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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 L 1533/04·17.05.2004

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass einem Dritten eine Sondernutzungserlaubnis für den Weihnachtsmarkt erteilt wird. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehlt und ein Rechtsschutzinteresse für vorbeugenden Rechtsschutz nicht dargetan ist. Nachträgliche Rechtsbehelfe (§§ 80, 80a VwGO) reichen aus; es drohen keine nicht wiedergutzumachenden Tatsachen. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wegen fehlender Antragsbefugnis und fehlendem Rechtsschutzinteresse abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist Antragsbefugnis erforderlich; der Antragsteller muss darlegen, dass ein subjektives Recht oder eine schutzwürdige Rechtsposition durch die begehrte Entscheidung verletzt werden könnte.

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Ein potenzieller Mitbewerber kann ohne eigenen Antrag auf die betreffende Verwaltungsmaßnahme regelmäßig keine Antragsbefugnis geltend machen; ein eigenes, gegenwärtiges Begehrenseintritt ist erforderlich, um in Konkurrenz zu treten.

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Vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn spätere Rechtsbehelfe (§§ 80, 80a VwGO) nicht ausreichen oder die Gefahr besteht, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden.

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Die fehlende konkrete Darlegung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens oder sonstiger wesentlicher Nachteile rechtfertigt die Ablehnung des Antrags und die Auferlegung der Kosten nach § 154 VwGO.

Relevante Normen
§ 65 VwGO§ 123 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 80 VwGO§ 80a VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der T e.V., vertreten durch Herrn N, S Straße 105, 00000 X, wird gemäß § 65 VwGO beigeladen, weil seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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dem Antragsgegner bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu untersagen, dem Beigeladenen eine Sondernutzungserlaubnis für die Durchführung des Weihnachtsmarktes in X für die Jahre 2004 - 2009 zu erteilen,

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hat keinen Erfolg.

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Dem Antragsgegner fehlt die auch für Verfahren nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welches subjektive Recht des Antragstellers möglicherweise verletzt sein könnte, wenn der Antragsgegner dem Beigeladenen die Sondernutzungserlaubnis für die Durchführung des Weihnachtsmarktes in X für die Jahre 2004 - 2009 erteilte. Der Antragsteller hat bislang selbst keinen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis gestellt; ohne einen solchen eigenen Antrag - der erforderlich ist, um das eigene Begehren gegenüber dem Antragsgegner definitiv zum Ausdruck zu bringen und damit in Konkurrenz zu seinem Mitbewerber zu treten - kann er aber durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis an den Dritten auch nicht beschwert sein, zumal der Antragsteller auch nicht gehindert war oder ist, einen eigenen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu stellen. Soweit er diesbezüglich geltend macht, er habe auf Grund des Vorverhaltens des Antragsgegners im Vertrauen auf die von diesem angekündigten Verfahrensabläufe selbst noch keinen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt, kann dies jedenfalls aktuell nicht mehr zutreffen, da der Antragsteller dieses Vertrauen offenkundig verloren hat. Auch der Umstand, dass er noch kein Konzept für den Weihnachtsmarkt entwickelt hat bzw. hat entwickeln können, steht der Antragstellung als solcher nicht entgegen. Insoweit handelt es sich allenfalls um Aspekte, die bei der Sachentscheidung des Antragsgegners eine Rolle spielen könnten. Diese - soweit sie den eventuellen Antrag des Antragstellers betrifft - ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, daher ist die Frage, ob das fehlende Konzept bei der Ermessensentscheidung des Antragsgegners über die Erteilung der Sondernutzung Berücksichtigung finden darf, im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

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Darüber hinaus hat der Antragsteller auch kein Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes. Ein solches Rechtsschutzinteresse kann, soweit es um einen Verwaltungsakt geht, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur anerkannt werden, wenn später mögliche Rechtsbehelfe oder späterer Rechtsschutz über §§ 80, 80 a VwGO nicht möglich sind oder nicht ausreichen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Gefahr besteht, dass ohne die begehrte Entscheidung vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde. Vielmehr reichen die vorhandenen - nachträglichen - Rechtsschutzmöglichkeiten aus. Dem Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, sein eigentliches Begehren, das auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Durchführung des Weihnachtsmarktes in X an ihn selbst gerichtet ist, weiter zu verfolgen. Wird dann seinem Konkurrenten (statt seiner) die begehrte Sondernutzungserlaubnis erteilt, so kann er gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen; wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs könnte der Beigeladene dann von dieser Erlaubnis keinen Gebrauch machen; sollte die sofortige Vollziehung angeordnet werden, käme Rechtsschutz für den Antragsteller nach § 80 a VwGO in Betracht, es würden also gerade keine vollendeten, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller irgend ein Schaden oder ein sonstiger wesentlicher Nachteil dadurch entstehen könnte, dass er die Entscheidung des Antragstellers abwartet, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.