Wiederherstellung aufschiebender Wirkung wegen fehlender Handwaschgelegenheit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Betreiber eines Ncafé beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Einrichtung einer Handwaschgelegenheit mit Kalt‑ und Warmwasser im Schankbereich sowie die Androhung eines Zwangsgeldes verlangt. Das VG Düsseldorf lehnt den Antrag ab. Bei summarischer Prüfung spricht vieles für die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach VO (EG) Nr. 852/2004, und das öffentliche Gesundheitsinteresse überwiegt. Auch die Zwangsgeldandrohung erweist sich als rechtmäßig und verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung und Zwangsgeldandrohung abgelehnt; Kosten beim Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kann nach § 80 Abs. 5 VwGO nur wiederhergestellt werden, wenn das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dies ist regelmäßig nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder sonst überragendem privaten Interesse der Fall.
Lebensmittelunternehmer im Sinne von VO (EG) Nr. 178/2002 umfassen auch Gastronomiebetriebe; daher sind die allgemeinen Hygieneanforderungen der VO (EG) Nr. 852/2004 auf diese Betriebe anwendbar.
Anordnungen nach Anhang II Kapitel I Nr. 4 der VO (EG) Nr. 852/2004, Handwaschgelegenheiten mit Warm‑ und Kaltwasser an geeigneten Stellen vorzuhalten, sind bei summarischer Prüfung in einem Gastronomiebetrieb nicht unverhältnismäßig, wenn vorhandene Waschräume oder Küchen nicht ohne weiteres erreichbar sind oder eine Wiederverschmutzung der Hände zu befürchten ist.
Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Hygieneanordnung ist nach landesrechtlicher Rechtsgrundlage (z. B. VwVG NRW) und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zulässig, sofern die Höhe des Zwangsgeldes nicht erkennbar unangemessen ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juni 2008 wiederherzustellen, soweit darin die Bereitstellung einer Handwaschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser im Schankbereich seines Betriebes "Ncafé" in X gefordert wird,
hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Voraussetzung für die begehrte Entscheidung ist, dass das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder aus sonstigen Gründen ein überwiegendes privates Interesse vorliegt.
Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Vielmehr spricht nach der in diesem auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2008 zu Recht die Bereitstellung einer Handwaschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser im Schankbereich des vom Antragsteller betriebenen "Ncafé" in X gefordert hat.
Nach § 39 Abs. 2 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen, die u.a. zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit erforderlich sind.
Bei summarischer Prüfung ist vorliegend davon auszugehen, dass der Antragsteller gegen die Hygienevorschriften der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (VO (EG) Nr. 852/2004) verstoßen hat.
Nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Abs. 1 (Primärproduktion) nachgeordnet sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II zu erfüllen. Diese allgemeinen Hygienevorschriften, die für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen gelten, sind auf den Betrieb des Antragstellers anwendbar, da der Antragsteller Lebensmittelunternehmer ist. Gemäß Art. 3 Ziffer 3 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (VO (EG) Nr. 178/2002) sind Lebensmittelunternehmer die natürlichen und juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Gemäß Art. 3 Ziffer 2 (VO (EG) Nr. 178/2002) sind Lebensmittelunternehmen alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Diese weite Definition erfasst auch Gastronomiebetriebe, da dort Lebensmittel verarbeitet und in Verkehr gebracht, mithin die genannten Tätigkeiten ausgeführt werden.
Der Antragsteller ist auch nicht, wie etwa die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch, vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgenommen; die in Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 genannten Fallkonstellationen treffen sämtlich auf Gastronomiebetriebe nicht zu. Es greift auch sonst keine Ausnahmeregelung ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich eine solche Ausnahme insbesondere nicht aus § 4 Abs. 2 Ziffer 1 LFGB. Hiernach können u.a. Gaststätten, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz der Verbraucherin oder dem Verbraucher gleichgestellt werden. Diese Vorschrift enthält keine den Betrieb des Antragstellers betreffende generelle Ausnahme von der Anwendbarkeit lebensmittelrechtlicher Vorschriften; es handelt sich lediglich um eine nationale Verordnungsermächtigung, in der dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eingeräumt wird, unter bestimmten Voraussetzungen die Gaststätten den Endverbrauchern gleichzustellen, nämlich für den Bezug von Lebensmitteln. Verarbeitung und Inverkehrbringen von Lebensmitteln und die hierbei zu beachtenden Hygieneanforderungen gehören nicht hierzu.
Eine Gleichstellung der Gaststätten mit Endverbrauchern sehen auch die übergeordneten europäischen Rechtsvorschriften nicht vor.
Nach Anhang II Kapitel I Ziffer 4 der demnach auch im vorliegenden Fall geltenden Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein; diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben. Im Schankbereich des vom Antragsteller betriebenen Ncafés ist ein Handwaschbecken nicht vorhanden. Die nächst erreichbaren Handwaschbecken befinden sich den Angaben des Antragstellers zufolge in den ca. 4 m entfernten Waschräumen, ferner im Küchenbereich. Um dorthin zu gelangen und von dort zurück zu kommen, muss der Schankraum verlassen werden, zudem müssen Türen geöffnet und wieder geschlossen werden, die vorhandenen Handwaschbecken sind also nicht ohne weiteres erreichbar. Hinzu kommt, dass nach dem Reinigen der Hände Türgriffe betätigt werden müssen, was unter hygienischen Gesichtspunkten bedenklich ist, da es zu einer Wiederverschmutzung der Hände führt. Daher sind weder die Waschräume noch die Küche als geeigneter Standort für ein Handwaschbecken für den Schankbereich anzusehen.
Ein Handwaschbecken im Schankbereich ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil, wie der Antragsteller geltend macht, dort lediglich die bereits zubereiteten Speisen an die Gäste verabreicht würden, es also keinerlei unmittelbaren Kontakt mit Lebensmitteln gebe. Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gelten grundsätzlich für alle Verarbeitungs- und Vertriebsstufen. Auch im Tresenbereich werden Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt und in Verkehr gebracht, neben dem Austeilen der Speisen und Getränke wird dort außerdem Sahne mittels einer Sahnemaschine hergestellt.
Die gleichzeitige Nutzung des im Tresenbereich vorhandenen Gläserspülbeckens als Handwaschbecken entspricht ebenfalls nicht den allgemeinen Hygieneanforderungen.
Die Forderung, im Schankbereich eine Handwaschgelegenheit bereitzustellen, ist bei summarischer Prüfung auch nicht unverhältnismäßig, da andere Maßnahmen, die den Antragsteller weniger belasten, zur Verhinderung von Verstößen gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel 1 Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004 nicht ersichtlich sind.
Spricht hiernach vieles für die Rechtmäßigkeit der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Forderung nach Einrichtung einer Handwaschgelegenheit im Schankbereich des Ncafés, so überwiegt bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Allgemeinheit daran, die Ordnungsverfügung insoweit sofort wirksam werden zu lassen. Dies gilt insbesondere wegen der Gefahren für die menschliche Gesundheit bei nicht gesicherten hygienischen Verhältnissen im Umgang mit Lebensmitteln. Angesichts dessen muss das private Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes zurückstehen, zumal die mit der Umsetzung der Anordnung verbunden Auswirkungen nicht als gravierend einzuschätzen sind. Der Antragsgegner hat es dem Antragsteller freigestellt, ob er ein separates Handwaschbecken installieren lässt oder das vorhandene Gläserspülbecken zum Handwaschbecken umfunktioniert. Gerade letzteres kann ohne größeren Aufwand und besondere Schwierigkeiten verwirklicht werden. Die Gläser können in der ein Stockwerk tiefer befindlichen Küchenspülmaschine gespült werden. Der Einwand des Antragstellers, dies sei nicht praktikabel, aus der Spülmaschine kämen die Gläser mit einer Temperatur von ca. 80° C wieder heraus und bräuchten Stunden, bis sie wieder einsatzfähig temperiert seien, überzeugt nicht. Eine derart lange Abkühlzeit scheint übertrieben, zudem kann durch entsprechende organisatorische Maßnahmen erreicht werden, dass die Gläser so rechtzeitig gespült werden, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie benötigt werden, abgekühlt sind. Selbst wenn es hierfür erforderlich sein sollte, die Anzahl der vorhandenen Gläser zu erhöhen, so wäre der damit verbundene finanzielle Aufwand überschaubar.
Auch der weitere sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2008 des Antragsgegners enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Diesem Antrag kann ebenfalls nicht entsprochen werden, weil auch insoweit die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt. Denn gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 57, 60, 63 VwVG NRW und ist auch der Höhe nach nicht unangemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG erfolgt, wobei das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Verfügung mangels konkreter Anhaltspunkte mit dem gesetzlichen Auffangwert zu bewerten ist. Dieser Betrag mindert sich im Aussetzungsverfahren, in dem nur vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, um die Hälfte.