagung, im Verkaufsraum der o.g. Q-Filiale Teigrohlinge zu behandeln und abzubacken, verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an schnellstmöglicher Durchsetzung dieses Verbots fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

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Die genannte Untersagung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Vielmehr spricht nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass die streitige Ordnungsverfügung rechtmäßig ist.

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Nach § 14 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt vor, wenn Verstöße gegen geltendes Recht, hier gegen die allgemeinen Hygieneanforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), konkret zu befürchten sind. Davon ist hier bei summarischer Prüfung auszugehen. Nach § 3 LMHV dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Gemäß § 2 Nr. 2 LMHV ist eine nachteilige Beeinflussung eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungs-, Desinfektions-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren. Darüber hinaus dürfen Lebensmittel nur unter Einhaltung bestimmter in der Anlage zur Lebensmittelhygiene-Verordnung ausdrücklich aufgeführter Anforderungen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden. Zu diesen Anforderungen gehört, dass die Betriebsstätte so beschaffen sein muss, dass eine gute Lebensmittelhygienepraxis zum Schutz der Lebensmittel gegen eine nachteilige Beeinflussung Gewähr leistet ist.

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Diesen Anforderungen genügt die hier streitige Behandlung der Teigrohlinge im Verkaufsraum des Lebensmittelmarktes nicht. Eine nachteilige Beeinflussung kann dort bei den vom Antragsgegner festgestellten bzw. von der Antragstellerin beschriebenen Betriebsabläufen nicht verhindert werden. Insbesondere kann nicht verhindert werden, dass durch die Kunden und die benutzten Einkaufswagen Schmutz und Staub in den Verkaufsraum hineingetragen und über die Raumluft überall hin verteilt wird. Hiervor sind die Teigrohlinge nicht hinreichend geschützt. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin ist jedenfalls bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die von ihr genannten Stikkenwagen, in denen die Teigrohlinge in den Verkaufsraum gebracht werden, keinesfalls geschlossene Wagen sind. Wie das in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltene Foto (Blatt 17 Bild 3) zeigt, handelt es sich vielmehr um einen fahrbaren Behälter, der zu der Seite, auf der die Backbleche eingeschoben werden, offen ist. Folglich sind die darin transportierten Teigrohlinge nicht nur eine, wie die Antragstellerin ausführt, „juristische" Sekunde der Umluft im Verkaufsraum des Marktes ausgesetzt, sondern die gesamte Zeit von dem Moment an, in dem sie in den Verkaufsraum gelangen bis zu dem Zeitpunkt, in dem das letzte Blech in den Backofen geschoben wird. Und hierbei handelt es sich erfahrungsgemäß um einen nicht unerheblichen Zeitraum. Es ist ferner davon auszugehen, dass Kunden in die unmittelbare Nähe des noch befüllten Stikkenwagens gelangen. Denn der Backofen, vor dem dieser Wagen abgestellt wird, befindet sich zwischen einem Kühlregal mit verpackten Fleischerzeugnissen auf der einen Seite und dem Brotregal sowie den Brötchenschütten auf der anderen Seite, die die gesamte Zeit zugänglich bleiben. Die Teigrohlinge sind folglich vor den unmittelbar davor vorbeigehenden Kunden nicht geschützt und daher auch einer von diesen möglicherweise ausgehenden nachteiligen Beeinflussung direkt ausgesetzt.

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Darüber hinaus entspricht auch die räumliche Ausstattung des Verkaufsraumes offenbar nicht den Anforderungen, die nach Kapitel 1, 2, 4 und 5 der Anlage zu § 3 Satz 2 LMHV für die Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln in ortsfesten Betriebsstätten gelten. Jedenfalls hat die Antragstellerin die diesbezüglichen Angaben in der Ordnungsverfügung nicht bestritten.

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Ermessensfehler sind bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Forderung, das Behandeln und Abbacken der Teigrohlinge im Verkaufsraum zu unterlassen, nicht unverhältnismäßig, da andere Maßnahmen, die die Antragstellerin weniger belasten, zur Verhinderung von Verstößen gegen die Vorschriften der Lebensmittelhygiene-Verordnung nicht ersichtlich sind.

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Spricht hiernach vieles für die Rechtmäßigkeit der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Untersagung des Behandelns und Abbackens der Teigrohlinge im Verkaufsraum, so überwiegt bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Allgemeinheit daran, die Ordnungsverfügung insoweit sofort wirksam werden zu lassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Verbraucherschutzes, denn nur so können die Verbraucher wirkungsvoll vor Gesundheitsgefahren bei nicht gesicherten hygienischen Verhältnissen im Umgang mit Lebensmitteln geschützt werden. Angesichts der erheblichen Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter muss das private Interesse der Antragstellerin an der unveränderten Weiterbenutzung des Backofens im Verkaufsraum zurückstehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG erfolgt, wobei das Interesse der Antragstellerin mangels konkreter Anhaltspunkte mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes zu bewerten ist.