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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 L 3284/03·12.10.2003

Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs wegen Kennzeichnungspflicht nach ZZulV abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLebensmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die Kennzeichnungspflichten für Zusatzstoffe anordnet. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Sofortvollzug; die Begründung genügt § 80 Abs. 3 VwGO. Bei summarischer Prüfung überwog das öffentliche Interesse am Verbraucherschutz gegenüber den privaten Belangen des Antragstellers.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung wegen Kennzeichnungspflichten als unbegründet abgewiesen; Sofortvollzug bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Begründung einer Vollziehungsanordnung genügt § 80 Abs. 3 VwGO, wenn die Behörde einzelfallbezogen die für den Sofortvollzug sprechenden Umstände darlegt und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit/Ordnung hinreichend darstellt.

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Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse an schnellem Verbraucherschutz und der Durchsetzung von Kennzeichnungspflichten das private Interesse des Betroffenen an Unverändertheit von Werbemitteln überwiegen.

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Nach § 9 ZZulV erfordert die Kennzeichnungspflicht eine eindeutige Zuordnung von Zusatzstoffhinweisen zum konkret angebotenen Erzeugnis; versteckte Hinweise, Kleindruck oder alleinige Aushänge genügen bei Liefer- und Telefonbestellungen nicht.

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Augenscheinliche, gutachterliche sensorische Feststellungen der Lebensmittelüberwachung können bei deutlich erkennbarer Färbung oder Wirkung eines Zusatzstoffs ausreichende Beweismittel sein; weitergehende chemische Analysen sind nicht in jedem Fall erforderlich.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 14 OBG§ Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (ZZulV)§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ZZulV§ 9 Abs. 6 ZZulV

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.300,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 2003 wieder herzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Die Begründung der Vollziehungsanordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat - wenn auch recht pauschal formuliert - einzelfallbezogen die Besonderheit des vorliegenden Falles, nämlich die Notwendigkeit, die dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienende Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften sicherzustellen, als den die Anordnung des Sofortvollzuges rechtfertigenden Umstand herausgestellt. Auf die Frage, ob die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden Gründe erschöpfend dargelegt worden sind und ob den Erwägungen des Antragsgegners in allen Punkten zu folgen ist, kommt es für die Prüfung der Begründung im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht an.

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Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Verpflichtung, die Vorschriften über die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen bezüglich der von ihm angebotenen Produkte „Kartoffelgratin mit Blattspinat" und „Salat Atlanta" sowie der - in verschiedenen Gerichten - verwendeten Oliven einzuhalten, verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an schnellstmöglicher Durchsetzung dieses Gebotes fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

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Die genannte Aufforderung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Vielmehr spricht nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass die - auch inhaltlich hinreichend bestimmte - streitige Ordnungsverfügung rechtmäßig ist.

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Nach § 14 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt vor, wenn Verstöße gegen geltendes Recht, hier gegen die Vorschriften der Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - ZZulV), konkret zu befürchten sind. Davon ist hier bei summarischer Prüfung auszugehen.

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Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ZZulV muss der Gehalt an Farbstoffen in Lebensmitteln bei der Abgabe an den Verbraucher durch die Angabe „mit Farbstoff" kenntlich gemacht werden. Die bei der Herstellung des Produktes „Kartoffelgratin mit Blattspinat" verwendete Sauce Hollandaise enthält Farbstoff, wie bei der Überprüfung des Betriebes des Antragstellers durch die Lebensmittelkontrolleure des Antragsgegners am 5. November 2002 festgestellt wurde. Denn auf der Zutatenliste der vom Antragsteller verwendeten Sauce Hollandaise der Marke „Lukull" war der Farbstoff Carotin aufgeführt. Dieser Farbstoff muss bei der Abgabe des Produktes „Kartoffelgratin mit Blattspinat" an den Verbraucher durch die Angabe „mit Farbstoff" kenntlich gemacht werden, wenn er auch im Endprodukt noch technologische Wirkungen hat. Davon ist im vorliegenden Fall nach dem Ergebnis des Gutachtens des Amtes für Verbraucherschutz der Stadt Düsseldorf vom 24. Januar 2003 auszugehen. Hiernach soll die Soße bei der Begutachtung des Fertiggerichts am 13. November 2002 eine deutliche gelbe Farbe aufgewiesen haben; aus der deutlichen Erkennbarkeit der Färbung im Endprodukt folgerte die Gutachterin sodann, dass eine technologische Wirksamkeit des Farbstoffes im Endprodukt vorhanden sei. Die gegen dieses Gutachten vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers vermögen diese für das Gericht nachvollziehbare Schlussfolgerung nicht zu entkräften. Dass für dieses Gutachten keine chemischen Analysen durchgeführt wurden, ist nicht zu beanstanden, da die mit der Lebensmittelüberwachung betrauten Beschäftigten des Amtes für Verbraucherschutz sehr wohl in der Lage sein dürften, die Farbe der Soße zu erkennen und diesbezügliche grobsensorische Feststellungen korrekt zu treffen. weiter gehende Untersuchungen dürften bei einem so klaren Befund die Anforderungen an die behördliche Beweisführung überspannen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die färbende Wirkung des der Soße zugesetzten Farbstoffes Carotin durch Verdünnung mit Milch in dem Verhältnis, das der Antragsteller angegeben hat (1/4 Milch, 3/4 Fertigsoße) und /oder durch Erhitzung beim Gratinieren verloren gehen könnte. Genauso wenig spricht gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen, dass die Begutachtung der am 5. November 2002 entnommenen Probe erst am 13. November 2002 erfolgte; eine solche Begutachtung kann durchaus auch noch nach einem längeren Zeitraum durchgeführt werden, wenn die Probe unmittelbar nach der Entnahme eingefroren wird. Und dass die Probe hier nicht sachgerecht aufbewahrt und behandelt worden ist, dafür spricht bei summarischer Prüfung nichts. Da die Verbraucher, die telefonisch oder online im Internet eine Bestellung aufgeben, keine andere Möglichkeit haben, sich über die bei der Zubereitung der Speisen verwendeten Zusatzstoffe zu informieren als über die vom Antragsteller als Wurfzettel verteilten Speisekarten (Flyer) oder die ins Internet gestellte Speisekarte, hat der Antragsgegner auch zu Recht die Kennzeichnung der betr. Speisen auf diesen Speisekarten verlangt (§ 9 Abs. 6 ZZulV). Von einem entsprechenden Aushang im Lokal könnten die Kunden, die sich die Ware liefern lassen, nämlich keine Kenntnis nehmen, und auch diejenigen Kunden, die telefonisch oder online bestellen und die Speisen selbst abholen, würde ein solcher Aushang nicht vor Aufgabe ihrer Bestellung erreichen, sodass in diesen Fällen der (Warn-)Hinweis auf den Zusatzstoff zu spät käme.

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Auch soweit der Antragsteller bei dem in der Ordnungsverfügung genannten „Salat Atlanta" Schinken verwendet, dem Geschmacksverstärker zugesetzt wurde, ist er gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 ZZulV verpflichtet, diesen Zusatzstoff bei der Abgabe des Produktes an den Verbraucher durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker" nach den Vorgaben des § 9 Abs. 6 ZZulV kenntlich zu machen. Denn dass dieser im Schinken enthaltene Geschmacksverstärker durch das Anrichten des Salates seine technologische Wirkung (im Schinken) verlieren könnte, erscheint ausgeschlossen. Die hinsichtlich des Geschmacksverstärkers vom Antragsteller bislang vorgenommene Kenntlichmachung genügt, wie der Antragsgegner zu Recht festgestellt hat, nicht den Vorgaben der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Ein entsprechender Aushang erreicht - wie oben dargelegt - einen erheblichen Anteil der Kunden nicht bzw. nicht rechtzeitig. Und der auf den als Wurfzettel verteilten Speisekarten enthaltene Aufdruck, der sich am seitlichen Rand befindet und äußerst klein gehalten ist, ist unzureichend. Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Zusatzstoffe ist, dass die Verbraucher ohne weiteres den Zusammenhang zwischen dem angebotenen Gericht und den deklarationspflichtigen Zusatzstoffen herstellen können. Ein klein gedruckter Hinweis, der diesen Bezug nicht herstellt und wegen seiner Größe und Platzierung allenfalls zufällig zur Kenntnis genommen wird, erfüllt diese Funktion nicht. Auch die Angaben im Internet stellen die Beziehung zwischen Zusatzstoff und angebotenem Gericht nicht her, sie befinden sich am unteren Ende der Seite der Speisekarte (z.B. Rubrik Salate); dieses wird beim Öffnen der Seite jedoch nicht automatisch auf dem Bildschirm angezeigt sondern erst dann, wenn die Seite „heruntergerollt" wird.

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Nichts anderes gilt schließlich für die vom Antragsteller verwendeten Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat oder Eisen-II-lactat, der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 ZZulV durch die Angabe „geschwärzt" kenntlich gemacht werden muss, was bislang ebenfalls nicht in dem erforderlichen Maß geschehen ist.

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Die Forderung, die genannten Produkte bzw. Zutaten entsprechend zu kennzeichnen, ist bei summarischer Prüfung auch nicht unverhältnismäßig, da andere Maßnahmen, die den Antragsteller weniger belasten, zur Verhinderung von Verstößen gegen § 9 ZZulV nicht ersichtlich sind. Für den Antragsteller ist die Umsetzung dieser Aufforderung auch ohne größere Schwierigkeiten durchführbar.

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Spricht hiernach alles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, so überwiegt bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Allgemeinheit daran, die Ordnungsverfügung sofort wirksam werden zu lassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Verbraucherschutzes, denn nur so können die Verbraucher wirkungsvoll auf für sie möglicherweise gesundheitsgefährdende Inhaltsstoffe hingewiesen und vor dem Verzehr von Lebensmitteln, die für sie ggfs. nicht geeignet sind, geschützt werden. Angesichts der erheblichen Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter muss das private Interesse des Antragstellers an der unveränderten Beibehaltung seiner Speisekarten, die ohnehin in kurzen Abständen verändert werden, zurückstehen.

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Auch der weitere Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung vom 2. Juli 2003 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen anzuordnen,

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hat keinen Erfolg. Diesem Antrag kann ebenfalls nicht entsprochen werden, weil auch insoweit die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt. Denn gegen die Zwangsgeldandrohungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 57, 60, 63 VwVG NRW und sind mit 200,-- Euro für jeden Verstoß gegen eine der Anordnungen auch der Höhe nach nicht unangemessen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG erfolgt, wobei hinsichtlich des Antrages zu 1) das Interesse des Antragstellers mangels konkreter Anhaltspunkte mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes zu bewerten und hinsichtlich des Antrages zu 2) ein Viertel der angedrohten Zwangsgelder anzusetzen ist.