Einstweilige Anordnung zu November-/Dezemberhilfe abgelehnt wegen fehlender Glaubhaftmachung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung von November- und Dezemberhilfe in Höhe von 1.089,41 €. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab, da der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und die behauptete Forderung nicht mit den in der Hauptsache streitigen Rückforderungsbescheiden (615,75 €) in Verbindung gebracht wurde. Ein Anordnungsgrund (drohender Rechtsverlust) lag nicht vor. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 544,70 €.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zahlung von November‑ und Dezemberhilfe als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten, Streitwert 544,70 €.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht und ein Anordnungsgrund (z. B. drohender Rechtsverlust) vorliegt.
Ein Anordnungsanspruch ist in der Regel glaubhaft gemacht, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren bestehen.
Vorläufige Zahlungsanordnungen sind nur dann zu erlassen, wenn ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der begehrten vorläufigen Leistung und dem streitigen Anspruch dargelegt wird; unbegründete oder nicht in der Hauptsache verfolgte Zusatzforderungen genügen nicht.
Fehlt die Gefahr eines Rechtsverlusts und kann der Anspruch im Hauptsacheverfahren ohne Nachteil verfolgt werden, darf die einstweilige Anordnung nicht ergehen, um die Hauptsache vorwegzunehmen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 544,70 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm November- und Dezemberhilfe in Höhe von 1.089,41 Euro zu zahlen,
ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, das heißt eines Rechts oder Rechtsverhältnisses im Sinne der Vorschrift spricht und ein Anordnungsgrund besteht, nämlich die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Rechtsverwirklichung vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann oder die Regelung – durch die grundsätzlich die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf – aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ein solcher Anspruch ist in der Regel zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren bestehen. Das ist hier nicht der Fall. In dem beim Gericht anhängigen Hauptsacheverfahren wendet sich der Antragsteller gegen die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide der Bezirksregierung L. betreffend November- und Dezemberhilfe. Die streitgegenständlichen Bescheide nehmen die Bewilligungsbescheide zurück, durch die dem Antragsteller antragsgemäß insgesamt 615,75 Euro November- und Dezemberhilfe bewilligt worden waren (297,26 Euro Novemberhilfe sowie 318,49 Euro Dezemberhilfe). Mit den Bescheiden wird die Summe von insgesamt 615,75 Euro zurückgefordert. Ein Zusammenhang zu der Zahlung der nunmehr vom Antragsteller geforderten 1.089,41 Euro ist nicht erkennbar und nicht vorgetragen. Insbesondere ist diese Summe ausweislich der Verwaltungsvorgänge auch in den ursprünglich gestellten Anträgen zur November- und Dezemberhilfe vom Antragsteller nicht beantragt worden.
Darüber hinaus wäre auch für das Bestehen eines Anordnungsgrundes nichts erkennbar, da der Antragsteller einen etwa bestehenden Anspruch auf Bewilligung von November- und Dezemberhilfe im Hauptsacheverfahren verfolgen könnte, ohne dass ihm ein Rechtsverlust drohen würde. Für eine vorläufige Regelung, die eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde, ist bei dieser Sachlage kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52, Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt die Höhe des geltend gemachten Betrages, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Hälfte zu vermindern ist.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.