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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 L 3371/16·27.10.2016

Antrag gegen Beseitigung eines Altkleidercontainers abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beseitigung eines Altkleidercontainers. Das VG erklärte den Antrag für unzulässig, weil sie nicht glaubhaft machte, Eigentümerin oder sonst zur Rechtsverteidigung Berechtigte zu sein. Zudem überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse; eine Beseitigungsanordnung sei straßen- wie baurechtlich vertretbar. Die Kosten trägt die Antragstellerin, Streitwert 2.500 EUR.

Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beseitigung eines Altkleidercontainers abgewiesen; Antrag unzulässig mangels Glaubhaftmachung eines subjektiven Rechts und öffentliches Vollzugsinteresse überwiegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass ihm ein subjektives Recht oder eine zur Rechtsverteidigung berechtigende Stellung zusteht.

2

Bei einstweiligen Anordnungen ist das Interesse des Antragstellers gegen das öffentliche Vollzugsinteresse abzuwägen; überwiegt letzters, ist der Antrag abzuweisen.

3

Eine Beseitigungsanordnung kann sowohl auf straßenrechtlicher Grundlage wegen eines durch die Aufstellung veranlassten Missbrauchs der Verkehrsfläche als auch auf baurechtlicher Grundlage gerechtfertigt sein.

4

Trifft den Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ein Unterliegen, so trägt er die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist nach GKG zu bemessen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 1346/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag ist unzulässig.

3

Die Antragstellerin hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus der sich ein subjektives Recht ergeben könnte, dessen Verteidigung durch sie in Betracht kommt.

4

Wieder macht die Antragstellerin geltend, Eigentümerin des Aufstellungsgrundstücks zu sein, noch legt sie dar, dass sie zu dessen Gebrauch dinglich oder schuldrechtlich berechtigt ist. Aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ergibt sich, dass die Grundstückseigentümerin die Beseitigung des Altkleidercontainers veranlasst hat.

5

Im Übrigen könnte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil das Interesse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse nicht überwiegt. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Antragsgegnerin herangezogene Ermächtigungsgrundlage das Beseitigungsgebot rechtfertigt. Eine Beseitigungsanordnung kommt sowohl auf straßenrechtlicher Grundlage in Betracht, weil die Antragstellerin durch die Aufstellung des Containers in unmittelbarer Nähe zu der als Parkbucht hergerichteten Fläche einen Missbrauch der Verkehrsfläche (Geh- und Radweg) durch Fahrzeuge herausfordert, als auch auf baurechtlicher Grundlage, weil die Aufstellung des Containers aus baurechtlicher Sicht ebenfalls unzulässig sein dürfte.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (Hälfte des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Regelstreitwertes von 5.000,00 EUR).