Asylfolgeantrag wegen „Verwestlichung“: Unzulässig mangels substantiierter neuer Elemente
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der ihren Folgeantrag als unzulässig ablehnte und zugleich die Abänderung früherer Feststellungen zu § 60 Abs. 5, 7 AufenthG versagte. Sie machte eine identitätsprägende „Verwestlichung“ und daraus folgende Gefährdung im Irak geltend. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die vorgetragenen neuen Umstände nicht hinreichend substantiiert und nicht geeignet seien, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Schutzentscheidung zu führen. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG seien ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere drohe weder eine Art.-3-EMRK-widrige Lage noch extreme materielle Not im Zielgebiet.
Ausgang: Klage gegen die Ablehnung des Folgeantrags und gegen die Versagung der Abänderung zu Abschiebungsverboten wurde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylfolgeantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen.
Neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG erfordern zwar nicht notwendig neue Beweismittel, müssen aber mit erheblicher Wahrscheinlichkeit geeignet sein, die Beurteilung einer Verfolgungs- oder Schutzgefahr maßgeblich zu verändern.
Die Berufung auf eine identitätsprägende Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern erfordert eine substantiiert dargelegte, ernsthafte und nachhaltige innere Überzeugung; ein bloßer westlicher Lebensstil oder Integrationsleistungen genügen hierfür nicht.
Von einer Anhörung im Folgeantragsverfahren kann das Bundesamt nach Maßgabe des § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG absehen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen.
Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt wegen allgemeiner humanitärer Bedingungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, in denen der betroffenen Person unabhängig von ihrem Willen extreme materielle Not droht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Das Gericht folgt zunächst den im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2025 (Gz.: 00000000-438), durch den der von der Kläger am 23. Juli 2025 persönlich bei der Außenstelle I. gestellte Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) als unzulässig abgelehnt wurde (Ziffer 1 des Bescheides) und darüber hinaus der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 26. Juni 2019 (Gz.: 0000000-438) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt wurde (Ziffer 2 des Bescheides), getroffenen Feststellungen und sieht insoweit in Anwendung von§ 77 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG) von einer Darstellung des Tatbestandes ab.
Gegen den Bescheid vom 8. September 2025 hat die Klägerin am 17. September 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie im Kern aus: Die Beklagte habe die von ihr substantiiert dargelegten Veränderung ihrer persönlichen Situation seit Abschluss des Erstverfahrens weder berücksichtigt noch sie hierzu angehört. Bei ihrer im Folgeantragsverfahren dargelegten persönlichen Entwicklung nach Abschluss des Asylerstverfahrens, insbesondere in Form ihrer tiefgreifenden Prägung durch die freiheitlich-demokratische und gleichberechtigte Gesellschaftsordnung, die nunmehr ihre Identität, ihr Selbstverständnis und ihr gelebtes Verhalten nachhaltig bestimme, so dass sie heute eine westlich geprägte Lebensführung, die auf persönlicher Autonomie und gleichberechtigten sozialen Beziehungen beruhe, handele es sich um eine Änderung der Sachlage. Diese Änderung der Sachlage, die die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid nicht hinreichend gewürdigt, sondern auf „persönliche Wünsche“ und „allgemein bekannte“ Lagen reduziert habe, begründe nunmehr einen eigenständigen, auf ihre Person bezogenen Gefährdungstatbestand. Unabhängig von regionalen Unterschieden sei die gesellschaftliche Grundstruktur im Irak durch patriarchale Normen und konservative Rollenerwartungen geprägt. Frauen, die eine autonome, an westlichen Freiheits- und Gleichheitsvorstellungen ausgerichtete Lebensführung praktizierten, sähen sich dort regelmäßig sozialen, familiären und gesellschaftlichen Sanktionen ausgesetzt. Eine junge Frau, die über Jahre hinweg Freiheit, Gleichberechtigung und partnerschaftliche Autonomie gelebt hat, würde in einem patriarchalisch geprägten Irak zur Aufgabe dieser Lebensform gezwungen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich,
„die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 08.09.2025, zugestellt am 12.09.2025 aufzuheben.“
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Den gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht durch Beschluss vom 14. Oktober 2025 - 16 L 3142/25.A - abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des parallelen Eilverfahrens gleichen Rubrums 16 L 3142/25.A einschließlich der zu beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BAMF (Gz.: 0000000-438 und Gz.: 00000000-438 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann abweichend von § 101 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten und es ist kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG und des § 73b Abs. 7 AsylG gegeben (§ 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde seitens der Beteiligten nicht gestellt (§ 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Zudem wurden die Beteiligten mit der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 18. September 2025 auf die Möglichkeit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Urteil gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ausdrücklich hingewiesen (§ 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG).
Die Klage, bei der es auf die Fassung des Antrages nicht ankommt (§ 88 VwGO), ist angesichts des sich aus dem gesamten Klagevorbringen erkennbaren Begehrens, Rechtsschutz nicht nur in Bezug auf Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides, sondern in Bezug auf den Bescheid insgesamt und damit zusätzlich auch in Bezug auf Ziffer 2 des Bescheides zu erlangen, dahin auszulegen, dass beantragt wird,
den Bescheid des BAMF vom 8. September 2025 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen.
Die so verstandene Klage ist zulässig. Statthaft gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides, mit der der Folgeantrag der Klägerin abgelehnt wurde, ist die Anfechtungsklage,
vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16, und vom 15. November 2023 - 1 C 7.22 -, juris, Rn. 9; vgl. in Ansehung der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris, Rn. 55 ff.) auch VG Sigmaringen, Urteil vom 21. Februar 2025 - A 13 K 189/24 -, juris, Rn. 35 ff.).
Auch der Hilfsantrag ist statthaft, denn die Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG – wie hier in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides – ist, wenn die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung erfolglos bleibt, hilfsweise mit einer Verpflichtungsklage anzugreifen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 20.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Hauptantrag ist unbegründet.
Das BAMF hat den Folgeantrag der Klägerin zu Recht als unzulässig abgelehnt.
Die Ablehnungsentscheidung leidet nicht an formellen Mängeln. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das BAMF in Anwendung von § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG von einer Anhörung der Klägerin abgesehen hat.
Die Ablehnungsentscheidung ist auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Der durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. Juli 2025 vorab schriftlich und durch die Klägerin am nachfolgenden Tag, dem 23. Juli 2025, persönlich beim BAMF gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu qualifizieren. Nach der Vorschrift liegt ein Folgeantrag unter anderem dann vor, wenn der Ausländer – wie hier die Klägerin – nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Die Klägerin stellte erstmals am 5. Januar 2018 einen Asylantrag, welcher durch Bescheid des BAMF vom 20. April 2017 (Gz. 0000000-438) abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin wurde, soweit sie diese nicht in der mündlichen Verhandlung des VG Köln vom 24. August 2021 bereits zurückgenommen hatte, durch aufgrund dieser mündlichen Verhandlung ergangenes Urteil des VG Köln - 17 K 4086/19.A – abgewiesen. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde durch unanfechtbaren Beschluss des OVG NRW vom 13. Oktober 2022 abgelehnt, so dass seitdem die Ablehnung des Asylantrages der Klägerin unanfechtbar ist.
Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor.
Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von der Klägerin vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für sie günstigeren Entscheidung beitragen.
Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland.
Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 - Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64.
Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/19 -, juris Rn. 53.
Diese Voraussetzungen erfüllen die von der Klägerin im Rahmen ihrer schriftlichen Asylfolgeantragsbegründung vom 23. Juli 2025 – vorliegend in deutscher Übersetzung vom 24. Juli 2025 – vorgebrachten Tatsachen und Umstände, ergänzt durch das Vorbringen ihrer Prozessbevollmächtigten im Schreiben an das BAMF vom Vortage, dem 22. Juli 2025, nicht.
Die Klägerin persönlich hat dabei im Kern vorgetragen: Sie wolle frei leben und nicht in den Irak zurückkehren, in dem sie befürchte, ihrer Freiheit beraubt zu werden – namentlich der Freiheit der freien Meinungsäußerung, die im Irak verboten sei. Im Irak gebe es keine Menschenrechte, insbesondere keine Frauenrechte – es gebe viele Zwangsehen; auch könne man sich im Irak einschließlich der kurdischen Region nicht frei bewegen. Sie habe sich an das Leben in Deutschland gewöhnt und wolle hier arbeiten und einen Beruf erlernen; sie bemühe sich, eine Ausbildungsstelle zu finden und eine Ausbildung zu absolvieren.
Ergänzend hierzu haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Kern vorgetragen: Die Klägerin lebe seit ihrer Asylantragstellung im Januar 2018 ununterbrochen in Deutschland und habe sich trotz anfänglich fehlender integrationspolitischer Förderung in außergewöhnlicher Weise selbständig in die Gesellschaft eingefügt und ein autonomes Leben aufgebaut. 2024 habe sie mit überwiegend sehr guten schulischen Leistungen die Fachoberschulreife erlangt, anschließend bis Juli 2025 eine Einstiegsqualifikation im Bereich der Steuerfachangestellten absolviert und anschließend einen Ausbildungsvertrag von dem Ausbildungsbetrieb dieser Einstiegsqualifikation erhalten. Sie habe im Laufe ihres Aufenthalts in Deutschland eine tiefgreifende kulturelle und soziale Prägung durch die freiheitlich-demokratische und gleichberechtigte Gesellschaftsordnung erfahren, die sie vollständig in ihr Selbstbild und ihre Lebensrealität integriert habe. Aufgrund ihrer inzwischen eingetretenen Emanzipation sei zu befürchten, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Irak in erheblicher Weise unter Druck geraten, psychisch destabilisiert oder gar bedroht werden könnte, so dass ihre Rückkehr in den Irak nicht nur mit einer konkreten psychischen und sozialen Gefährdung verbunden wäre, sondern auch mit der erzwungenen Aufgabe ihrer gelebten westlichen Lebensform und persönlichen Freiheit.
Zwar beinhaltet dieser Vortrag neue Elemente im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, nämlich Tatsachen und Umstände, die die Klägerin nunmehr erstmals vorgebracht hat, in Form der Angaben über ihre berufliche und persönliche Entwicklung seit ihrer Asylantragstellung in Deutschland.
Diese sind jedoch nicht im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG geeignet, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen.
Mit ihrem Vortrag will die Klägerin erkennbar darauf hinaus, als Angehörige einer sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b AsylG angesehen zu werden, der im Falle der Rückkehr in den Irak Verfolgung droht.
Dabei kann nach der Rechtsprechung des EuGH die tatsächliche Identifizierung einer Drittstaatsangehörigen mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern als ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung angesehen werden, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Auch der Umstand, dass sich junge drittstaatsangehörige Frauen während einer identitätsbildenden Lebensphase in einem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und sich im Zuge dieses Aufenthalts tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert haben, kann einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, darstellen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 –, juris Rn. 44 f.
Eine derartige Gruppenzugehörigkeit kann jedoch nur dann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begründen, wenn die gruppenstiftenden Merkmale die betreffende Person in ihrer Identität derart maßgeblich prägen, dass sie nicht gezwungen werden könnte, darauf zu verzichten. Dabei ist eine identitätsprägende „Verwestlichung“ abzugrenzen vom bloßen westlichen Lebensstil. Die Rolle und das Selbstverständnis als Person müssen also auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen, die unabweisbare Konsequenzen für die eigene Lebensführung im Irak hätte und es daher unzumutbar erscheinen ließe, dorthin zurückzukehren und sich den dortigen rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln – auch gerade denen für Frauen – zu unterwerfen.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2025 – 16 K 3784/22.A -, n.v.; VG Braunschweig, Urteil vom 4. April 2024 – 2 A 26/21 –, juris, Rn. 38, m.w.N.
Die Eignung diesbezüglicher Angaben, im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung zu gelangen, setzt deshalb ein Mindestmaß an Substantiierung dieser Angaben voraus, an dem es im Falle der Klägerin fehlt. Die Klägerin beschränkt sich im Kern darauf, darzulegen, sich im Rahmen ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung in die westliche Gesellschaft integriert zu haben, die – insbesondere frauenemanzipatorischen – Freiheiten der westlichen Welt zu schätzen zu wissen und Angst zu haben, diese Freiheiten im Falle einer Rückkehr in den Irak wieder zu verlieren. Dass bei der Klägerin eine über einen bloßen westlichen Lebensstil hinausgehende tiefgreifende westliche Identitätsprägung im Sinne einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung stattgefunden hat, die sie bei einer Rückkehr in den Irak verleugnen müsste und wegen der es ihr nicht mehr zumutbar wäre, ihren Lebensstil bei einer Rückkehr in den Irak kurzfristig an die dortigen Lebensverhältnisse anzupassen, geht aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin nicht in einem für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG hinreichenden Maße hervor.
Ebensowenig sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben.
Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG in Bezug auf die durch Bescheid des BAMF vom 26. Juni 2019 erfolgte Ablehnung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, denn selbst eine eigenständige neue Prüfung des Vorliegens derartiger Abschiebungsverbote unter Außerachtlassung der zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt nichts für die Klägerin Günstigeres: Ansprüche der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbots sind nicht ersichtlich.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus,
vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 36, und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris, Rn. 25.
Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt mangels hinreichender individueller Gefährdungslage weder aus der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage noch aus der gegenwärtigen humanitären Situation in der Autonomen Region Y. (XXX) und insbesondere in der Provinz N., aus der die Klägerin stammt.
Eine – extreme – allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit der Klägerin anzunehmen wäre,
vgl. zum Maßstab für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 123,
liegt hier nicht vor.
Hinsichtlich etwaiger Übergriffe durch den IS oder die muslimische Bevölkerung ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der nicht gegebenen Gruppenverfolgung von Yeziden nicht beachtlich wahrscheinlich.
Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar,
vgl. zu den Voraussetzungen der Gruppenverfolgung: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13.
An diesen Maßstäben gemessen ergäbe sich selbst dann keine zum jetzigen Zeitpunkt noch relevante Vorverfolgung, wenn man zu Gunsten der Klägerin von einer religionsbezogenen Vorverfolgung seitens des Islamischen Staates (IS) ausginge – was diese nicht einmal selbst vorgetragen hatte. Denn nachdem der IS mittlerweile in der Fläche besiegt und selbst das Sindschargebiet zurückerobert worden ist, liegen stichhaltige Gründe vor, welche die mit einer vorverfolgten Ausreise in Ansehung einer religionsbezogenen Gruppenverfolgung von Yeziden durch den IS im Sindschargebiet bzw. in B. (E.) (und daher erstrecht in der Provinz N. in der XXX) einhergehende Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie widerlegen. Auch findet eine staatliche Verfolgung von Yeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Irak nicht statt. Yeziden droht im Sindschargebiet/in B. (und daher erstrecht in der Provinz U. in der XXX) derzeit zudem keine Gruppenverfolgung durch andere nichtstaatliche Akteure ([schiitische] Milizen, muslimische Bevölkerung). Etwaige Luftangriffe des türkischen Militärs richteten sich ohnehin nicht gezielt gegen die Klägerin persönlich oder die Gruppe der (zivilen bzw. nicht PKK-/YPG-angehörigen) Yeziden,
vgl. zum Sindschargebiet/B. im Ganzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2025 - 9 A 1380/25.A -, juris, Rn. 7 ff., und vom 7. Juli 2021 - 9 A 4306/18.A -, juris, Rn. 15, sowie Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 45 ff., m.w.N., vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 44 ff., m.w.N., vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 49 ff., vom 10. Mai 2021 - 9 A 1489/20.A -, juris, Rn. 49 ff., vom 22. Juni 2021 - 9 A 4554/19.A -, juris, vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A -, juris, Rn. 43 ff., und vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A -, juris, Rn. 42 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteile vom 30. Juli 2019 - 9 LB 133/19 -, juris, Rn. 60 ff., und vom 24. September 2019 - 9 LB 136/19 -, juris, Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2021 - A 10 S 2189/21 -, juris, Rn 20 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. November 2021 - 2 A 255/21 -, juris, Rn. 11.
Eine religionsbezogene Gruppenverfolgung von Yeziden findet des Weiteren trotz allgemein schwieriger Lebensbedingungen und humanitärer Verhältnisse auch in der Autonomen Region Y. (XXX) – und damit in der Herkunftsregion der Klägerin, der Provinz N. – nicht statt,
vgl. zur Autonomen Region Y. allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 9 A 879/25.A -, juris, Rn. 8 ff., und Urteile vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris, Rn. 48 ff., m.w.N., und vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 345 ff., m.w.N.
Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der XXX und insbesondere der Provinz N. auch nicht auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage, weil nach den aktuell vorliegenden Erkenntnissen – auch unter Berücksichtigung der yezidischen Religionszugehörigkeit der Klägerin – nicht davon auszugehen ist, dass in der ARK eine allgemeine Situation der Gewalt vorliegt, die so extrem ist, dass für die Klägerin die reale Gefahr („real risk“) bestünde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein,
vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris, Rn. 48 ff., und vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 362 ff., m.w.N.
Ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen schlechter humanitärer Bedingungen in der XXX und insbesondere der Provinz N. kommt bereits mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG nicht in Betracht,
vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 138 ff., 145.
Nichts Anderes ergibt mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung.
Wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen,
vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05, N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) – ihm folgt die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung – darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“,
vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinig-tes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien -, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU - C.K. u.a., juris Rn. 68; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Ibrahim, juris Rn. 89 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Jawo, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 219 ff., m.w.N., und Beschluss vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, juris, Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 – juris, Rn. 176 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 -, juris, Rn. 26 f.
Dies zu Grunde gelegt, begründen die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in der XXX – der Herkunftsregion der Klägerin – nicht für jeden zurückkehrenden Yeziden losgelöst von den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 9 A 879/25.A -, und Urteile vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris, Rn. 88 ff., m.w.N., und vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 379 ff. m.w.N.
Auch ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin bei hypothetischer Rückkehr unter Würdigung ihrer individuellen Umstände eine entsprechende existentielle Not droht, indem sie ihre elementaren Grundbedürfnisse nicht decken könnte.
Die Klägerin hatte im Asylerstverfahren angegeben: Ihre Eltern, acht weitere Geschwister sowie die Großfamilie würden sich noch im Irak aufhalten. Sie habe zusammen mit ihren Eltern, zwölf Geschwistern, einem Onkel und dessen Familie sowie ihren Großeltern in einem Eigentumshaus in der Nähe von D. gelebt. Ihr Vater sei Landwirt (Schafszüchter) und habe sie bis zu ihrer Ausreise unterhalten. Die wirtschaftliche Lage im Herkunftsland sei durchschnittlich gewesen. Sie habe die Schule 12 Jahre lang besucht und mit dem Abitur abgeschlossen.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es ihr im Falle ihrer Rückkehr in den Irak – namentlich in die XXX – nicht möglich sein sollte, ihren Lebensunterhalt aufgrund eigener Erwerbstätigkeit sicherzustellen, ist angesichts der weiterhin in ihrer Heimat lebenden Kernfamilie davon auszugehen, dass diese sie im Falle ihrer Rückkehr hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung wieder – wie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Irak – unterstützen wird und sie insbesondere dort Unterkunft finden kann.
Darüber hinaus kann die Klägerin im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen der Programme „Reintegration and Emigration for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) in Anspruch nehmen. Danach organisiert und betreut die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Ausreise. Diese Programme werden ergänzt durch das Programm StarthilfePlus, das explizit auch für den Irak gilt und eine ergänzende Reintegrationsunterstützung enthält. Sämtliche Programme dürften eine Rückkehr erleichtern,
vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25; vgl. zum REAG- und zum GARP-Programm: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/rueckkehrpolitik/freiwillige-rueckkehr/freiwillige-rueckkehr-node.html; vgl. zum Programm StarthilfePlus: https://www.bamf.de/DE/Themen/ Rueckkehr/StarthilfePlus/starthilfeplus-node.html.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Für eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall der Klägerin nichts ersichtlich.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich insbesondere auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Insoweit gilt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutsverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellt,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 286.
Derartige Gefahren sind nach den vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für die ARK und insbesondere die Provinz N. nicht ersichtlich.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.