Einstweiliger Rechtsschutz: Sondernutzungserlaubnis für Spendensammlung auf Weihnachtsmarkt abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine feststellende einstweilige Anordnung und subsidiär eine vorläufige Sondernutzungserlaubnis zur Spendensammlung auf dem Weihnachtsmarkt. Das Gericht wies die Anträge ab, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde und die Spendensammlung voraussichtlich eine Sondernutzung nach § 18 StrWG NRW darstellt. Eine vorläufige Erlaubnis wurde nicht angeordnet, da das Ermessen der Straßenbaulastträger nicht auf null reduziert ist. Die Kosten wurden anteilig verteilt.
Ausgang: Antrag auf Feststellung und auf vorläufige Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Spendensammlung abgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer (feststellenden) einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden.
Das Sammeln von Spenden auf öffentlichen Straßen kann eine Sondernutzung darstellen, wenn die Nutzung über den Gemeingebrauch (Fortbewegung/Kommunikation) hinausgeht und damit einer Sondernutzungserlaubnis bedarf.
Die bloße rechtsauffassungsartige Erklärung der Straßenverkehrsbehörde, eine Sondernutzungserlaubnis sei nicht erforderlich, stellt keine Erlaubniserteilung dar.
Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Straßenbaulast; eine vorläufige Verpflichtung zur Erteilung kommt nur in Betracht, wenn das Ermessen auf null reduziert ist.
Gerichtliche Kostenzuteilungen im einstweiligen Rechtsschutz können anteilig erfolgen, wenn Teile des Verfahrens entfallen oder die Verwaltung durch ihr Verhalten die Antragstellung veranlasst hat (vgl. §§ 154, 155 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen zu 20% der Antragsteller und zu 80% der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 3.125,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag zu Ziffer I,
festzustellen, dass der Antragsteller auf dem Weihnachtsmarkt in E (T Straße, T Platz, T1, I-Platz, G Straße, N Straße, N Platz) entsprechend seinen Vereinszwecken Spenden sammeln darf,
hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat den für eine feststellende einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass der Antragsteller für die Durchführung der von ihm beabsichtigten Sammlung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW bedarf, weil es sich beim Sammeln von Spenden auf dem Weihnachtsmarkt in der vom Antragsteller praktizierten Form um eine Straßenbenutzung handelt, die nicht mehr dem Gemeingebrauch unterfällt. Das Sammeln von Spenden geht, ähnlich wie das Ansprechen von Passanten, um sie für eine Befragung zum Zwecke der Marktforschung zu gewinnen, was als Sondernutzung zu qualifizieren ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 11 B 1277/03 -), über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinaus. Denn diese Form der Benutzung der Straße ist erheblich intensiver als das beispielsweise noch zum Gemeingebrauch zu zählende Verteilen von Flugblättern. Die Spendensammler des Antragstellers verharren eine Zeit vor den Spendenwilligen, um auf die Übergabe des Spendenbetrages zu warten und lassen offenbar anschließend die Kinder der Spender noch ein kleines Präsent aus einer mitgeführten Tasche entnehmen (vgl. Beiakte Heft 1 Bl. 55). Deshalb kann offen bleiben, ob allein der Umstand, dass das Spendensammeln der Erzielung von Einnahmen dient, dazu führt, dass es sich um eine Sondernutzung handelt.
Die notwendige Sondernutzungserlaubnis hat der Antragsteller bislang jedoch nicht. Das Sammeln von Spenden gehört nicht zu den in § 6 der Sondernutzungssatzung des Antragsgegners genannten Sondernutzungen, für die keine gesonderte Erlaubnis mehr eingeholt werden muss (sog. erlaubnisfreie Sondernutzungen). Auch die Erklärung des Antragsgegners, dass das Spendensammeln im öffentlichen Straßenraum keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe, kann nicht als entsprechende Erlaubniserteilung angesehen werden; vielmehr handelt es sich dabei lediglich um die Darlegung einer Rechtsansicht, mit der begründet wird, warum aus formalen Gründen gerade keine Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 StrWG NRW erteilt wird. Somit ist der Antragsteller derzeit nicht berechtigt, im öffentlichen Straßenraum Spenden zu sammeln.
Auch der hilfsweise unter Ziffer II gestellte Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine vorläufige Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW für die Spendensammlung entsprechend den Vereinszwecken auf dem Weihnachtsmarkt 2008 in E (T Straße, T Platz, T1, I-Platz, G Straße, N Straße, N Platz) zu erteilen,
hat keinen Erfolg.
Einem solchen Anspruch steht allerdings nicht schon der Umstand entgegen, dass wegen der der E Marketing & Tourismus GmbH für den Betrieb des Weihnachtsmarktes erteilten Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich die Erteilung einer weiteren – andersartigen – Sondernutzungserlaubnis nicht mehr erfolgen könnte. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass durch die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für den Weihnachtsmarkt der Gemeingebrauch auf den gesamten hierfür zur Verfügung gestellten Straßen und Plätzen vorübergehend vollständig ausgeschlossen wurde. Vielmehr kommt es auf dem Eer Weihnachtsmarkt – zumindest überwiegend – zu einem Nebeneinander von Sondernutzung und Gemeingebrauch. Dies zeigt sich schon daran, dass die Anbindung der anliegenden Geschäfte an das öffentliche Straßennetz nicht unterbrochen wurde und dass auch die Passanten, die nicht den Weihnachtsmarkt besuchen wollen, von der Straßenbenutzung nicht ausgeschlossen werden. Die dem Weihnachtsmarktbetreiber erteilte Sondernutzungserlaubnis hat lediglich zur Folge, dass auf den tatsächlich durch Buden und sonstige Einrichtungen oder Nutzungen beanspruchten Teilflächen der betr. Straßen und Plätze der Gemeingebrauch vorübergehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, sodass bezogen auf diese Teilflächen auch eine weitere Sondernutzung nicht möglich ist. Dies betrifft jedoch nicht den gesamten Straßenraum. Die verbleibenden Verkehrsflächen stehen weiterhin dem allgemeinen Verkehr bzw. Fußgängerverkehr zur Verfügung, dort kann durchaus eine andere Nutzung erfolgen und vom Antragsgegner zugelassen werden.
Die Erteilung der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Straßenbaulast (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 - und vom 18. April 2005 -11 A 2420/04 -).
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gleichwohl einen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Sondernutzungserlaubnis hat, sind nicht gegeben.
Es ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, der Antragsgegner also – unter straßenrechtlichen Gesichtspunkten bzw. unter Berücksichtigung von Belangen, die einen sachlichen Bezug zur Straße und ihrem Widmungszweck aufweisen müssen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005 - 11 A 2420/04 -) – keine andere Entscheidung als die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis treffen könnte. Zwar ist die Ablehnung des Antrages, wie oben dargelegt, auf eine unzutreffende Begründung gestützt. Da es sich hierbei jedoch um eine Ablehnung aus rein formalen Gründen handelt, kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Antragsgegner bei einer inhaltlichen Prüfung des Begehrens des Antragstellers notwendiger Weise zu einer seinem Antrag stattgebenden Entscheidung gekommen wäre. Vielmehr hat er sein Ermessen erkennbar noch nicht betätigt. Dies rechtfertigt jedoch keine vorläufige Verpflichtung zu einer Erlaubnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Lediglich soweit der Antragsteller seinen unter Ziffer III gestellten Antrag auf Herausgabe der am 27. November 2008 beschlagnahmten Sammeldose und des Mitgliedsausweises eines seiner Mitglieder nicht mehr weiter verfolgt, da diese Gegenstände mittlerweile zurückgegeben worden sind, sind ihm die diesbezüglichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn insoweit hätte es eines vorläufigen Rechtsschutzantrages nicht bedurft; bereits aus dem Sicherstellungsprotokoll, das der Antragsteller als Anlage 7 zu seiner Antragsschrift überreicht hat, wurde deutlich, dass der Antragsgegner die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände nicht verweigern würde, denn darin war bereits ein Termin für die Vorsprache zur Herausgabe dieser Gegenstände vermerkt. Im Übrigen sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er durch die in seinen Schreiben vom 25. und 28. November 2008 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, der Antragsteller bedürfe keiner Sondernutzungserlaubnis, da es sich beim Spendensammeln um eine zum Gemeingebrauch zählende Betätigung handele, Gemeingebrauch allerdings auf den dem Betreiber des Weihnachtsmarktes überlassenen Flächen z.Zt. nicht stattfinde, die Antragstellung verschuldet hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Spendensammlung mangels konkreter Angaben zum wirtschaftlichen Interesse mit dem gesetzlichen Auffangwert und das Interesse an der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände mit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes; dieser Streitwert mindert sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidungen um die Hälfte.