§ 60 Abs. 1 AufenthG: Rückkehrgefährdung nach Libyen wegen Exilorganisation und Familie
KI-Zusammenfassung
Der libysche Kläger begehrte nach teilweiser Klagerücknahme die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Das Gericht verneinte eine Vorverfolgung als Ausreisegrund, bejahte aber eine beachtliche Rückkehrgefährdung. Ausschlaggebend waren Sippenhaft-/Familienkonstellation und die Internetpräsenz einer Exil-Menschenrechtsorganisation mit führender Rolle des Bruders. Die Beklagte wurde zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Libyens verpflichtet.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung des § 60 Abs. 1 AufenthG für Libyen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Zielstaat voraus, zu beurteilen nach den Umständen im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung.
Für die Annahme politischer Verfolgung kommt es auf die objektive Gerichtetheit der Maßnahme an; subjektive Motive des Verfolgers sind nicht entscheidend.
Unkonkreter und ausweichender Vortrag zu behaupteten, ausreiseauslösenden Verfolgungsgeschehnissen kann der Annahme einer unmittelbar drohenden Vorverfolgung entgegenstehen, ohne eine Rückkehrgefährdung aus anderen Gründen auszuschließen.
Bei der Prognose der Rückkehrgefährdung können familiäre Hintergründe und die führende Tätigkeit naher Angehöriger in oppositionellen Exilorganisationen eine erhöhte Aufmerksamkeit staatlicher Sicherheitsorgane begründen.
Eine öffentlichkeitswirksame Betätigung oppositioneller Exilorganisationen, insbesondere über internetbasierte Veröffentlichungen, kann ein Bekanntwerden bei Stellen des Herkunftsstaates und damit ein erhöhtes Verfolgungsrisiko bei Rückkehr begründen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird - insoweit unter Aufhebung der Ziffern 2 und 4 des Bescheides vom 0.00.0000 - verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Libyens vorliegen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist libyscher Staatsangehöriger und beantragte im April 2002 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zwei seiner in Deutschland lebenden Brüder seien als Asylberechtigte anerkannt. Einer von drei in Libyen lebenden Brüdern befinde sich im Gefängnis, ein weiterer Bruder sei als Mitglied einer islamistischen Organisation ums Leben gekommen. Im Jahre 1999 habe er eine Menschenrechtsvereinigung gegründet und für diese Material gesammelt, das über Disketten an einen ägyptischen Freund gegangen sei. Zwei Mitglieder der Vereinigung seien verhaftet worden. Deshalb sei er ausgereist. Früher sei er auch selber einmal für eine Woche im Gefängnis gewesen. Dies gelte auch für seinen Bruder F1, der in Deutschland Vorsitzender einer Exilorganisation sei. Dieser sei auch er mittlerweile beigetreten.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 0.00.0000 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorlägen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Libyen oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung gab es an, die kurzzeitigen Festnahmen bis 1998 seien nicht ursächlich für die Ausreise des Klägers gewesen. Wenn der Kläger sein Studium habe beenden können, habe dies bedeutet, dass er von den libyschen Behörden nicht als politischer Gegner angesehen wurde. Die Schilderung der Vorfälle, die angeblich die Ausreise ausgelöst hätten, seien unglaubhaft. Seine Angaben seien wenig konkret und ausweichend gewesen. Einen Beleg dafür, dass die Mitgliedschaft in der M libyschen Stellen bekannt geworden sei, gebe es nicht.
Der Kläger macht geltend, er sei als Mitglied der M, die zwischenzeitlich den Namen M1 e.V. trage, bei einer Rückkehr gefährdet. Die Organisation trete im Internet auf. Seine Brüder F2, F3 und F1 seien Gegenstand eines öffentlichen Aufrufs geworden, der im Internet veröffentlicht worden sei. Zeichnungen über Foltermethoden, die libysche Stellen anwenden würden, gingen auf ihn zurück. Gerade weil er aus einer politisch aktiven Familie stamme, sei er im Falle einer Rückkehr von Haft und Übergriffen bedroht. Dies ergebe sich auch aus sachverständigen Stellungnahmen des Deutschen Orient-Institutes und amnesty internationals. Insbesondere müsse er danach mit Verfolgung unter Sippenhaftgesichtspunkten rechnen.
Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2003 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Libyens vorliegen, hilfsweise, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, auch die zwischenzeitlich eingeholten Stellungnahmen des Deutschen Orient-Instituts und des Auswärtigen Amtes stützten nicht die Annahme, der Kläger selbst sei bei einer Rückkehr nach Libyen konkret gefährdet.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Institutes. Auf die Auskünfte vom 21. Juni 2004, 17. September 2004 und 30. März 2005 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Schriftsätze der Beteiligten und die Auskünfte, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Soweit die Klage nunmehr sinngemäß auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, der an die Stelle der Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, gerichtet ist, ist sie begründet.
§ 60 Abs. 1 AufenthG verbietet die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des Gefährdungsmaßstabes überein (vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG BVerwG NVwZ 1994, 500 und InfAuslR 1995, 24). Dies bedeutet, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG dann festgestellt werden kann, wenn der betreffende in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an (vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfGE 80, 315).
Dem Schutzsuchenden muss - aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung - bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hat der Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfGE 54, 341 ff.; BVerwGE 67, 184 und BVerwG, DÖV 1983, 35).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dies ergibt sich allerdings nicht etwa daraus, dass der Kläger vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung aus Libyen geflohen wäre. Die Angaben beim Bundesamt waren derartig ungenau und ausweichend, dass auf sie nicht die Annahme gestützt werden kann, der Kläger sei tatsächlich vor einer unmittelbar bevorstehenden Verhaftung geflohen. Trotz zahlreicher konkreter Nachfragen des Anhörenden lassen sich den Angaben des Klägers keine nachvollziehbaren Tatsachen über die konkrete Tätigkeit seiner angeblich in Libyen bestehenden Vereinigung entnehmen.
Indessen ist der Kläger aus anderen Gründen gefährdet. Ungeachtet der zwischenzeitlich auch die Menschenrechtspolitik erfassenden Annäherungspolitik Libyens (vgl. NZZ vom 20. Januar 2005) berichtet amnesty international (vgl. den vom Kläger überreichten Bericht M2" aus dem Jahre 2004) weiterhin davon, dass die Stammestradition, wonach die Gesellschaft mit verantwortlich ist für die Aktionen Einzelner im familiären, gesellschaftlichen und offiziellen Bereich zu einem Mittel der politischen Unterdrückung wurde, so dass Mitglieder einer bestimmten Gruppe etwa durch Entzug öffentlicher Dienstleistungen und Einrichtungen bestraft werden können, daneben Familienangehörige von Beschuldigten verhaftet, verhört und in manchen Fällen für lange Zeit festgehalten werden. Die Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes kommt einerseits zu der nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung, dass ein einfaches libysches Mitglied einer Menschenrechtsorganisation im Ausland, wenn es als solches den libyschen Behörden nicht bekannt geworden ist, derzeit bei einer Rückkehr kaum mit größeren Repressalien zu rechnen habe. Das genaue Verhalten der Sicherheitskräfte hänge aber davon ab, welchen familiären Hintergrund der Rückkehrer habe und wie lange er mit welcher Rechtfertigung im Ausland gewesen sei. Er habe kaum mit massiven Repressalien, sondern eher nur mit Befragung und Meldeauflagen zu rechnen. Andererseits wird mitgeteilt, die Reaktion könne weit aus rigoroser ausfallen, wenn bekannt werde, dass ein Bruder in der Menschenrechtsbewegung führend aktiv sei und erfolgreich ein Asylverfahren betrieben habe. Hier komme die immer noch gültige offizielle libysche Einschätzung von Asyl als Verrat der Nation" ins Spiel, der in den 1980er Jahren über 30 Oppositionelle zum Opfer gefallen seien. In diesem Fall könne es bei einer Rückkehr zu Inhaftierung und längerer Befragung über die Aktivitäten der Brüder und der Organisation kommen. Da in einem solchen Fall die Frage des libyschen Staatsschutzes weitaus direkter tangiert werde, sei von Rückwirkungen aus den Annäherungsmaßnahmen an Europa hier wenig zu spüren. Einzig das Verhalten der Sicherheitsoffiziere könne derzeit moderater ausfallen, insofern nicht umgehend zu Mitteln der Folter gegriffen werde. Dieser Einschätzung steht auch die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes nicht entgegen, die sich lediglich auf den Fall bezieht, dass ein libyscher Staatsangehöriger im Ausland nicht erkennbar gegen die libysche Führung tätig wurde und der deshalb wegen eines illegalen Aufenthaltes oder wegen eines Antrages auf Asyl nicht mit Verfolgung rechnen müsse. Andererseits ergibt sich eine Übereinstimmung mit der maßgeblich auf familiäre Hintergründe abstellenden Stellungnahme amnesty internationals.
Im Fall des Klägers ist zu berücksichtigen, dass der als Zeuge vernommene Bruder F1 ausweislich des Protokolls über die Mitgliederversammlung vom 24. Februar 2002 zum ersten Vorsitzenden der M e.V. - jetzt M1 e.V. - gewählt wurde, der auch der Kläger angehört. Angesichts der herausgehobenen Tätigkeit des Bruders des Klägers dürfte ungeachtet der für sich genommen nicht herausragenden Tätigkeit des Klägers auch dieser das besondere Interesse von Sicherheitsorganen auslösen, wenn er nach Libyen zurückkehrt. Es ist davon auszugehen, dass die M, wenngleich es sich um eine mit etwa 32 Mitgliedern vergleichsweise kleine Organisation handelt, durch ihre Internetpräsenz auch in arabischer Sprache, die der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. März 2005 bestätigt hat, auch libyschen Stellen bekannt geworden ist, die in der Verhangenheit ein hohes Interesse auch an Exilorganisationen gezeigt haben, wobei amnesty international in einer Auskunft vom 4. August 2003 darauf hinweist, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Tötung von Oppositionellen im Ausland gekommen sei, die darauf schließen ließen, dass es sich um extralegale Tötungen durch im Auftrag der libyschen Regierung tätige Personen handelte. Das Deutsche Orient-Institut (Auskunft vom 24. November 2002 an das Verwaltungsgericht Freiburg) verweist zwar darauf, dass sich der Aufklärungsbedarf libyscher Dienststellen angesichts beschränkter Personalressourcen auch aus Staatssicht hochgradig oppositionelle Organisationen, d. h. in erster Linie islamistische Gruppen und die NFSL beziehe, allerdings sei davon auszugehen, dass libysche Spitzel nach einer gewissen Zeit über Mitgliedschaften in Oppositionellen Parteien und der M über engagierte Mitglieder und Führungspositionen von Oppositionellen Parteien und der M auf dem Laufenden seien. Auch das Auswärtige Amt teilt in seiner Einschätzung vom 8. Januar 2003 die Einschätzung, dass bei weitergehenden Aktivitäten und öffentlichkeitswirksamen Auftritten" mit Bekanntwerden der Tätigkeit für die M gerechnet werden könne. Angesichts des Umstandes, dass die dem libyschen Staat öffentlich angelastete Tötung des weiteren Bruders F4 und die Verhaftung des Bruders F2 Gegenstand eines auch im Internet veröffentlichten Aufrufes wurde, sind hier ausreichende Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdung des Klägers bei einer Rückkehr nach Libyen vorhanden. Dem steht nicht entgegen, dass der Name des ersten Vorsitzenden der Organisation, F1, nur in der deutschen, nicht aber in der arabischsprachigen Fassung des Aufrufes auftaucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.