Eilantrag gegen Anordnung zur Handwaschgelegenheit im Grillstand abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die im Grillstand eine Handwaschgelegenheit vorschreibt, sowie gegen die angedrohte Zwangsgeldmaßnahme. Das Gericht prüft nach § 80 Abs. 5 VwGO summarisch, ob das private Interesse das öffentliche Interesse überwiegt. Es verneint dies, da die LMHV leicht erreichbare Handwaschbecken verlangt und das Fehlen hygienische Gefahren begründet. Auch die Zwangsgeldandrohung ist gesetzlich gedeckt und verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung und gegen die Zwangsgeldandrohung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass das private Interesse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dies ist regelmäßig nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder anderweitig überwiegendem privaten Interesse der Fall.
Bei summarischer Prüfung genügt es, dass Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und konkrete Gefahren für öffentliche Sicherheit oder Gesundheit bestehen, um die sofortige Vollziehung aufrechtzuerhalten.
Die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) fordert in Verkaufs- und Betriebsstätten leicht erreichbare Handwaschgelegenheiten; eine fehlende oder nicht leicht erreichbare Handwaschgelegenheit kann eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln begründen.
Zwangsgeldandrohungen der Ordnungsbehörde beruhen auf gesetzlicher Grundlage (z. B. VwVG NRW) und sind bei verhältnismäßiger Höhe und zulässiger Rechtsgrundlage nicht ohne Weiteres durch Wiederherstellungsentscheidungen außer Vollzug zu setzen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. März 2003 insoweit wieder herzustellen, als ihr darin die Einrichtung einer Handwaschgelegenheit im Bratwurststand/Grill aufgegeben wird,
hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder herstellen, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Voraussetzung für die begehrte Entscheidung ist, dass das private Interesse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder aus sonstigen Gründen ein überwiegendes privates Interesse vorliegt.
Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Vielmehr spricht nach der in diesem auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung vom 4. März 2003 zu Recht die Einrichtung einer Handwaschgelegenheit im Grillstand gefordert hat.
Nach § 14 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt vor, wenn Verstöße gegen geltendes Recht, hier gegen die allgemeinen Hygieneanforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), konkret zu befürchten sind.
Davon ist hier bei summarischer Prüfung auszugehen. Nach § 3 LMHV dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Sie dürfen dazu nur unter Einhaltung bestimmter in der Anlage zur Lebensmittelhygiene-Verordnung ausdrücklich aufgeführter Anforderungen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden. Zu diesen Anforderungen gehört, dass in der Betriebsstätte in ausreichender Zahl leicht erreichbare Handwaschbecken vorhanden sein müssen (Kapitel 3 Ziffer 1.5.1 für ortsveränderliche Verkaufseinrichtungen i. S. d. § 2 Nr. 1 b LMHV bzw. Kapitel 1 Ziffer 3 für sonstige Betriebsstätten i.S.d. § 2 Nr. 1 a LMHV).
Für die von der Antragstellerin in ihrem Ladenlokal betriebene mobile Grillkabine ist eine derartige Handwaschgelegenheit nicht vorhanden. Das nächst erreichbare Handwaschbecken befindet sich ca. 6 m von dem Grillstand entfernt hinter der Verkaufstheke, dieses ist von der Grillkabine aus nicht leicht erreichbar. Dabei kann offen bleiben, ob allein schon die Entfernung zwischen Grillstand und Waschbecken so groß ist, dass nicht mehr von einer leichten Erreichbarkeit ausgegangen werden kann. Dieses Handwaschbecken ist jedenfalls deshalb nicht leicht erreichbar, weil sich an der Grillkabine eine Tür befindet, deren Klinken beim jeweiligen Öffnen und Schließen angefasst werden müssen und das Anfassen der Türklinken mit nicht gereinigten Händen eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel auslösen kann. Dieses Problem kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Tür zur Grillkabine offen gehalten oder ausgehängt wird. Dies ist unter hygienischen Gesichtspunkten äußerst bedenklich, denn dann wären durch den aus dem Verkaufsraum und dem Hausflur dauerhaft entstehenden Luftzug die in der Grillkabine bereitgehaltenen Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
Die Installation eines leicht erreichbaren Handwaschbeckens ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die heißen Grillwürstchen nur mit einer Zange angefasst werden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass das Auspacken der Würstchen aus der Verpackung schon aus Gründen der Praktikabilität per Hand erfolgt genauso wie die Abgabe der Brötchen an die Käufer. Darüber hinaus wird in der Grillkabine kassiert, das heißt, es werden in jedem Fall verschmutzte Gegenstände (Geldstücke und Geldscheine) angefasst, was eine gründliche Reinigung der Hände erforderlich macht, um eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, die mit Händen berührt werden, zu verhindern.
Die Forderung, im Grillstand eine Handwaschgelegenheit zu installieren, ist bei summarischer Prüfung auch nicht unverhältnismäßig, da andere Maßnahmen, die die Antragstellerin weniger belasten, zur Verhinderung von Verstößen gegen § 3 LMHV nicht ersichtlich sind. Mit seiner Forderung der Installation einer Handwaschgelegenheit im Grillstand hat der Antragsgegner der Antragstellerin auch nichts technisch Unmögliches aufgegeben. Zwar behauptet diese ganz pauschal, dies scheide aus Platzgründen aus, der Grillstand habe eine Grundfläche von unter 2 m2, Platz für eine Handwaschgelegenheit sei dort nicht; dies ist jedoch so nicht nachvollziehbar. Auch wenn der in der Grillkabine verbleibende freie Platz minimal ist, so hält doch der Antragsgegner jedenfalls die Installation einer Waschbox" mit 10-l Wassertank heiß/kalt und 10-l Schmutztank, Unter-Tisch-Schrank" fahrbar, für möglich; angesichts der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners vorhandenen Fotos von der Grillkabine erscheint auch dem Gericht die Möglichkeit der Installation einer solchen Platz sparenden Handwaschgelegenheit nicht ausgeschlossen.
Spricht hiernach vieles für die Rechtmäßigkeit der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Forderung nach Einrichtung einer Handwaschgelegenheit im Grillstand, so überwiegt bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Allgemeinheit daran, die Ordnungsverfügung insoweit sofort wirksam werden zu lassen. Dies gilt insbesondere wegen der Gefahren für die menschliche Gesundheit bei nicht gesicherten hygienischen Verhältnissen im Umgang mit Lebensmitteln. Angesichts der erheblichen Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter muss das private Interesse der Antragstellerin an der unveränderten Weiterbenutzung des Grillstandes zurückstehen, auch wenn damit nicht unerhebliche Schwierigkeiten und finanzielle Aufwendungen verbunden sind.
Auch der weitere Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in der Ordnungsverfügung vom 4. März 2003 des Antragsgegners enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Diesem Antrag kann ebenfalls nicht entsprochen werden, weil auch insoweit die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Ungunsten der Antragstellerin ausfällt. Denn gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 57, 60, 63 VwVG NRW und ist auch der Höhe nach nicht unangemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG erfolgt, wobei hinsichtlich des Antrages zu 1) das Interesse der Antragstellerin mangels konkreter Anhaltspunkte mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes zu bewerten und hinsichtlich des Antrages zu 2) ein Viertel des angedrohten Zwangsgeldes anzusetzen ist.