§ 80 Abs. 5 VwGO: Keine Aussetzung eines Gebührenbescheids für Lebensmittel-Nachkontrolle
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Gebührenbescheid wegen zusätzlicher lebensmittelrechtlicher Kontrollen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung bestanden und keine unbillige Härte dargetan war. Die Kontrolle sei als anlassbezogene Nachkontrolle „über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehend“ i.S.d. Art. 28 VO (EG) Nr. 882/2004 gebührenpflichtig. Auch Umfang, Personaleinsatz und Zeitansätze (insbesondere die Nachbereitung) seien nachvollziehbar berechnet.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Gebührenbescheid wurde als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ist die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten ausgeschlossen, kann das Gericht sie nach § 80 Abs. 5 VwGO nur bei überwiegendem Aussetzungsinteresse anordnen.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO spricht das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig für die Vollziehung eines Gebührenbescheids, wenn weder ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen noch eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dargetan ist.
Zusätzliche amtliche Kontrollen, die aufgrund festgestellter Verstöße zur Überprüfung der Umsetzung angeordneter Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, gehen über normale routinemäßige Kontrollen hinaus und können nach Art. 28 VO (EG) Nr. 882/2004 kostenpflichtig in Rechnung gestellt werden.
Der Einsatz mehrerer Kontrollpersonen sowie die Hinzuziehung weiterer Fachkräfte kann bei besonderen Gegebenheiten, insbesondere bei Vielzahl oder Verschlechterung festgestellter Mängel und bei Bedarf interdisziplinärer Beurteilung, für die Gebührenbemessung gerechtfertigt sein.
Zeitansätze für Vorbereitung und Nachbereitung einer Kontrolle sind gebührenrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie anhand des Dokumentationsumfangs (z.B. ausführlicher Bericht, Bilddokumentation, Anlagen mit Rechtszuordnungen) plausibel und nachvollziehbar begründet sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 754,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. März 2018 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 6. März 2018 ganz, hilfsweise teilweise, anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Hat der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft gesetzlicher Regelung – wie im vorliegenden Fall gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen.
Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einerseits und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs andererseits fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Weder bestehen ernstliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids vom 6. März 2018 noch würde die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge haben, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Mit dem angegriffenen Gebührenbescheid hat der Antragsgegner die Antragstellerin bei summarischer Prüfung zu Recht zu Gebühren in Höhe von 1508,00 Euro herangezogen.
Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i. V. m. Tarifstelle 23.8.9 und 23.10.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT; Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)) in der hier gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Fassung vom 1. Januar 2017, dies i. V. m. Art. 28 der VO (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.
Die Tarifstelle 23.8.9 AGT betrifft die Gebühr für die Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Art. 28 Satz 1 und 3 der VO (EG) Nr. 882/2004 im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft. Die Tarifstelle 23.10.1 AGT legt die Gebühr für die Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Art. 28 Satz 1 und 3 der VO (EG) Nr. 882/2004 im Bereich der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt fest.
Die Voraussetzungen dieser Tarifstellen sind gegeben.
Gemäß Art. 28 Satz 1 der VO (EG) Nr. 882/2004 stellt die zuständige Behörde dann, wenn die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen führt, die über die normale Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde hinausgehen, den für den Verstoß verantwortlichen Unternehmern die aufgrund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten in Rechnung. Dabei sind nach Satz 2 der Vorschrift normale Kontrolltätigkeiten die routinemäßig durchgeführten Kontrolltätigkeiten, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht erforderlich sind. Tätigkeiten, die über die normalen Kontrolltätigkeiten hinausgehen, sind nach Satz 3 beispielsweise Kontrollen, die erforderlich sind, um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen.
Die Kontrolle am 10. April 2017, für die die streitige Gebühr erhoben wurde, war eine solche, die im Sinne von Art. 28 Satz 3 der VO (EG) 882/2004 über die normale Kontrolltätigkeit hinausging.
Nachdem der Antragsgegner bei der planmäßigen Routinekontrolle am 16. Juni 2016 diverse Mängel festgestellt und ausweislich des Kontrollberichts dieser Überprüfung die Antragstellerin aufgefordert hatte, entsprechende Abhilfemaßnahmen zu treffen, waren die Kontrollen am 20. Oktober 2016, 6. April 2017 und 10. April 2017 erforderlich, um zu überprüfen, ob den Anordnungen Genüge getan wurde. Sowohl bei der Kontrolle am 20. Oktober 2016 als auch bei der Kontrolle am 6. April 2017 hielt der Antragsgegner fest, dass nicht sämtliche am 16. Juni 2016 bemängelten Punkte abgestellt wurden. Dies betraf beispielsweise die Lagerung offener Lebensmittel oder die festgestellten Verschmutzungen in verschiedenen Räumen der Betriebsstätte sowie das Vorrätighalten von Lebensmitteln ohne Angabe des Einfrierdatums. Aus diesem Grund war auch die Kontrolle am 10. April 2017 eine anlassbezogene Nachkontrolle, um die Umsetzung der am 16. Juni 2016 aufgegebenen Abhilfemaßnahmen erneut zu kontrollieren. Dass die Antragstellerin im Rahmen der Kontrolle am 10. April 2017 ausweislich des Kontrollberichts und der zeitlichen Dauer dieser Kontrolle eine möglichweise deutlich eingehendere Untersuchung der Betriebsstätte als zuvor vornahm, steht der Einordnung als Nachkontrolle nicht entgegen. Gemäß Art. 28 Satz 3 VO (EG) 852/2004 wird als Nachkontrolle auch eine solche erfasst, die der Feststellung des Ausmaßes eines Problems dient oder Verstöße erst ermitteln oder nachweisen soll.
Ein Verstoß im Sinne von Art. 28 der VO (EG) Nr. 882/2004 lag vor. Gemäß Art. 2 Satz 2 Nr. 10 VO (EG) Nr. 882/2004 ist unter Verstoß die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu verstehen. Der Antragsgegner stellte beispielsweise einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) 852/2004, soweit das Fehlen einer Wareneingangskontrolle, einer Temperatur-Dokumentation sowie eines Reinigungsplans bemängelt wurde, und einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel 1 Nr. 1, Kapitel II Nr. 1 lit. b und f, Kapitel V Nr. 1 lit. a und b, Kapitel IX Nr. 2 der VO (EG) 852/2004 fest, soweit die Betriebsstätte nicht sauber gehalten war.
Die Gebühr ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Laut den Ausführungen des Antragsgegners in der Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung vom 23. März 2018 setzte sich die Gebühr wie folgt zusammen: Die Kontrolle habe in der Zeit von 13:55 Uhr bis 16:35 Uhr durch drei Lebensmittelkontrolleure und eine Sachverständige stattgefunden. Die Kontrollzeit habe für zwei Kontrolleure jeweils 160 Minuten sowie für einen Kontrolleur 90 Minuten betragen. Die Vorbereitungszeit habe sich auf einmalig 10 Minuten, die Nachbereitungszeit auf einmalig 640 Minuten belaufen und es sei eine Fahrtzeit pro Lebensmittelkontrolleur von 30 Minuten anzusetzen gewesen. Hinzuzurechnen sei ferner eine Bearbeitungszeit der Verwaltung von 15 Minuten. Insgesamt ergebe dies 1165 Minuten. Da es sich bei den Lebensmittelkontrolleuren und bei dem Verwaltungsmitarbeiter um Mitarbeiter des gehobenen Verwaltungsdienstes gehandelt habe, seien für jede angefangenen 15 Minuten 17,00 Euro anzusetzen, so dass dies eine Gebühr in Höhe von 1326,00 Euro ergebe. Für die Sachverständige sei eine Kontrollzeit von 90 Minuten und eine Fahrtzeit von 30 Minuten angefallen. Bei diesem habe es sich um einen Mitarbeiter des höheren Verwaltungsdienstes gehandelt, so dass für jede angefangenen 15 Minuten 20,25 Euro anzusetzen seien, weshalb der Endbetrag für diesen 162,00 Euro betrage. Zusätzlich sei eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Euro angefallen.
Bedenken gegen diese Berechnung bestehen nicht.
Insbesondere war der Einsatz von drei Lebensmittelkontrolleuren und einer Sachverständigen am 10. April 2017 gerechtfertigt.
Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb) sind bei der amtlichen Kontrolle von Betrieben zwei Kontrollpersonen einzusetzen, wenn dies auf Grund besonderer Gegebenheiten oder spezieller Erkenntnisse über den jeweiligen Betrieb angezeigt oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist (Vier-Augen-Prinzip). Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einer einheitlichen Durchführung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, insbesondere der Bestimmungen der VO (EG) Nr. 882/2004 beitragen, vgl. § 1 Abs. 1 der AVV RÜb, und gilt mithin auch für Kontrollen im Sinne des Art. 28 dieser Verordnung. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AVV Rüb stellt konkludent klar, dass grundsätzlich der Einsatz einer einzelnen Kontrollperson möglich ist. Denn der Einsatz von zwei Kontrollpersonen fordert, dass dies aufgrund besonderer Gegebenheiten oder spezieller Erkenntnisse über den jeweiligen Betrieb angezeigt oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist. Solche besonderen Gegebenheiten können sich beispielsweise aus der Größe des Betriebs oder bei vorangegangenen Kontrollen festgestellten Verstößen ergeben. Aus letztgenanntem Aspekt rechtfertigt sich der Einsatz von jedenfalls zwei Kontrollpersonen im Betrieb der Antragstellerin. Bei den Kontrollen am 16. Juni 2016, 20. Oktober 2016 und 6. April 2017 bemängelte der Antragsgegner eine Vielzahl von Verstößen. Es war ihm deshalb erlaubt die Nachkontrolle durch zwei Kontrolleure durchführen zu lassen, um eine Überprüfung aufgrund des „Vier-Augen-Prinzips“ zu gewährleisten.
Des Weiteren ist auch der Einsatz eines dritten Lebensmittelkontrolleurs sowie einer Sachverständigen gerechtfertigt. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 AVV RÜb sind bei der amtlichen Kontrolle interdisziplinäre Kontrollteams zu bilden, sofern es der Kontrollzweck, insbesondere die amtliche Kontrolle der Anwendung der von den Betrieben einzurichtenden Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, gebietet. Diese Vorschrift fordert mithin die Erweiterung des Kontrollteams um weitere Kontrolleure oder Spezialisten, wenn dies durch einen bestimmten Kontrollzweck gerechtfertigt ist. Dies war bei der Kontrolle des Betriebs der Antragstellerin am 10. April 2017 der Fall. Die beiden Lebensmittelkontrolleure, welche die Überprüfung des Betriebs zunächst zu zweit begonnen hatten, stellten – so die Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung – nach kurzer Kontrollzeit eine erhebliche Verschlechterung der Zustände im Betrieb der Antragstellerin fest. Dies zeigt auch ein Vergleich der Kontrollberichte zu den Überprüfungen am 6. und 10. April 2017. Letzterer gibt nicht lediglich die gleichen Zustände wie bereits zuvor festgestellt in detaillierter Form wieder. Beispielsweise wurde im Protokoll vom 10. April 2017 unter dem Punkt Pizzazubereitung festgehalten, dass ein grünes Schneidebrett mit Riefen versehen und verschmutzt sowie dass der überwiegende Teil der Pizzaformen großflächig mit angebrannten, dunklen Rückständen behaftet gewesen sei; in der Küche seien Mülleimer bis zum Rand gefüllt gewesen und im Lager hätten Putzmittel gestanden, die zum Teil massiv und dunkel verschmutzt gewesen seien. Diese Mängel bestanden am 6. April 2017 noch nicht. Aufgrund dieser eingetretenen Verschlechterungen und auch aufgrund der Tatsache, dass bis dahin gerügte Mängel seitens der Antragstellerin nicht behoben worden waren, war es den Lebensmittelkontrolleuren erlaubt, einen weiteren Lebensmittelkontrolleur sowie eine Sachverständige hinzuziehen. Die beiden Kontrolleure, die die Überprüfung am 10. April 2017 begonnen und die bereits die Kontrolle am 6. April 2017 durchgeführt hatten, durften, nachdem sie sich zunächst ein Bild von der klägerischen Betriebsstätte gemacht hatten, zur Unterstützung sowie zur Beurteilung, welche sachgerechte Entscheidung getroffen werden sollte, einen weiteren Lebensmittelkontrolleur sowie eine Sachverständige hinzuziehen. Dass es sich bei der Sachverständigen um eine Veterinärin handelte, steht deren Einsatz im Rahmen eines Kontrollteams nicht entgegen. Eine Veterinärin ist fachlich in der Lage, die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Betrieb der Antragstellerin zu beurteilen.
Die vom Antragsgegner abgerechneten Minuten sind nicht zu beanstanden. Dies gilt maßgeblich für die Nachbearbeitungszeit von 640 Minuten. Es erscheint aufgrund des ausführlichen Kontrollberichts sowie der hierzu angefertigten Anlagen nicht als unrealistisch, dass die Nachbereitung eine Zeit von 10 Stunden und 40 Minuten beanspruchte. Während der Kontrolle wurden Lichtbilder angefertigt, die später in einer 42-seitigen Lichtbildmappe zusammengefasst wurden. Hierzu wurde jedes Lichtbild nummeriert und jedem Lichtbild eine – teilweise ausführliche – Bildüberschrift zugeordnet. Es ist plausibel, dass das Kopieren der Bilde von der CD in das digitale Dokument der Lichtbildmappe, das Anordnen der Bilder im Dokument sowie das Hinzufügen einer Überschrift eine Arbeitszeit einigen Minuten pro Bild beansprucht. Des Weiteren fertigte der für die Nachbearbeitung zuständige Lebensmittelkontrolleur anhand des Inspektionsberichts, welcher vor Ort elektronisch geschrieben wurde, eine achtseitige Anlage zum Kontrollbericht. Diese enthält zwar inhaltlich deckend mit dem Kontrollbericht eine Auflistung der festgestellten Mängel, beschreibt diese aber detaillierter und ordnet jedem festgestellten Mangel die hierzu gehörigen nummerierten Bilder – soweit vorhanden – in der Lichtbildmappe zu. Ferner wird für jeden Mangel der jeweilige Verstoß gegen die maßgebliche lebensmittelrechtliche Vorschrift genannt. Auch diese zuletzt genannten Punkte weisen auf einen erheblichen Arbeitsaufwand hin, sodass die Gesamtzeit für die Nachbereitung von 640 Minuten nachvollziehbar ist.
Gemäß Tarifstelle 23.6.6.1 bzw. 2.8.9.1.1 i. V. m. 23.0.1 AGT sind der Gebühr für die Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der VO (EG) Nr. 882/2004 für Personalkosten je angefangenen 30 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Diese betragen für den gehobenen Dienst 68 Euro pro Stunde bzw. 34 Euro pro 30 Minuten, für den höheren Dienst 81 Euro pro Stunde bzw. 40,50 Euro pro 30 Minuten.
Vgl. Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 56-36.08.09 – vom 8. August 2016, Mbl. NRW 2016, S. 492.
Dass der Antragsgegner entgegen der für den Gebührenbescheid maßgeblichen Fassung der Tarifstelle 23.0.1 AGT Gebühren für Personalkosten je angefangene 15 – statt 30 – Minuten berechnet hat, wirkt sich vorliegend nicht zum Nachteil der Antragstellerin aus.
Die pauschale Wegstreckenentschädigung von 20,00 EUR entspricht der Tarifstelle 23.6.6.1.2 bzw. 23.8.9.2 AGT.
Anhaltspunkte für eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte durch die Vollziehung des Gebührenbescheides bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG erfolgt. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens wird der Wert gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 halbiert.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.