Irak: Unglaubhaftes Vorbringen zu Milizbedrohung – kein Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach Ablehnung durch das BAMF die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote und wandte sich gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Das geltend gemachte Verfolgungsschicksal (Bedrohung durch schiitische Milizen) sei insgesamt unglaubhaft und zudem nicht an ein Verfolgungsmerkmal geknüpft. Auch aus Sicherheitslage und humanitären Bedingungen in Ninawa bzw. der ARK folge keine individuelle Gefährdung oder extreme materielle Not; Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreiseverbots seien rechtmäßig.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlings- bzw. subsidiärem Schutz und Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen; Folgeentscheidungen (Abschiebungsandrohung, Einreiseverbot) bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfende Verfolgung droht.
Bleibt das Vorbringen zu Zeitabläufen, Akteuren und konkreten Bedrohungshandlungen vage und weist es erhebliche, nicht auflösbare Widersprüche auf, kann das Gericht das behauptete Verfolgungsschicksal insgesamt als unglaubhaft werten.
Selbst bei unterstellter Bedrohungslage begründet eine Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure Flüchtlingsschutz nur, wenn eine Verknüpfung zu den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen besteht.
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG erfordert eine individuelle Gefährdung; allgemeine Sicherheitsprobleme oder schwierige humanitäre Bedingungen genügen nur bei einer außergewöhnlich extremen Situation bzw. bei extremer materieller Not im Sinne von Art. 3 EMRK.
Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden regelmäßig aus, wenn weder eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung noch eine erhebliche konkrete individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit beachtlich wahrscheinlich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00. Oktober 0000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, turkmenischer Volkszugehöriger und islamischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben im Dezember 2016 aus dem Irak aus und nach einem rund siebenjährigen Aufenthalt in der Türkei am 23. März 2024 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger reiste gemeinsam mit seinem am 00. März 0000 geborenen Bruder, Herrn C., der ein eigenständiges Asylverfahren betrieben hat und dessen Asylantrag durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31. Mai 2024 (BAMF-Gz.: 10537767-438) in vollem Umfang abgelehnt wurde, nach Deutschland ein.
Am 15. Mai 2024 beantragte der Kläger beim Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 16. Mai 2024 führte er im Wesentlichen aus, er habe vor seiner Ausreise in der Stadt Mossul im Stadtteil Al Kindi in der Provinz Ninawa (Ninive) gelebt. Er habe insgesamt neun Jahre die Schule besucht. In der Türkei habe er sein Abitur abgeschlossen und an der Universität zwei Semester Elektrotechnik studiert. In den Semesterferien habe er als Schreiner gearbeitet. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester lebten in der Türkei. Im Irak lebten derzeit in verschiedenen Städten noch Verwandte aus seiner Großfamilie. Ein Teil der Verwandtschaft lebe in Mossul. Er habe den Irak im Jahr 2016 mit seinem Vater, seiner Mutter und den kleineren Geschwistern aus Furcht vor der Miliz Hashd al Shabi verlassen. Seine Familie habe damals die Information erhalten, dass sie von der Hashd al Shabi bedroht würden. Es habe seinerzeit auch Kämpfe in ihrer Nähe gegeben. Die Ausreise sei primär wegen des Krieges erfolgt und erst in der Türkei sei die Bedrohung durch die Miliz bekannt geworden. Nachdem sie in der Türkei angekommen seien, habe sein Vater mitgeteilt, dass ihr Haus im Irak zerstört worden sei. Nach seinem Kenntnisstand seien im Irak zwei seiner Brüder am 10. Mai 2018 getötet worden. Ein Schwager sei verhaftet worden, ob er getötet wurde, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, von wem der Schwager verhaftet worden sei. Seine Schwester und deren Kinder seien verschollen. Er selbst sei bei den Taten nicht dabei gewesen. Grund für die Tötungen seien die Tätigkeiten seines Vaters gewesen, der unter der damaligen Regierung als Offizier bei der Armee tätig gewesen sei. Welche Funktion der Vater bei der Armee genau gehabt habe, wisse er nicht. Sein Vater sei bereits vor dem Sturz der ehemaligen Regierung im Ruhestand gewesen. Die Familie sei 2016 in die Türkei gegangen und habe dort darauf gewartet, dass sich die Lage beruhige, was aber nicht passiert sei. Nachdem sie erfahren hätten, dass die Familienangehörigen im Irak getötet worden seien, hätten sie Angst gehabt, zurückzukehren. Ein Offizier von der Polizei im Irak habe ihnen ein Schreiben der Miliz geschickt. Dies sei auf Veranlassung seines Vaters geschehen, indem ein Offizier bei der Polizei Geld hierfür bekommen habe. Er selbst habe im Irak nie irgendwelche Probleme gehabt.
Anlässlich der Anhörung des Bruders des Klägers in dessen selbstständig geführtem Asylverfahren (BAMF-Gz.: 10537767-438), führte der Bruder am 16. Mai 2024 zum Verfolgungsschicksal u.a. aus, man sei Ende 2016 aus dem Irak ausgereist. Er selbst habe wegen des Krieges das Land verlassen. In der Türkei lebten derzeit seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester. Er habe fünf ältere und vier jüngere Brüder. Drei seiner Brüder seien im Irak getötet worden. Einige seiner Onkel lebten in Mossul. Sein Vater habe bei der ehemaligen Baath-Partei gearbeitet und sei auch beim Militär einfacher Feldwebel gewesen. Deshalb sei er verfolgt worden. Die schiitischen Milizen hätten den Vater beschuldigt, dass sie mit Terroristen zusammenarbeiteten, was aber nicht stimme. Es habe Informanten gegeben, die sie bei den schiitischen Milizen angezeigt hätten. Ein Informant, der in ihrem Stadtteil gelebt habe, habe die Familie nicht gemocht und sie angezeigt. Ihr Leben sei im Irak in Gefahr gewesen. Es habe von mehreren Seiten Drohungen gegeben. Deshalb seien sie ausgereist. Bereits Anfang des Jahres 2014 habe man den Vater beschuldigt, dass er Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Als der Islamische Staat (IS) da gewesen sei, habe man sie später beschuldigt, dass sie sunnitische Terroristen seien. Sein Vater sei von der Miliz Asaib Ahl al-Haqq beschuldigt worden. Die Familie sei zunächst ohne den Vater ausgereist. Der Vater sei in Mossul geblieben. Während der Vater in Mossul gewesen sei, seien zwei seiner Brüder von unbekannten Personen mitgenommen worden. Ein weiterer Bruder sei spurlos verschwunden. Seine Schwester, sein Schwager und die beiden Kinder seien ebenfalls verschollen. Zwei Brüder seien verschleppt worden. Von einem Bruder habe man die Leiche gefunden, von dem anderen Bruder nicht. Dieser eine Bruder sei 2018 auf dem Friedhof in Mossul beerdigt worden. Bewaffnete Personen der Miliz Asaib Ahl al-Haqq hätten seinen Vater Anfang des Jahres 2018 zu Hause aufgesucht und hätten wissen wollen, wo sich seine Söhne aufhielten. Diese Personen hätte der Vater zwischen März und Mai 2018 bei der Polizei angezeigt. Auch wegen der verschleppten Brüder sei er bei der Polizei gewesen. Später habe der Vater einen Drohbrief von der Hisbollah bekommen. Der Brief sei in ihr Haus geworfen worden. Der Vater sei dann im Jahr 2018 zur Familie in die Türkei gekommen. Der Vater sei wegen der restlichen Geschwister und wegen des von ihm betriebenen Supermarktes nicht schon früher gemeinsam mit der Familie in die Türkei ausgereist, sondern erst im Jahr 2018 nachgekommen. Der Vater sei in den Jahren 2022 und 2023 jeweils für 20 Tage wieder im Irak gewesen. Sie hätten dort Grundstücke besessen, die der Vater verkauft habe. Ihr Haus sei aber zerstört gewesen und der Supermarkt habe nicht mehr bestanden.
Mit Bescheid vom 1. September 2025 (zugestellt am 14. September 2025) erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Der Kläger hat am 29. September 2025 (einem Montag) Klage erhoben.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 1. September 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 1. September 2025 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 1. September 2025 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes.
Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2026 nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend den Kläger sowie betreffend den Bruder des Klägers (BAMF-Gz.: 10537767-438) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
B. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. September 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Schließlich begegnen auch die Abschiebungsandrohung sowie die gegenüber dem Kläger erlassene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken.
Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. September 2025 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe - mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen - ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).
I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil dem Kläger im Irak keine an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfende flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht.
1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten zudem Handlungen als Verfolgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden eine der in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG genannten Verfolgungshandlungen aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37.
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG).
Der der Prognose zu Grunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.
Zwischen den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen.
Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben,
vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 18.
Es ist Sache des Asylsuchenden, seine Verfolgungsgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung flüchtlingsrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren,
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321.85 -, juris Rn. 9.
Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris Rn. 3.
2. Dies zu Grunde gelegt, kann auf der Grundlage der beim Bundesamt vorgetragenen Tatsachen - zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2026 ist der Kläger nicht erschienen - zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Irak eine flüchtlingsrelevante Verfolgung erlitten hat oder ihm eine solche bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Ausgehend von dem seitens des Klägers geltend gemachten Verfolgungsschicksal, wonach er den Irak, obwohl ihm bis zu seiner Ausreise selbst nie etwas passiert sei, aus Furcht vor einer Bedrohung und Verfolgung durch die Miliz Hashd al Shabi verlassen habe, besteht für den Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
a. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil das geltend gemachte Verfolgungsschicksal nach Überzeugung des Gerichts insgesamt unglaubhaft ist.
Das Vorbringen des Klägers anlässlich der Anhörung durch das Bundesamt bleibt in der Gesamtschau, insbesondere in Bezug auf wesentliche Zeitangaben, die jeweils handelnden Akteure und ihr konkretes Vorgehen, vollkommen allgemein gehalten, vage, detailarm, farblos und inhaltsleer. Das Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darstellung einer Rahmengeschichte ohne die Darstellung lebensnaher Einzelheiten, die auf einen realen Erlebnishintergrund schließen lassen. Darüber hinaus leidet das Vorbringen des Klägers zu den Ausreisegründen im Vergleich zu dem Vorbringen seines Bruders anlässlich dessen Anhörung durch das Bundesamt am 16. Mai 2024 in dem von diesem eigenständig geführten Asylverfahren in unterschiedlichen wesentlichen Punkten an Ungereimtheiten und unauflösbaren Widersprüchen. Diesbezüglich wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 1. September 2025 (vgl. Seiten 3 bis 5 des Bescheides), die das erkennende Gericht teilt.
Der geschilderte Sachverhalt ist aufgrund seiner durchgehenden Oberflächlichkeit und des Fehlens genauer Einzelheiten zur tatsächlichen Bedrohungslage durch die Miliz Hashd al Shabi und deren Interesse gerade an der Person des Klägers insgesamt unschlüssig, lässt einen realen Erlebnishintergrund nicht erkennen und vermag das Gericht von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht zu überzeugen.
Dessen ungeachtet leidet das Vorbringen des Klägers im Vergleich zu dem Vorbringen seines Bruders in wesentlichen Punkten an erheblichen Ungereimtheiten und unauflösbaren Widersprüchen. So berichtete der Kläger u.a., Ende des Jahres 2016 sei er mit seinen Eltern und jüngeren Geschwistern gemeinsam wegen des Krieges aus dem Irak zunächst in die Türkei ausgereist. Erst in der Türkei habe sein Vater Informationen darüber erhalten, dass insbesondere der Vater und die Familie durch die Miliz Hashd al Shabi bedroht werde. Angesichts dieser Bedrohungslage seien weder sein Vater noch andere Familienmitglieder aus der Türkei wieder in den Irak zurückgekehrt. Demgegenüber berichtete der Bruder des Klägers - insoweit unauflösbar widersprüchlich - u.a., sein Vater bzw. die Familie sei nicht von der Miliz Hashd al Shabi, sondern vielmehr von der Miliz Asaib Ahl al-Haqq bedroht worden. Ferner sei die Familie im Jahr 2016 zunächst ohne den Vater aus dem Irak in die Türkei ausgereist. Der Vater sei vielmehr in Mossul geblieben. Der Vater sei noch im Jahr 2018 im Irak von der Miliz Asaib Ahl al-Haqq aufgesucht worden. Der Vater sei erst im Jahr 2018 zu der Familie in die Türkei gekommen. Zudem sei der Vater zweimal in den Jahren 2022 und 2023 jeweils für 20 Tage wieder in den Irak zurückgereist, um dort Grundstücke zu verkaufen.
Weitere unauflösbare Widersprüche enthält das Vorbringen des Klägers einerseits und das Vorbringen seines Bruders andererseits in Bezug auf die Ermordung und Verletzung der älteren Brüder. So gab der Kläger an, zwei seiner Brüder seien am 10. Mai 2018 im Irak getötet worden. Demgegenüber berichtete der Bruder des Klägers, zwei Brüder seien von unbekannten Personen verschleppt worden, ein weiterer Bruder sei spurlos verschwunden. Nur von einem der zwei verschleppten Brüder habe man die Leiche gefunden und dieser Bruder sei im Jahr 2018 in Mossul beerdigt worden. Von dem anderen verschleppten Bruder habe man hingegen keine Leiche gefunden.
Ungereimtheiten enthält das Vorbringen des Weiteren in Bezug auf den Beginn der Bedrohungslage. Während der Kläger berichtete, die Familie sei im Jahr 2016 wegen des Krieges in die Türkei ausgereist und erst in der Türkei sei der Familie die Bedrohung durch die Miliz Hashd al Shabi bekannt geworden, berichtete der Bruder des Klägers, Bedrohungen habe es bereits Anfang des Jahres 2014 gegenüber dem Vater gegeben. Zudem sei der Vater bis in das Jahr 2018 im Irak verblieben und sei noch im Jahr 2018 von bewaffneten Personen der Miliz Asaib Ahl al-Haqq aufgesucht worden. Zudem habe der Vater noch im Irak auch einen Drohbrief von der Hisbollah bekommen.
Schließlich sind die seitens des Klägers im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumente (Todesbescheinigung vom 1. Mai 2018; Schreiben der Republik Irak über die Überführung zweier Leichname vom 1. Mai 2018; Schreiben der Republik Irak an alle Bezirkskommandos und Führer der Brigaden und Direktionsleiter zu einem Haftbefehl vom 12. März 2018; Schreiben der Republik Irak betreffend Ermittlungsdokumente vom 14. August 2018) nicht im Ansatz geeignet, eine abweichende Überzeugung zu bewirken. Denn im Irak ist nach der aktuellen Erkenntnislage jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen. Es werden keine Legalisationen vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen sind derzeit nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 32.
Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens vermag das Gericht anhand der pauschalen Schilderungen des Klägers auch nicht zu erkennen, dass und aus welchen Gründen irgendwelche Milizen konkret an der Person des Klägers aktuell - rund zehn Jahre nach dessen Ausreise aus dem Irak im Jahr 2016 - noch ein irgendwie geartetes Interesse haben könnten.
b. Unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers droht ihm - selbst wenn der Vortrag zur Bedrohungslage durch schiitische Milizen als wahr unterstellt wird - bei einer Rückkehr in den Irak nicht beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Denn die behaupteten Bedrohungen knüpfen in Bezug auf den Kläger an keines der relevanten Verfolgungsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3).
Der Asylsuchende hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor dem Eintritt eines ernsthaften Schadens begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren.
2. Nach diesen Grundsätzen droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche oder staatliche Verfolgung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG.
a. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG).
b. Dem Kläger droht im Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG.
aa. Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des - an Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) orientierten - Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 117.
Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen,
vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland -, Rn. 220 m.w.N. (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 119.
bb. Dies zu Grunde gelegt, ergibt sich ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht aus der behaupteten Bedrohungslage durch die Miliz Hashd al Shabi oder sonstige schiitische Milizen.
Das Gericht erachtet das diesbezügliche Vorbringen des Klägers - wie bereits unter B. I. 2. a. dargelegt - in Gänze als unglaubhaft.
cc. Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt - selbst unter Berücksichtigung einer unterstellten vorgeschädigten Ausreise - mangels hinreichender individueller Gefährdungslage weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation in der Provinz Ninawa, der Herkunftsregion des Klägers. Gleiches gilt für die Situation in der ARK.
Eine - extreme - allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit des Klägers anzunehmen wäre,
vgl. zum Maßstab für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 123,
liegt hier nicht vor.
(1) Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Provinz Ninawa einschließlich des Distrikts Sindschar auch nicht auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage, weil nach den aktuell vorliegenden Erkenntnissen nicht davon auszugehen ist, dass dort eine allgemeine Situation der Gewalt vorliegt, die so extrem ist, dass für den Kläger die reale Gefahr („real risk“) bestünde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein,
vgl. hierzu bezogen auf die Provinz Ninawa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 127 ff., 137 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 148 ff. m.w.N.
Entsprechendes gilt für die allgemeine Sicherheitslage in der ARK,
vgl. hierzu bezogen auf die Autonome Region Kurdistan: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 362 ff. m.w.N.
(2) Ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen schlechter humanitärer Bedingungen in der Provinz Ninawa einschließlich des Distrikts Sindschar sowie in der ARK kommt bereits mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG nicht in Betracht,
vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 138 ff., 145.
c. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
Danach werden Angehörige der Zivilbevölkerung geschützt, die im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind.
Es kann dahinstehen, ob die anhaltenden Sicherheitsprobleme einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Jedenfalls mangelt es an einer individuellen Gefährdung des Klägers. Der Schutz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entspricht dem Schutz vor ernsthaftem Schaden gemäß Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie. Dieser ist in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 35 der Qualifikationsrichtlinie belegt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst die Vorschrift den Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre,
vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris Rn. 35.
Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist,
vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris Rn. 39.
Die Lage im Irak, insbesondere in Ninawa/Tel Kaif/Al-Qosh/Khatare sowie in der ARK, ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre,
vgl. hierzu unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Provinz Ninawa eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 148 ff. m.w.N.; vgl. hierzu unter Auswertung aktueller Erkenntnisse in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan eingehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 362 ff. m.w.N.
Diesbezüglich gilt letztlich das vorstehend im Rahmen der Prüfung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK Ausgeführte entsprechend.
Individuelle persönliche Umstände, die eine Gefährdung des Klägers im obigen Sinne gleichwohl begründen könnten, lassen sich nicht feststellen.
III. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak.
1. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG.
a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig - so auch hier - aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus,
vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25.
Nichts Anderes ergibt sich jedoch auch mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung.
Wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen,
vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05, N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - ihm folgt die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung - darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“,
vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien -, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU - C.K. u.a., juris Rn. 68; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Ibrahim, juris Rn. 89 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Jawo, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 219 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, juris Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 176 f.; VGH Bayern, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 -, juris Rn. 26 f.
b. Dies zu Grunde gelegt, begründen die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse weder in der ARK,
vgl. in Bezug auf die Autonome Region Kurdistan: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 9 A 879/25.A -, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 88 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 379 ff. m.w.N.,
noch in der Provinz Ninawa - der Herkunftsregion des Klägers -,
vgl. in Bezug auf die Provinz Ninawa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 229 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 241 ff. m.w.N.,
für jeden zurückkehrenden Ausländer losgelöst von den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
Das Gericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass eine Situation extremer materieller Not im vorgenannten Sinne zu prognostizieren wäre.
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach einer Rückkehr seine elementaren Grundbedürfnisse nicht wird decken können.
Der Kläger ist jung und verfügt über eine qualifizierte Schulbildung, da er die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und in der Türkei bereits zwei Semester Elektrotechnik studiert hat. Zudem ist der Kläger erwerbsfähig, wobei mangels gegenteiliger Informationen über seinen aktuellen Gesundheitszustand nicht davon ausgegangen werden kann, dass er insoweit in irgendeiner Weise eingeschränkt ist. Insoweit hat er bereits in der Vergangenheit während seines Aufenthaltes in der Türkei als Schreiner gearbeitet. Er ist dementsprechend darauf zu verweisen, sich das Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit zu verschaffen. Dessen ungeachtet verfügt der Kläger nach eigenen Angaben auch über ein sozial-familiäres Netzwerk in der Provinz Ninawa und hier in der Region Mossul, da jedenfalls Teile seiner Großfamilie, namentlich einige Onkel, nach wie vor in der Region Mossul leben. Es kann daher ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Kläger in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt vollständig aus eigener Kraft/Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Darüber hinaus kann der Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen der Programme „Reintegration and Emigration for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) in Anspruch nehmen. Danach organisiert und betreut die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Ausreise. Diese Programme werden ergänzt durch das Programm StarthilfePlus, das explizit auch für den Irak gilt und eine ergänzende Reintegrationsunterstützung enthält. Sämtliche Programme dürften eine Rückkehr erleichtern,
vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25; vgl. zum REAG- und zum GARP-Programm: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/rueckkehrpolitik/freiwillige-rueckkehr/freiwillige-rueckkehr-node.html; vgl. zum Programm StarthilfePlus: https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/StarthilfePlus/starthilfeplus-node.html.
2. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
b. Für eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall des Klägers nichts ersichtlich. Das Vorbringen des Klägers zum individuellen Verfolgungsschicksal ist - wie unter B. I. 2. a. dargelegt - in Gänze unglaubhaft.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend insbesondere auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Insoweit gilt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutsverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellt,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 286.
Derartige Gefahren sind nach den vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für die Provinz Ninawa sowie für die ARK nicht anzunehmen.
IV. Der Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erfüllt sind, § 34, § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.
Es begründen insbesondere weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Klägers im Streitfall ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).
Die Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht der gesetzlichen Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
V. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.