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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 L 2083/05·28.11.2005

Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung (Lebensmittelhygiene)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLebensmittelhygienerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die die Glasfront seines Ladens bis zur Vorlage einer Wirksamkeitsbescheinigung der Luftschleieranlage geschlossen hielt. Zentral war die Frage, ob die Anordnung im Eilverfahren offensichtlich rechtswidrig ist oder das Interesse des Antragstellers überwiegt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab: die Behördenfeststellungen (Insektenbefunde, mangelhafte Luftschleieranlage) rechtfertigen die sofortige Wirksamkeit der Maßnahme. Auch das Begehren, die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben, blieb erfolglos.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt.

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Zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 14 OBG reicht bei summarischer Prüfung eine plausible Gefährdung der Lebensmittelhygiene, etwa durch festgestellte Insektenbefunde und erkennbare Mängel einer Luftschleieranlage.

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Wer als Betreiber statt vorgeschriebener technischer Einrichtungen alternative Schutzmaßnahmen vorführt, muss deren Eignung und Funktionsfähigkeit substantiiert nachweisen; bei berechtigten Zweifeln kann die Behörde bis zur Vorlage eines Wirksamkeitsnachweises weitergehende Betriebsbeschränkungen anordnen.

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Bei eindeutigen und nachvollziehbaren Amtsermittlungsfeststellungen kann im vorläufigen Rechtsschutz auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden, wenn weitergehende Untersuchungen die erforderliche summarische Prüfung überspannen würden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 14 OBG§ Lebensmittel-Hygieneverordnung§ 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Kapitel 2 der Anlage zu § 3 LMHV§ 10, 10b Abs. 1 Nr. 2 Fleisch-Hygieneverordnung§ 9 Abs. 1, 11 Hackfleischverordnung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.650,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. Oktober 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2005 wieder herzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die angefochtene Verfügung ist weder offensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers aus anderen Gründen gegenüber dem öffentlichen Interesse an schnellstmöglicher Durchsetzung dieses Gebotes.

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Die Aufforderung, den Eingangsbereich seines Fleischerei-Verkaufsraumes bis zur Vorlage eines Wirksamkeitsbescheinigung über die ausreichende Trennwirkung der Luftschleieranlage geschlossen zu halten, leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Vielmehr spricht nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass die - auch inhaltlich hinreichend bestimmte - streitige Ordnungsverfügung rechtmäßig ist.

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Nach § 14 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt vor, wenn Verstöße gegen geltendes Recht, hier gegen die Vorschriften der Lebensmittel-Hygieneverordnung, konkret zu befürchten sind. Davon ist hier bei summarischer Prüfung auszugehen.

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Gemäß § 3 Satz 1 Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind; Kapitel 2 der Anlage zu § 3 LMHV verlangt dabei einen ausreichenden Insektenschutz bei Fenstern und Öffnungen, die ins Freie geöffnet werden können (Ziff. 1.4, 4.4). Die zur Fußgängerzone vollständig geöffnete Glasfront des Ladenlokals des Antragstellers ist eine solche Öffnung ins Freie. Sie verfügt jedoch nicht über die nach der Anlage vorgeschriebenen Insektengitter. Wenn der Antragsteller statt dessen andere Schutzmaßnahmen ergreift, die eine solche Vorrichtung ersetzen sollen, dann müssen diese auch tatsächlich geeignet sein. Damit ist er dann auch verpflichtet, für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen und bei berechtigten Zweifeln deren Eignung zu belegen. Solche berechtigten Zweifel bestehen hier. Die Feststellungen der mit der Lebensmittelkontrolle betrauten Beschäftigten des Antragsgegners vom 12. Oktober 2005, dass sich im Verkaufsraum mehrere Fliegen befanden (lt. Kontrollbogen saßen drei auf der Kasse und flogen einige umher, Bl. 29 der Verwaltungsvorgänge -VV-), dass eine Girlande aus Papierschweinen, die an der Wand direkt unter der Luftschleieranlage aufgehängt war, sich (nur) leicht bewegt hätte und dass der Luftschleier, unter der Anlage im Eingangsbereich stehend, kaum wahrnehmbar gewesen sei, obwohl die Lüftungsanlage auf höchste Stufe gestellt worden sei, sind Anhaltspunkte, die deutlich gegen eine ausreichende Wirkung der Luftschleieranlage sprechen. Bestätigt wird dies auch durch die in den Aktennotizen festgehaltenen Äußerungen des Antragstellers und seiner Beschäftigten, denen zu Folge ein Lüftungstechniker gesagt haben solle, dass die Luftschleieranlage nach der geforderten DIN-Norm nicht hergerichtet werden könne. Außerdem soll von Reparaturkosten in Höhe von 20.000,-- Euro die Rede gewesen sein (Kontrollbogen vom 4. Oktober 2005, Bl. 21 VV). Auch die früheren Feststellungen der Kontrolleure, dass eine ausreichende Trennwirkung durch einen Luftschleier im Eingangsbereich nicht festgestellt werden konnte (Niederschrift vom 26. August 2005, Bl. 14 VV), dass die Luftschleieranlage nicht funktioniert habe bzw. nicht oder nicht ausreichend in Betrieb gewesen sei (Niederschrift vom 27. April 2005, Bl. 12 VV), sprechen dafür, dass die vom Antragsteller betriebene Luftschleieranlage nicht die erforderliche Wirkung hat. Diese Feststellungen sind, da die von einer funktionierenden Luftschleieranlage erzeugte Luftbewegung normalerweise für jedermann deutlich spürbar sein müsste, ohne weiteres nachvollziehbar. Dass bei dieser Beweislage durch den Antragsgegner kein Gutachten eingeholt wurde, ist nicht zu beanstanden, weiter gehende Untersuchungen dürften bei einem so klaren Befund die Anforderungen an die behördliche Beweisführung überspannen.

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Angesichts der festgestellten Mängel war der Antragsgegner zum Einschreiten berechtigt. Dies dürfte sich ebenso aus §§ 10, 10b Abs. 1 Nr. 2 Fleisch-Hygieneverordnung und §§ 9 Abs. 1, 11 Hackfleischverordnung ergeben, wie der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung, auf die Bezug genommen wird, dargelegt hat. Die Forderung, bis zur Vorlage der Wirksamkeitsbescheinigung nach DIN 10505 den Eingangsbereich geschlossen zu halten, ist bei summarischer Prüfung auch nicht unverhältnismäßig, da andere Maßnahmen, die den Antragsteller weniger belasten, nicht ersichtlich sind. Für den Antragsteller ist die Umsetzung dieser Aufforderung auch ohne größere Schwierigkeiten durchführbar. Seine Kunden müssen lediglich die Tür aufdrücken, um in sein Geschäft zu gelangen. Zudem kann er, solange er nicht die gesamte Glasfront geöffnet halten darf, durch einen entsprechenden Aushang kenntlich machen, dass das Geschäft geöffnet ist.

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Spricht hiernach alles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, so überwiegt bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Allgemeinheit daran, die Ordnungsverfügung sofort wirksam werden zu lassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Verbraucherschutzes, denn nur so können die Verbraucher wirkungsvoll vor einer negativen Beeinflussung der Lebensmittel vor Insekten und Staub geschützt werden. Angesichts der erheblichen Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter muss das private Interesse des Antragstellers an der unveränderten Beibehaltung einer völlig ungehinderten Zugangsmöglichkeit zu seinem Ladenlokal zurückstehen.

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Auch der weitere Antrag des Antragstellers,

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die Festsetzungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2005 aufzuheben,

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hat keinen Erfolg. Da die Aufhebung einer Zwangsgeldfestsetzung lediglich im Klageverfahren, nicht jedoch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beansprucht werden kann, dürfte das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers sinngemäß als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen sein. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist jedoch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die angegriffene Verfügung. Dass derartiges erfolgt ist, hat der Antragsteller bislang weder geltend gemacht noch ist dies aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Somit ist bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Zwangsgeldfestsetzung, da die Widerspruchsfrist mittlerweile abgelaufen ist, bestandskräftig geworden ist. Vorläufiger Rechtsschutz kann dann nicht mehr gewährt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt. Hierbei ist hinsichtlich des Antrages zu 1) das Interesse des Antragstellers mangels konkreter Anhaltspunkte mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes zu bewerten und hinsichtlich des Antrages zu 2) die Hälfte des festgesetzten Zwangsgeldes anzusetzen.