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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 L 1843/10·23.01.2011

Einstweilige Anordnung gegen Straßenbaumaßnahmen außerhalb besitzeingeweisener Flächen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte eine einstweilige Anordnung, die den Antragsgegner untersagen sollte, Straßenbauarbeiten außerhalb durch Besitzeinweisungsbeschlüsse ausgewiesener Flächen durchzuführen. Das VG Düsseldorf gab dem Antrag nach §123 VwGO statt und untersagte vorläufig Bauarbeiten auf den genannten Grundstücken außer den durch die Bescheide erfassten Teilflächen. Das Gericht stützte die Entscheidung auf glaubhaft gemachte Besitzstörungen und leitete den Unterlassungsanspruch aus §§861, 862 BGB analog ab; ein bloßes Wiederholungsversprechen reichte nicht aus.

Ausgang: Einstweilige Anordnung, Straßenbau außerhalb der durch Besitzeinweisungsbeschlüsse bezeichneten Flächen zu untersagen, wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach § 123 Abs. 1 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; es ist darzulegen, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Rechtsverwirklichung des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

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Bei verbotener Eigenmacht kann der gestörte Besitzer Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes und Unterlassung künftiger Störungen auch gegen hoheitlich Handelnde geltend machen; entsprechende Ansprüche können sich aus §§ 861, 862 BGB analog ergeben.

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Ein bloßes Versprechen, eine störende Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen, beseitigt die Wiederholungsgefahr und rechtfertigt nicht zwingend den Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz; ein qualifiziertes, gegebenenfalls strafbewehrtes Unterlassungsversprechen ist erforderlich, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

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Der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger fehlerhaft war und in dem letzten Jahr vor der Entziehung erlangt worden ist; diese Einwendung muss vom Anspruchsgegner substantiiert dargetan werden.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 1004 BGB§ 861 BGB§ 862 BGB§ 861 Abs. 2 BGB§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vor-läufig untersagt, Straßenbauarbeiten auf den Grundstücken G1, G2, G3,G4 und G5 durch¬zuführen, soweit nicht Teilflächen betroffen sind, die sich aus den Beschlüssen der Bezirksregierung E zur vorzeitigen Besitzeinweisung vom 3. August 2010, 16. August 2010 und 10. September 2010 ergeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 850,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Straßenbaumaßnahmen außerhalb der durch die Besitzeinweisungsbeschlüsse der Bezirksregierung E vom 3. August 2010, 16. August 2010 und 10. September 2010 bezeichneten Flächen zu unterlassen, bis über den Antrag in der Hauptsache entschieden wurde,

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ist zulässig und begründet.

4

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

5

Das Gericht hat den Antrag dahingehend ausgelegt, dass er sich u.a. auf die Parzelle G2, nicht G6 bezieht. Das vom Antragsteller offenbar gemeinte, südwestlich der Parzelle G1 liegende Grundstück gehört – gemäß der dem Grundbuch entsprechenden Bezeichnung im Besitzeinweisungsbeschluss – ebenfalls zur Flur X.

6

Soweit sich der Antrag auf eine künftige Inanspruchnahme weiterer vom Antragsteller bewirtschafteter Flächen durch den Antragsgegner bezieht, ohne dass hierfür ein Besitzeinweisungsbeschluss der Bezirksregierung E vorliegt, ergibt sich die Begründetheit des Anspruchs bereits aus dem Anerkenntnis des Antragsgegners. Dieses Anerkenntnis beseitigt dagegen nicht die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Ob die zivilrechtlichen Grundsätze zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens auf das öffentliche Recht übertragbar sind, kann insoweit offenbleiben. Denn ein solches qualifiziertes Unterlassungsversprechen ist hier nicht abgegeben worden. Das bloße Versprechen, eine störende Handlung nicht wieder vorzunehmen, reicht jedenfalls nicht aus (vgl. Palandt/Bassenge BGB, § 1004 Rn. 28).

7

Darüber hinaus ist der Antrag auch insoweit begründet, als er sich auf die – weitere – Inanspruchnahme der vom Antragsteller näher bezeichneten Flächen bezieht, die der Antragsgegner im ergänzten Grunderwerbsplan (GE 00 Anlage 0.0 – "Vergleich Besitzeinweisung und Bau") dargestellt hat (übersandt mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011). Der glaubhaft gemachte Anspruch ergibt sich aus §§ 861, 862 BGB analog. Der durch verbotene Eigenmacht gestörte Besitzer kann danach Wiedereinräumung des Besitzes und Unterlassung künftiger Störungen verlangen. Der Antragsgegner will –  wie sich aus den Schriftsätzen vom 26. November 2010, 10. Dezember 2010 und 6. Januar 2011 ergibt, die Baustraße aus topografischen Gründen auf den gegenüber dem ursprünglichen Plan verschobenen Flächen belassen. Das Anerkenntnis bezieht sich mithin allein auf künftige Beeinträchtigungen durch Inanspruchnahme weiterer Flächen. Hierauf beschränkt sich der Antrag des Antragstellers bei sachgerechter Auslegung indessen nicht. Zur Begründung seines Antrages führt er vielmehr aus, er werde durch die aktuelle Anlage der Baustraße auf den widerrechtlich in Besitz genommenen Flächen bei der Ausübung der Landwirtschaft be- und gehindert (Blatt 3 der Antragsschrift). In Verbindung mit dem Antrag lässt sich dies nur dahingehend verstehen, dass sich der Antrag zumindest auch dagegen richtet, dass weiterhin diese für die Baustraße herangezogenen, von den Besitzeinweisungsbeschlüssen jedoch nicht erfassten Teilflächen in Anspruch genommen werden. Auch dieser Anspruch ist insoweit in die Zukunft gerichtet, als er sich gegen die künftige anhaltende Besitzstörung richtet. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch decken sich inhaltlich, wenn Nichtbeseitigung gleichbedeutend mit Fortsetzung der Beeinträchtigungshandlung ist (vgl. Palandt/Bassenge, § 1004 Rn 34 mit Hinweis. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

8

Ohne Erfolg macht der Antragsgegner ferner geltend, Teile der strittigen Flächen würden vom Antragsteller ohne Einverständnis des Eigentümers bewirtschaftet (Grundstück G1). Ungeachtet der Frage, ob der Antragsgegner zwischenzeitlich das Eigentum von der Voreigentümerin – der Stadt W – erworben hat, wäre eine rechtswidrige Inanspruchnahme durch den Antragsteller nur dann von Bedeutung, wenn der entzogene Besitz erst im letzten Jahr vor der nunmehr erfolgten Entziehung durch den Antragsgegner erlangt worden wäre, vgl. § 861 Abs. 2 BGB. Danach ist der Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes nur dann ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahr vor der Entziehung erlangt worden ist. Diese Voraussetzungen hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schätzt den Wert der in Anspruch genommenen Flächen mit 17.000,00 Euro. Maßgeblich für das Interesse des Antragstellers ist indessen nur ein Betrag von 10%, weil die betroffenen Flächen ausweislich des vorgelegten Grunderwerbsplans letztlich Gegenstand des Straßenbauvorhabens sein würden und es mithin nur um den Zinsverlust geht. Der Betrag von 1.700,00 Euro mindert sich im Aussetzungsverfahren um die Hälfte.