Neustarthilfe Plus/2022: Klage gegen Schlussbescheide wegen Fristversäumnis unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen vier Schlussbescheide der Bezirksregierung NRW, mit denen Neustarthilfe Plus/Neustarthilfe 2022 endgültig abgelehnt und jeweils 4.500 € zurückgefordert wurden. Das VG Düsseldorf wertete die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Es wies die Klage als unzulässig ab, weil sie nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist (§ 74 VwGO) erhoben wurde. Die Bescheide galten wegen elektronischer Bereitstellung im Plattform-Postfach nach der Dreitagesfiktion als am 7.10.2024 bekanntgegeben; Wiedereinsetzung wurde mangels unverschuldeter Fristversäumnis versagt.
Ausgang: Klage gegen vier elektronisch bekanntgegebene Schlussbescheide als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen; Wiedereinsetzung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts und die damit verbundene Rückforderung ist innerhalb der Monatsfrist des § 74 VwGO nach Bekanntgabe zu erheben, wenn ein Vorverfahren landesrechtlich entbehrlich ist.
Enthält ein Verwaltungsakt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, beginnt die Klagefrist mit der Bekanntgabe; eine nach Fristablauf eingegangene Klage ist unzulässig.
Hat der Nutzer in einem digitalen Verwaltungsverfahren in die elektronische Bekanntgabe über ein Plattform-Postfach eingewilligt, gilt der Verwaltungsakt bei Bereitstellung zum Abruf am dritten Tag nach der Bereitstellung als bekanntgegeben, sofern die gesetzlichen Anforderungen an Authentifizierung, Speicherbarkeit und Benachrichtigung erfüllt sind.
Die tatsächliche Kenntnisnahme des Betroffenen vom elektronisch bereitgestellten Verwaltungsakt bestätigt jedenfalls den Eintritt der Bekanntgabe und lässt die Klagefrist laufen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert war; pauschale Schwierigkeiten im Umgang mit dem Online-Verfahren genügen hierfür ohne substantiierten Vortrag nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Durch Schlussbescheid vom 2. Oktober 2024 (Gz. XXXX0XX XX 00000) lehnte die Bezirksregierung Y. (BRD NRW) den Antrag des Klägers vom 30. Oktober 2021 auf Gewährung von Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021 ab (Ziffer 1), sprach aus, dass dieser Bescheid den diesbezüglichen vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 9. Dezember 2021 – durch diesen (Gz. XXXX0XX XX 00000) war dem Kläger vorläufig Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021 in Höhe von 4.500,00 € bewilligt worden – vollständig ersetzt (Ziffer 2) und setzte den Betrag von 4.500,00 € zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum des Bescheides fest (Ziffer 3).
Durch weiteren Schlussbescheid vom 2. Oktober 2024 (Gz. XXXX0XX XX 00000) lehnte die BRD NRW den Antrag des Klägers vom 30. Oktober 2021 auf Gewährung von Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal 2021 ab (Ziffer 1), sprach aus, dass dieser Bescheid den diesbezüglichen vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 31. Oktober 2021 – durch diesen (Gz. XXXX0XX XX 00000) war dem Kläger vorläufig Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal 2021 in Höhe von 4.500,00 € bewilligt worden – vollständig ersetzt (Ziffer 2) und setzte den Betrag von 4.500,00 € zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum des Bescheides fest (Ziffer 3).
Durch weiteren Schlussbescheid vom 2. Oktober 2024 (Gz. XXXX0XX XX 000000) lehnte die BRD NRW den Antrag des Klägers vom 24. Februar 2022 auf Gewährung von Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal 2022 ab (Ziffer 1), sprach aus, dass dieser Bescheid den diesbezüglichen vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 13. Juni 2022 – durch diesen (Gz. XXXX0XX XX 00000) war dem Kläger vorläufig Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal in Höhe von 4.500,00 € bewilligt worden – vollständig ersetzt (Ziffer 2) und setzte den Betrag von 4.500,00 € zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum des Bescheides fest (Ziffer 3).
Durch weiteren Schlussbescheid vom 2. Oktober 2024 (Gz. XXXX0XX XX 00000) lehnte die BRD NRW den Antrag des Klägers vom 2. Mai 2022 auf Gewährung von Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal 2022 ab (Ziffer 1), sprach aus, dass dieser Bescheid den diesbezüglichen vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 17. Oktober 2022 – durch diesen (Gz. XXXX0XX XX 00000) war dem Kläger vorläufig Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal in Höhe von 4.500,00 € bewilligt worden – vollständig ersetzt (Ziffer 2) und setzte den Betrag von 4.500,00 € zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum des Bescheides fest (Ziffer 3).
Sämtliche vier Bescheide wurden damit begründet, der Kläger habe es unterlassen, in den Monaten August und September 2024 erfolgten Aufforderungen zur Plausibilisierung der jeweiligen Endabrechnung nachzukommen; mangels erforderlicher Mitwirkung des Klägers könne dessen Antragsberechtigung nicht festgestellt werden.
Sämtliche vier Bescheide vom 2. Oktober 2024 stellte die BRD NRW dem Kläger am 4. Oktober 2024 in seinem elektronischen Postfach bei der digitalen Antragsplattform „S. Unternehmenskonto - Außerordentliche Wirtschaftshilfe - Direktantrag“ (https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/) bereit und informierte ihn für jeden der vier Bescheide per jeweils separater E-Mail über diese elektronische Bescheidbereitstellung.
Mit Schreiben vom „04.10.2024“, bei Gericht eingegangen am 11. November 2024, hat der Kläger Klage gegen diese vier Bescheide erhoben mit folgender Begründung: Er habe sämtliche in den Bescheiden genannte E-Mails, durch die er zur Mitwirkung aufgefordert worden sei, erhalten, haben den jeweiligen Links aber nur bis zu einer gewissen Stelle folgen können, welche die Mitteilung über eine neue Meldeadresse von ihm verlangt habe. Seit November 2023 sei er nicht mehr unter seiner vorherigen Anschrift F.-straße Str. 0, 00000 Y. , wohnhaft, sondern habe sich zunächst, da er keine neue Wohnung habe finden können, obdachlos melden müssen. Dies sei seinerseits auch sofort mitgeteilt worden und seine neue Postadresse, welche zugleich seine neue Meldeadresse gewesen sei, sei dementsprechend bei allen Ämtern aktualisiert worden. Er habe weiterhin ohne Probleme Post erhalten und mit den Ämtern kommuniziert. Er habe mehrfach versucht, die Adresse online zu ändern und er habe gehofft, nach einer Aktualisierung weiterzukommen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Seit dem 30. September 2024 sei er nunmehr gemeldet unter der Adresse Q.-straße 0, 00000 R., und habe am 7. Oktober 2024 bei S. auch die Schlussbescheide sofort erhalten. Er würde gerne auf die schon im August eingegangenen Schreiben eingehen, nur leider habe er keine Chance dazu bekommen; dies würde er gerne nachholen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BRD NRW verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der sich aus § 74 VwGO ergebenden Klagefrist erhoben wurde.
Die Frist für die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) gegen die vier streitgegenständlichen Bescheide der BRD NRW vom 2. Oktober 2024, als welche die Klage auszulegen ist, lief am 7. November 2024 ab. Die erst am 11. November 2024 – insoweit kommt es auf das Datum des Eingangs bei Gericht an – erhobene Klage ist damit verfristet.
Aufgrund der in sämtlichen vier streitgegenständlichen Bescheiden enthaltenen ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungen (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) war gegen diese Bescheide innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Klage zu erheben, wie sich aus § 74 VwGO ergibt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist. Nach Abs. 2 der Norm gilt dies für eine Verpflichtungsklage entsprechend, wenn – wie hier durch die jeweilige Ziffer 1 der vier Bescheide – der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Im Fall der vier streitgegenständlichen Bescheide war ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich. Dies folgt aus § 68 VwGO i. V. m. § 110 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW). Nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO sind die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts vor Erhebung der Anfechtungsklage bzw. der Verpflichtungsklage, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO bedarf es einer solchen Nachprüfung nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW bestimmt, dass es vor Erhebung einer Anfechtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht bedarf; gemäß Satz 2 der Vorschrift gilt für die Verpflichtungsklage abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Satz 1 entsprechend. Soweit die Absätze 2 bis 4 des § 110 JustG NRW Ausnahmen von der in Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Vorschrift geregelten Entbehrlichkeit des Vorverfahrens vorsehen, sind diese Ausnahmen im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Maßgebliches Ereignis für den Beginn der Klagefrist ist die jeweilige Bekanntgabe der vier streitgegenständlichen Bescheide, welche sämtlich am 7. Oktober 2024 erfolgte.
Letzteres folgt aus der Dreitagesfiktion gemäß § 5 der auf der Grundlage von § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen – EGovG NRW) erlassenen Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW:
Gemäß § 5 Digitalerprobungsverordnung MWIDE gilt abweichend von § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen § 5 Absatz 3 EGovG NRW entsprechend für elektronische Verwaltungsakte der Bezirksregierungen Z., N., Y. , H. und E., welche in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie erlassen werden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Postfachs nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, ein Postfach bei der digitalen Verfahrensplattform „BMWi Überbrückungshilfe“ (https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/) oder der digitalen Antragsplattform „S. Unternehmenskonto - Außerordentliche Wirtschaftshilfe - Direktantrag“ (https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/), beide betrieben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie aller sechzehn Bundesländer, tritt. § 5 Absatz 3 EGovG NRW regelt dabei, dass mit Einwilligung des Nutzers ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden kann, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, abgerufen wird (Satz 1); die Behörde hat dabei zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann (Satz 2); der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben (Satz 3); im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen (Satz 4); der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt (Satz 5); erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich (Satz 6).
Sämtliche sich aus dem zitierten Vorschriftenkonglomerat ergebenden Voraussetzungen für die Fiktion der Bekanntgabe der vier streitgegenständlichen Verwaltungsakte drei Tage nach der am 4. Oktober 2024 erfolgten – und vom Kläger ausdrücklich eingeräumten – elektronischen Bereitstellung in seinem elektronischen Postfach bei der digitalen Antragsplattform „S. Unternehmenskonto - Außerordentliche Wirtschaftshilfe - Direktantrag“ (https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/) liegen vor: Der Kläger hat im Rahmen sämtlicher vier Antragstellungen mit der Einreichung der jeweiligen Endabrechnung ausdrücklich der Bekanntgabe des jeweiligen Schlussbescheides im vorbenannten Postfach zugestimmt; die jeweilige ausdrückliche Formulierung im elektronischen Antragsformular lautete: „Ich willige ein, dass der Bescheid der Bewilligungsstelle als elektronischer Verwaltungsakt über das Postfach meines S.-Nutzerkontos (§ 2 Abs. 5 und Abs. 7 OZG) zum Abruf bereitgestellt und mir hierdurch bekannt gegeben wird. Mir ist bewusst, dass der Abruf nur nach meiner Authentifizierung über mein S.-Nutzerkonto möglich ist. Auch habe ich zur Kenntnis genommen, dass der Verwaltungsakt unabhängig vom tatsächlichen Abruf am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben gilt (§ 9 Abs. 1 S. 3 OZG). Über die Möglichkeit zum Abruf werde ich spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die von mir angegebene E-Mail-Adresse benachrichtigt. Ich kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen.“ Bei diesem elektronischen Postfach handelt es sich dabei um ein solches, welches durch das Erfordernis des S.-Zugangs einen Abruf nur nach vorheriger Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und welches zudem eine Speicherung der bereitgestellten elektronischen Verwaltungsakte ermöglicht. Bei der BRD NRW handelt es sich zudem um eine der in § 5 Digitalerprobungsverordnung MWIDE genannten Behörden, welche in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschieden hat. Die Obliegenheit, den Kläger am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene E-Mail-Adresse über die Möglichkeit des Abrufs zu benachrichtigen, hat die BRD NRW dabei im Falle sämtlicher vier Bescheide erfüllt.
Unabhängig davon, dass sich mithin aus dem zitierten Vorschriftenkonglomerat eine Bekanntgabe der vier streitgegenständlichen Bescheide an den Kläger am 7. Oktober 2024 ergibt, folgt Letzteres überdies daraus, dass der Kläger ausdrücklich zugestanden hat, sämtliche vier Bescheide am 7. Oktober 2024 zur Kenntnis genommen zu haben.
Die Berechnung des Ablaufs der einmonatigen Frist für die Klage gegen die vier am 7. Oktober 2024 bekanntgegebenen Bescheide am 7. November 2024 (24:00 Uhr) ergibt sich im Einzelnen aus den §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, Abs. 2, 188 Abs. 2, BGB.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO war dem Kläger nicht zu gewähren. Gründe dafür, dass der Kläger nach der Bekanntgabe der vier streitgegenständlichen Bescheide ohne Verschulden verhindert gewesen sein sollte, die Klagefrist einzuhalten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in E. die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in E. schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.000,00 € festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG – 4 x 4.500,00 €).
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in E. entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.