Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 L 1195/13·23.07.2013

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die Beseitigung eines als Sondernutzung bewerteten Altkleidersammelcontainers anordnete. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiegt. Fotografische Belege stützten die Feststellungen; wiederholtes Aufstellen des Containers sprach gegen eine endgültige Rechtsbefolgung.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die auf die Vollstreckung gerichtete öffentliche Interessenlage zu berücksichtigen; die aufschiebende Wirkung wird nicht wiederhergestellt, wenn die angefochtene Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und das Aussetzungsinteresse nicht überwiegt.

2

Eindeutige Feststellungen, insbesondere fotografische Dokumente, die eine im öffentlichen Straßenraum unzulässige Sondernutzung belegen, rechtfertigen die Anordnung der Beseitigung und schmälern die Erfolgsaussichten einer aufschiebenden Wirkung.

3

Eine nachträgliche Änderung der Aufstellungsweise eines Gegenstands begründet ohne vorherige und substantiiert vorgetragene Alternative gegenüber der Behörde nicht automatisch Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung.

4

Das wiederholte Aufstellen eines zuvor von der Behörde beseitigten Objekts am ursprünglichen Standort kann als Indiz für mangelnde Bereitschaft zur Beseitigung der Sondernutzung und als Hinweis auf Täuschungsabsichten gegenüber der Behörde gewertet werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 500,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2013 hinsichtlich der Anordnung zu Ziffer 1. wiederherzustellen,

4

ist unbegründet.

5

Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Weder ist die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig, noch überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin aus sonstigen Gründen gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse.

6

Der angefochtenen Verfügung liegt die Beurteilung zugrunde, dass die Antragstellerin einen Altkleidersammelcontainer dergestalt am Rande des dem Straßenverkehr gewidmeten befestigten Bereichs aufgestellt hat, dass bei der Befüllung der Tatbestand der Sondernutzung erfüllt wurde. An der Richtigkeit der Feststellungen der Antragsgegnerin bestehen keine Zweifel. Aus den Fotografien auf Blatt 1 und 7 der Verwaltungsvorgänge ergibt sich, dass jeweils ein Container mit der Einwurfklappe zur Straße hin unmittelbar angrenzend an den Gehweg aufgestellt worden war. Aus diesem Grunde dürfte die Ordnungsverfügung zu Recht erlassen worden sein. Denn sie diente der Beendigung einer nicht erlaubten Sondernutzung.

7

Wenn die Antragstellerin nunmehr geltend macht, „bei Antragstellung bzw. Klageeinreichung“ – also am 6. Juli 2013 – sei der Standort so gewählt gewesen, dass der Container „mit zur Straßenseite abgewandter Einwurfklappe“ aufgestellt worden sei, dürfte dies keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung begründen. Wenn die Antragstellerin meint, diese Aufstellung sei ebenso geeignet, die Sondernutzung zu beenden wie die Beseitigung des Containers oder die Aufstellung drei Meter vom Straßenrand entfernt, wäre es an ihr gewesen, dieses Austauschmittel bei der Antragsgegnerin anzubieten. Es erschien im Übrigen fraglich, ob die Antragstellerin bereit war, die Sondernutzung endgültig zu beenden. Die angeführte Aufstellung zwang Benutzer, durch Buschwerk an den Container heranzutreten. Schon dies legte nahe, dass die Antragstellerin die Sondernutzung alsbald wieder aufgreifen und den Container wie zuvor aufstellen wollte. Dafür sprach auch ihr bisheriges Verhalten, da sie einen von der Antragsgegnerin am Standort beseitigten Container alsbald durch einen neuen ersetzte. Die Antragsgegnerin hat dann auch unter dem 23. Juli 2013 erneut festgestellt, dass der Container wieder wie zuvor zur Straße ausgerichtet wurde und nur von der Straße aus zu befüllen und zu entleeren ist. Damit dürfte die Antragstellerin erneut eindrucksvoll ihre Bereitschaft unter Beweis gestellt haben, sich über rechtliche Rahmenbedingungen hinwegzusetzen und zudem die zuständige Behörde zu täuschen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Für die Beseitigungsanordnung ist ein Interesse von 1.000,‑ Euro zugrunde zu legen, das sich im Aussetzungsverfahren um die Hälfte mindert.