Berichtigung der Kostentragungspflicht nach §§118, 122 VwGO
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtigt den Tenor eines Beschlusses und stellt fest, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens trägt. Grundlage ist die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 VwGO, da ein bei der Umsetzung des gewollten Ausspruchs liegender Tippfehler vorlag. Die Unrichtigkeit ergab sich aus den Entscheidungsgründen und Akten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Berichtigung des Beschlussten Tenors: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens (Berichtigung nach §§ 118, 122 VwGO); Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
§ 118 Abs. 1 VwGO ermöglicht die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in allen Teilen einer Entscheidung, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt.
Eine Berichtigung nach § 118 Abs. 1 VwGO erfasst nur Umsetzungsirrtümer bei der getroffenen Erklärung und nicht Fehler in der Willensbildung; inhaltlich falsche Entscheidungen sind nicht auf diesem Wege zu korrigieren.
Eine Unrichtigkeit ist offenbart, wenn zweifelsfrei und augenscheinlich erkennbar ist, dass bei der Umsetzung ein Fehler vorliegt und sich aus der Entscheidung selbst oder den Verfahrensakten ergibt, in welche Richtung zu korrigieren ist.
Die Berichtigung einer Kostenentscheidung ist zulässig, wenn aus den Gründen ersichtlich ist, dass die Kammer eine abweichende Kostenfolgenregelung nicht beabsichtigt hat und die ursprünglich getroffene Formulierung einen Offensichtlichen Fehler enthält.
Berichtigungen nach §§ 118, 122 VwGO sind nicht anfechtbar; der berichtete Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Beschluss vom 15. September 2020 wird im Tenor zur Entscheidung über die Kostentragungspflicht berichtigt und erhält folgende Fassung:
„Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens“
Gründe
Der Beschluss vom 15. September 2020 wird hinsichtlich des Tenors zur Entscheidung über die Kostentragungspflicht gem. §§ 118 Abs. 1, § 122 VwGO von Amts wegen wie aus der Beschlussformel ersichtlich berichtigt.
§ 118 Abs. 1 VwGO ermöglicht jederzeit die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in allen Bestandteilen der. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt. Das ist entweder der Fall, wenn etwas anderes als das Gewollte ausgesagt wird. Erfasst werden nur Irrtümer in der Umsetzung der getroffenen Erklärung und nicht Fehler in der Willensbildung. Inhaltlich falsche Entscheidungen können nicht nach § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt werden. Eine (einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche) Unrichtigkeit ist „offenbar“, wenn zweifelsfrei und augenfällig erkennbar ist, dass dem Gericht bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidung ein Fehler oder Versehen unterlaufen ist und in welche Richtung der Fehler korrigiert werden muss. Die Unrichtigkeit kann sich aus der Entscheidung selbst oder aus sonstigen, insbesondere für die Beteiligten erkennbaren Umständen wie dem Sitzungsprotokoll oder den Verfahrensakten ergeben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 8 A 2710/13 –, juris, Rn. 3 f. m.w.N.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Unrichtigkeit der Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus den Gründen der Entscheidung selbst. Eine Abweichung von dem Grundsatz der Kostentragungspflicht des Unterlegenen – hier die Antragsgegnerin – war zweifelsfrei und augenscheinlich nicht beabsichtigt. Dementsprechend hat die Kammer ihre Kostenentscheidung auch auf § 154 VwGO gestützt.
Der Fehler beruht nicht auf einer unrichtigen Willensbildung, sondern darauf, dass bei Erstellung des Urteils versehentlich ein Tippfehler unbemerkt geblieben ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 118, 122 VwGO.