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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 L 3127/19·10.12.2019

Eilantrag gegen Planfeststellungsbeschluss: keine aufschiebende Wirkung nach § 38a StrWG NRW

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten im Eilverfahren die (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Neubau einer Landesstraße. Das Gericht stellte klar, dass wegen § 38a StrWG NRW nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommt und die Neuregelung auch auf bereits anhängige Klagen wirkt. Der Antrag blieb erfolglos, weil keine überwiegenden Erfolgsaussichten der Hauptsache dargelegt wurden und wesentlicher Vortrag nach § 6 UmwRG präkludiert war. Auch im Übrigen überwog das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Planfeststellungsbeschluss als unbegründet abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Ist ein Planfeststellungsbeschluss kraft Gesetzes sofort vollziehbar, kann im Eilverfahren nur die Anordnung, nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

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Änderungen des Verfahrensrechts erfassen grundsätzlich auch bereits anhängige Rechtsbehelfsverfahren, sofern der Gesetzgeber keine abweichenden Übergangsregelungen trifft.

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Die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG verlangt die substantiierte Darlegung der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel; pauschale Rügen genügen hierfür nicht.

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Verspätetes Vorbringen nach § 6 UmwRG i.V.m. § 87b VwGO ist nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist; eine verzögert gewährte Akteneinsicht entschuldigt nicht ohne Weiteres jede Fristversäumnis.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ein Aussetzungsantrag ohne Erfolg, wenn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht offensichtlich rechtswidrig ist und keine überwiegenden privaten Interessen die Vollziehung ausnahmsweise verdrängen.

Relevante Normen
§ 38a StrWG NRW§ 1 Abs. 1 Landesstraßenausbaugesetz§ 6 UmwRG§ 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG§ 6 S. 4 UmwRG§ 6 S. 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 S. 3 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 13/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Januar 2019 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2018 für den Neubau der L 000o als südliche Umgehung L.        -X.            wiederherzustellen,

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ist unbegründet.

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Die angeregte Beiladung des Vorhabenträgers ist nicht möglich, weil die Körperschaft, die durch die Planfeststellungsbehörde vertreten wird, und der Vorhabenträger identisch sind. Das Land Nordrhein-Westfalen kann nicht gleichzeitig Antragsgegner und Beigeladener sein.

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Der Antrag ist bei verständiger Auslegung darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Für eine Wiederherstellung ist kein Raum, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Dies ergibt sich aus § 38a StrWG NRW. Danach hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Landesstraßen, die in der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Landesstraßenausbaugesetzes aufgeführt sind, keine aufschiebende Wirkung. Diese Regelung ist zwar erst am 13. März 2019 in Kraft getreten (vgl. Gesetz zur Änderung des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Nordrhein Westfalen vom 26. Februar 2019, GV. NRW. 2019, S. 165). Dies lässt jedoch anders als die Beteiligten meinen auch die aufschiebende Wirkung der hier bereits erhobenen Anfechtungsklage entfallen. Es hätte mithin einer entsprechenden Übergangsvorschrift bedurft, um die Beseitigung der aufschiebende Wirkung erst für noch zu erhebende Klagen vorzusehen. Das folgt aus den allgemeinen Regeln des intertemporalen Prozessrechts (vgl. BVerwG Urt. vom 21. Januar 2016 – 4 A 5.14 – juris, BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 - juris). Nach diesen Grundsätzen erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts auch anhängige Rechtsmittelverfahren. Zwar kann der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe dieser Grundsätze gewährleistete Rechtsmittelsicherheit gebieten, dass eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln beim Fehlen abweichender Bestimmungen nicht zu einer Verschärfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels führt. Dieser Grundsatz des Vertrauensschutzes ist - über die Verschärfung von Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus - ganz allgemein zu beachten, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirkt, in der sich der Bürger befindet ( BVerwG, Urt. vom 24. März 2010, 4 CN 3.09, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 16 f. m.w.N.). Um eine nachträgliche Beschränkung der Erfolgsaussichten der vor Inkrafttreten der Neuregelung des Straßen- und Wegegesetzes erhobenen Rechtsbehelfe zu Lasten des Bürgers geht es hier aber nicht. Die Klage verliert lediglich ihre aufschiebende Wirkung. Um diese anzuordnen bedarf es nurmehr eines entsprechenden Antrages.

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Dieser Antrag ist unbegründet.

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Weder ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss offensichtlich rechtswidrig noch überwiegen die Interessen der Antragsteller aus anderem Grund gegenüber dem regelmäßig vorrangigen Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens.

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Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist durch das Gericht nur begrenzt überprüfbar. Zwar trifft es zu, dass die Antragsteller enteignend betroffen sind und damit grundsätzlich das vollständige Entscheidungsprogramm der Planfeststellungsbehörde zur Überprüfung durch das Gericht stellen können. Indessen ist zu beachten, dass der Kläger nach § 6 UmwRG die zur Begründung einer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben hat, wenn sich die Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1  UmwRG richtet. Um eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG handelt es sich bei dem angegriffenen Beschluss. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG gilt das Gesetz unter anderem für Zulassungsentscheidungen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Das ist hier der Fall.

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Die Klage wurde am 18. Januar 2019 erhoben, wobei die Antragsteller geltend machten, die planfestgestellte Trasse führe über ihre Grundstücke (Grundbuch X.            des Amtsgerichts H.       , Bl. 0000, Flur 00 Flurstück 000, 000 und 000) und der Planfeststellungsbeschluss verletze sie in ihren Rechten, weil er an „zahlreichen rechtlichen Fehlern“  leide. Im Übrigen beantragten sie Akteneinsicht zur Vorbereitung der weiteren Klagebegründung. Sinn und Zweck des § 6 UmwRG ist es, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, in dem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 – juris). Es liegt auf der Hand, dass dieser Zweck durch die pauschale Geltendmachung „zahlreicher Fehler“ allein nicht erreicht werden kann.

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Die Antragsteller haben auch keinen Antrag nach § 6 S. 4 UmwRG gestellt, die Frist zu verlängern, weil sie keine Möglichkeit hatten, in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, beteiligt zu werden. Insofern kann offenbleiben, ob die Antragsteller sich in diesem Zusammenhang mit Erfolg darauf hätten berufen können, das Grundstück erst nach Einleitung des Verwaltungsverfahrens erworben zu haben oder ob sie auch prozessual lediglich in die Position des Voreigentümers einrückten.

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Allerdings ist nach § 6 S. 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 S. 3 VwGO eine Präklusion insoweit ausgeschlossen, als es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Ist hierfür jedoch das Studium umfangreichen schriftsätzlichen Vortrags oder das Durchsuchen von Verwaltungsakten nach entsprechenden Tatsachen und Erklärungen erforderlich, ist der Aufwand nicht mehr als gering zu bezeichnen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. August 2019 – 7 KS 24/17 – juris m. w. N.) Es kann dahinstehen, ob der Hinweis auf die Einwendungen des Voreigentümers, die auf Bl. 258 der Verwaltungsakte festgehalten seien, ohne dass die Antragsteller sie sich zu eigen machten, zumindest diese Einwendungen von der Präklusionsfolge hätte ausschließen können. Denn auch der Hinweis erfolgte erst mit Schriftsatz vom 29. November 2019, also nach Ablauf der 10- Wochen- Frist.

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Selbst wenn man gleichwohl den Vortrag des Voreigentümers berücksichtigen würde, könnte er keine überwiegende Erfolgsaussicht der Klage begründen. Der Voreigentümer wandte ein, dass die Neubaustrecke seine Eigentumsflächen durchschneide und die Erreichbarkeit der verbleibenden Restflächen nicht mehr gewährleistet sei. Er beantragte die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens und wies darauf hin, dass sein Wohnhaus in einer Weise von Verkehrslärm betroffen sei, die Lärmschutzmaßnahmen gebiete.

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Zu Recht weist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auf Bl. 000 darauf hin, dass die Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zwangsläufige Folge des Neubaus von Straßen ist, so dass sich auch nicht vermeiden lasse, dass beiderseits der Straße unwirtschaftliche Restparzellen verblieben oder durch die Trennung wirtschaftliche Erschwernisse aufträten. Entschädigungsansprüche, die hieraus resultierten, seien nicht im Planfeststellungsverfahren zu behandeln. Die gegen die Grundstücksinanspruchnahme erhobenen Einwendungen würden aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens zurückgewiesen. Gegen diese Interessenabwägung dürfte nichts zu erinnern sein. Im Übrigen verweist der Planfeststellungsbeschluss, auf den insoweit Bezug genommen wird, auf mehrere zum Teil vorhandene, zum Teil neu anzulegende Wege und Zufahrten, die die Erreichbarkeit der Restflächen sicherstellten. Schließlich stellt er fest, dass die maßgeblichen Richtwerte des Lärmschutzes nicht überschritten würden. Hiergegen erheben die Antragsteller keine Einwendungen.

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Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, sie seien ohne Verschulden gehindert gewesen, die zehnwöchige Klagebegründungsfrist einzuhalten, weil sie erst nach Ablauf dieser Frist die von ihnen bereits bei Klageerhebung beantragte Akteneinsicht gewährt bekommen hätten. Das Gericht folgt nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass der Zeitablauf generell bis zum Eingang der Akten entschuldigt sei, wenn der Kläger mit der Klageerhebung Akteneinsicht beantrage (so Marquardt, Klagebegründungsfrist und innerprozessuale Präklusion: § 6 UmwRG in der Praxis, NVwZ 2019, 1162, 1166). Vielmehr kann eigentlich ausgeschlossener Vortrag lediglich im Rahmen der §§ 6 S. 2 UmwRG i.V.m. 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Danach steht einer Präklusion entgegen, dass der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Dies ist nicht der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass den Antragstellern durch den Antragsgegner im Verwaltungsverfahren oder in der Zeit bis zur Klageerhebung maßgebliche Informationen vorenthalten worden wären, die sie erst durch Akteneinsicht im Gerichtsverfahren erhalten hätten. Mit dieser Überlegung wird nicht etwa eine vom Europäischen Gerichtshof beanstandete materielle Präklusion im Verwaltungsverfahren, die der Gesetzgeber zwischenzeitlich beseitigt hat (vgl. BVerwG, Urt. vom 21. Januar 2016, a.a.O.), begründet. Vielmehr wird lediglich im Rahmen der Verschuldensfrage nach § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO geprüft, ob bestimmter Tatsachenvortrag innerhalb der 10- Wochen - Frist nach Anhängigkeit des Rechtsstreits nicht möglich war. Den nunmehr erhobenen Einwand, dass die Ortsumgehung nicht durch Gesichtspunkte der Verkehrssicherheit gerechtfertigt werden könne, hätten die Antragsteller unschwer innerhalb der 10-Wochen-Frist angeben und diesen Gesichtspunkt gegebenenfalls später – nach Akteneinsicht – vertiefen können. Die Akteneinsicht im Gerichtsverfahren hat dagegen nicht den Zweck, den Antragstellern erstmals eine Entscheidungsmöglichkeit zu eröffnen, im Hinblick auf welche erst noch zu ermittelnde Gesichtspunkte sie sich eventuell beschwert fühlen könnten. Wurden die „zahlreichen rechtlichen Fehler“ dagegen nicht ins Blaue hinein behauptet, war es den Antragstellern auch bereits zu diesem Zeitpunkt möglich, zumindest den Kern ihrer Kritik anzugeben.

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Die Fristversäumung war auch nicht unverschuldet, weil es dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss an einem entsprechenden Hinweis auf die Präklusionsvorschriften fehlte. Über die Klagebegründungsfrist ist nicht nach § 58 VwGO zu belehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018, a.a.O.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG. Hinsichtlich des Lärmschutzes ist im Hauptsacheverfahren ein Betrag von 15.000 € zu berücksichtigen (vgl. Streitwertkatalog, 2.2.1. und 34.2), hinsichtlich der Enteignungswirkung mangels Anhaltspunkten für einen höheren Wert der Regelstreitwert von 5.000 €. Die Summe von 20.000 € mindert sich im Aussetzungsverfahren um die Hälfte.

Rechtsmittelbelehrung

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(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst  zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

26

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

29

Die Beschwerdeschrift soll möglichst  zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.