ÜBH III: Rückforderung wegen fehlender Schlussabrechnung nach Mahnung rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Neubescheidung ihres Antrags auf Corona-Überbrückungshilfe III nach einem Schlussbescheid, der die Förderung mangels fristgerechter Schlussabrechnung ablehnte und die ausgezahlte Hilfe zurückforderte. Streitpunkt war, ob der Schlussabrechnungsmangel wegen eines Wechsels des „prüfenden Dritten“ und behaupteter Kommunikationsprobleme entschuldigt sei und ob Mahnungen wirksam zugegangen seien. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab: Die Ablehnung entspreche der Verwaltungspraxis nach FRL/FAQs, ein atypischer Fall sei nicht substantiiert, und das Hochladen ins Portal sowie die Adressierung an den bisherigen Steuerberater seien zurechenbar. Rückforderung und Verzinsung seien nach § 49a VwVfG NRW (analog) rechtmäßig; ein Absehen von Zinsen komme mangels behördlicher Verzögerung nicht in Betracht.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Neubescheidung nach Schlussbescheid (Ablehnung/Rückforderung ÜBH III) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Billigkeitsleistungen auf Grundlage haushaltsrechtlicher Ermächtigung und Förderrichtlinien besteht regelmäßig nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; die gerichtliche Kontrolle ist nach § 114 VwGO auf Ermessensfehler beschränkt.
Förderrichtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften sind maßgeblich nach der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis auszulegen; die Behörde ist aufgrund Art. 3 Abs. 1 GG an eine ständige Praxis gebunden, solange keine sachlichen Gründe für Abweichungen bestehen.
Die Ablehnung einer (vorläufig) bewilligten Corona-Überbrückungshilfe und die vollständige Rückforderung können ermessensfehlerfrei sein, wenn trotz erinnernder Nachfristsetzung keine Schlussabrechnung eingereicht wird und diese Handhabung der nicht willkürlichen Verwaltungspraxis entspricht.
Bei digital durchgeführten Förderverfahren kann für die (formelle) Kenntnisnahme verfahrensleitender Mitteilungen und die Wirksamkeit elektronischer Bereitstellung auf das Hochladen in das Portal abgestellt werden; ein gesonderter E-Mail-Hinweis ist nicht konstitutiv.
Wird eine Zuwendung vorläufig bewilligt und später durch einen ersetzenden Schlussbescheid rückwirkend verdrängt, kann der Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW entsprechend gelten; die Verzinsung nach § 49a Abs. 3 VwVfG NRW (analog) setzt ein atypisches Absehen vom Zinsanspruch voraus, insbesondere bei behördlich zu vertretender Verzögerung.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 3508/25 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen Frisörsalon und stellte am 18. September 2021 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals über ihren seinerzeitigen prüfenden Dritten, Herrn Steuerberater G., einen Antrag auf Bewilligung von Corona-Überbrückungshilfe III in Höhe von 5.983,08 Euro. Insoweit erklärte Herr Steuerberater G. mittels des Antragsformulars u.a.:
„Ich versichere, dass ich zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, insbesondere zum Abruf des elektronischen Bescheids, durch Vollmacht des Antragstellers ermächtigt bin. Mir ist bekannt, dass ich die Vollmacht auf Verlangen der Bewilligungsstelle schriftlich nachzuweisen habe.“;
„Hiermit willige ich ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden.“
Mit Bescheid vom 20. September 2021 bewilligte die Bezirksregierung Y. der Klägerin die Corona-Überbrückungshilfe III in beantragter Höhe.
Zu Ziffer 2 Satz 1 des Tenors dieses Bescheids heißt es:
„Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid.“
Der erste und letzte Satz von Ziffer 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids lauten:
„Nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022, haben Sie über den/die von ihm beauftragte/n Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin eine Schlussabrechnung über die von Ihnen empfangenen Leistungen vorzulegen.“;
„Kommen Sie Ihrer Pflicht zur vollständigen Vorlage der Schlussrechnung und der die in der Schlussrechnung gemachten Angaben belegenden Nachweise nicht innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Anmahnung nach, behalten wir uns vor, die gesamte Überbrückungshilfe zurückzufordern.“
Zu Ziffer 12 Satz 1 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids findet sich folgende Passage:
„Die Überbrückungshilfe ist zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist.“
In der Folge kam es zur Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags an die Klägerin.
Nachdem bis zum Ende der bis zum 31. Oktober 2023 verlängerten Frist weder eine Schlussabrechnung noch ein Fristverlängerungsantrag eingegangen war, versandte die Bezirksregierung Düsseldorf ein eine Nachfrist bis zum 31. Januar 2024 enthaltendes Erinnerungsschreiben vom 9. November 2023 per Post an die Klägerin und per E-Mail an Herrn Steuerberater G.. Zugleich lud sie das Schreiben auf das Antragsportal hoch.
Nachdem weiterhin weder eine Schlussabrechnung noch ein Fristverlängerungsantrag eingegangen war, übermittelte die Bezirksregierung Düsseldorf ein als „Letzte Mahnung und Anhörung“ bezeichnetes sowie eine Vier-Wochen-Frist enthaltendes Schreiben vom 11. Juni 2024 per Post und per E-Mail an die Klägerin sowie per E-Mail an Herrn Steuerberater G.. Gleichzeitig lud sie das Schreiben wiederum auf das Antragsportal hoch.
Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, lehnte die Bezirksregierung Y. den Antrag der Klägerin vom 18. September 2021 mit Bescheid vom 6. September 2024 ab (Ziffer 1), stellte fest, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 20. September 2021 vollständig ersetzt (Ziffer 2), setzte den vorläufig bewilligten und ausgezahlten Betrag zur Rückzahlung binnen eines Monats ab Datum dieses Bescheids und eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags beginnend ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Fördersumme mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fest (Ziffer 4). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Schlussabrechnung trotz Erinnerung/Mahnung nicht fristgerecht eingereicht worden sei.
Die Klägerin hat am 25. September 2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Grund für die Nichteinreichung der Schlussabrechnung bestehe in einem Wechsel des prüfenden Dritten, wobei der neue prüfende Dritte, Herr Steuerberater O., keine Antragshistorie erhalten habe, weshalb er davon ausgegangen sei, die Einreichung sei bereits erfolgt gewesen, beziehungsweise der Wechsel des prüfenden Dritten sei bereits im Juni 2023 im Antragsportal angestoßen worden, sei aber leider nicht fristgerecht bestätigt umgesetzt worden, wobei vergeblich (telefonisch und per E-Mail – sie legt eine E-Mail vom 20. Oktober 2023 vor –) versucht worden sei, Kontakt mit dem Portalbetreiber aufzunehmen, um eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 zu erwirken. Die entsprechende Bestätigung des Servicedesks sei jedoch erst am 13. September 2024 erfolgt, woraufhin umgehend versucht worden sei, ein Organisationsprofil anzulegen, um die technische Übergangsfrist bis zum 15. Oktober 2024 zu erhalten.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Y. vom 6. September 2024 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 18. September 2021 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Bezirksregierung Y. legt zur Begründung ergänzend beziehungsweise vertiefend dar, die Verpflichtung zur Einreichung der Schlussabrechnung sei schon durch den vorläufigen Bewilligungsbescheid bekannt gewesen und das Verhalten des Herrn Steuerberater G. sei der Klägerin zuzurechnen. Die Verzögerung des Wechsels des prüfenden Dritten werde bestritten. Laut der Verwaltungsakten sei der Wechsel erst am 13. September 2024 um 10:53 Uhr durchgeführt worden, woraus sich ein einmaliger Versuch ergebe, der auch zum Erfolg geführt habe. Die E-Mail vom 20. Oktober 2023 sei unbekannt und befinde sich nicht bei den Verwaltungsakten, wobei der einmalige Kontaktversuch per E-Mail ohnehin keine hinreichende Mitwirkung darstellen würde. Der Vortrag der Klägerin sei zudem unglaubhaft, da sich ihr Vortrag widerspreche und weil der streitgegenständliche Bescheid noch am Tag der Bereitstellung durch Herrn Steuerberater G. heruntergeladen worden sei.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 29. August 2025 übertragen hatte.
Der Einzelrichter konnte verhandeln und kann zur Sache entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie war mit Ladung vom 29. August 2025 ordnungsgemäß unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen worden (vgl. Bl. 60-63 der Gerichtsakte).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die ÜBH III auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10 Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“,
https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf;
im Folgenden FRL;
sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen. Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021‘“,
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html;
im Folgenden FAQs.
Die Gewährung der ÜBH III erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).
Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.
Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20.
Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.
Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23.
Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung. Vielmehr ist der ursprüngliche Bescheidungsanspruch untergegangen, weil Ziff. 1 und 2 des streitgegenständlichen Schlussbescheids ermessensfehlerfrei sind.
Die Antragsablehnung entspricht der nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, wobei kein atypischer Fall ersichtlich ist.
Es entspricht der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, dass die Antragsteller hinsichtlich der Corona-Überbrückungshilfe III spätestens nach Ablauf der Einreichungsfrist – diese war generell auf den 31. Oktober 2023 verlängert worden und konnte auf Antrag darüber hinaus verlängert werden (vgl. lit. A Ziff. 3.12 Abs. 1 Satz 2 der FAQs) – innerhalb von vier Wochen nach Erinnerung/Mahnung eine Schlussabrechnung einreichen mussten und andernfalls die Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe III abgelehnt und ein bereits (vorläufig) bewilligter Förderbetrag vollständig zurückgefordert wird (vgl. lit. A Ziff. 7 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 1 und Abs. 6 der FRL sowie Ziff. 3.12 Abs. 1 und 2 der FAQs).
Daran anknüpfend erfolgte die Bewilligung der Corona-Überbrückungshilfe III mit Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20. September 2021 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Schlussabrechnung, wobei in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Begünstigte bei Beantragung zu einer Schlussabrechnung verpflichtet worden sei.
Bis zum Ablauf der o.g. Einreichungsfrist und auch bis zum Ablauf der in den Schreiben vom 9. November 2023 und vom 11. Juni 2024 festgelegten (Nach-)Fristen ist jedoch seitens der Klägerin keine Endabrechnung eingereicht worden.
Insoweit kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Erinnerungen/Mahnungen nicht zur Kenntnis genommen worden seien.
Die Klägerin muss sich jedenfalls die Versendung an Herrn Steuerberater G. zurechnen lassen, wobei insoweit schon das Hochladen auf das Antragsportal genügt, das in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert ist.
Denn nach der gesetzlichen Wertung von § 9 Abs. 1 Satz 4 OZG respektive § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen – EGovG NRW) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW kommt es sogar in Ansehung der Bekanntgabe von Verwaltungsakten lediglich auf das Hochladen auf das Antragsportal und nicht auf den etwaigen Empfang der hinweisenden E-Mail nach § 9 Abs. 1 Satz 6 OZG beziehungsweise § 5 Abs. 3 Satz 6 EGovG NRW an.
Vgl. BT-Drs. 19/23774, S. 21 sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2024 – 4 E 458/24 –, juris, Rn. 6 f.
Dies muss erstrecht für bloße Verfahrenshandlungen innerhalb des Verwaltungsverfahrens gelten, die in ihrer Bedeutung hinter dem Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung zurückbleiben.
Dabei kann gegen die Adressierung an Herrn Steuerberater G. nichts erinnert werden.
Dieser hatte im vorläufigen Bewilligungsverfahren als prüfender Dritter gehandelt, wobei es sich beim vorläufigen Bewilligungsverfahren und beim Schlussabrechnungsverfahren um dasselbe Verwaltungsverfahren handelt, sodass die Bestellung als prüfender Dritter im vorläufigen Bewilligungsverfahren fortgewirkt hat.
Vgl. zur Parallelvorschrift des VwVFG des Bundes: Ramsauer, in: Kopp/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 26. Aufl. 2025, § 9 Rn. 58b.
Der Vortrag bezüglich eines vorher angestoßenen Wechsels des prüfenden Dritten greift nicht durch.
Dieser stellt sich tatsächlich nicht nur als unzureichend substantiiert, sondern auch als widersprüchlich – wer davon ausgeht, die Schlussabrechnung sei bereits eingereicht worden, braucht sich nicht um diesbezügliche Fristverlängerungen bemühen – dar, wobei die Klägerin es durch das Nichterscheinen zum Termin zur mündlichen Verhandlung verabsäumt hat, die Widersprüche aufzulösen und ihre Behauptungen zu konkretisieren.
Insbesondere ist – abgesehen davon, dass dieser Teil des Vortrags ebenfalls von der Reichweite des aufgezeigten Widerspruchs befangen ist – auch die Vorlage einer etwaigen E-Mail vom 20. Oktober 2023 nicht geeignet, ein der Klägerin günstigeres Ergebnis herbeizuführen. Es mag diesbezüglich auf sich beruhen, ob die einmalige Versendung einer E-Mail überhaupt genügt hätte, die gesteigerten Mitwirkungsobliegenheiten zu erfüllen, denn deren Zugang ist seitens des beklagten Landes in Abrede gestellt worden, ohne dass die Klägerin ein diesbezügliches Beweisangebot gemacht hätte. Als Absender trägt die Klägerin die materielle Beweislast für den Zugang der E-Mail.
Vgl. etwa Dietlein/Klomfaß, NJW 2025, 1539, Rn. 7.
Weitergehende Ermittlungshandlungen zum Zugang der E-Mail sind nicht geboten. Die Klägerin hat es verabsäumt, irgendwelche Gesichtspunkte darzulegen, die auch nur hinreichende Anhaltspunkte für einen Zugang liefern könnten. Insbesondere hat sie keine SMTP-Protokolle vorgelegt.
Vgl. zu dieser Nachweismethode wiederum Dietlein/Klomfaß, NJW 2025, 1539, Rn. 8 ff.
Eine Anfrage beim Provider des beklagten Landes verspricht keinen Erfolg, beziehungsweise drängt sich nicht auf, da die SMTP-Protokolle üblicherweise nach 90 Tagen gelöscht werden.
Vgl. dazu abermals Dietlein/Klomfaß, NJW 2025, 1539, Rn. 21.
Die so gekennzeichnete Verwaltungspraxis des beklagten Landes verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt.
Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, welche die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1973 – VII C 76.72 –, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 35, S. 40 (41 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 1498/78 –, juris, Rn. 30.
Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die – wie hier im Fall der Corona-Überbrückungshilfe III – weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. November 2022 – 10 LA 79/22 –, juris, Rn. 14.
Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die verbindliche Fristsetzung zur Schlussabrechnung erfüllt. Denn es gibt sachliche Gründe dafür, dass das beklagte Land Fristen für die Schlussabrechnung setzt und hiernach in Fällen, in denen bis zum Ablauf der Frist keine Schlussabrechnung eingereicht wird, Anträge ablehnt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren – wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen – der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 6 ZB 21.301 –, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 – 14 S 10/24 –, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 – 7 K 1022/24 –, juris, Rn. 47.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls sind jedenfalls nicht substantiiert geltend gemacht.
Insoweit die Klägerin die Kassation von Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, ist die Klage ebenfalls begründet.
Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Festsetzung des Erstattungsbetrags ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der – wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene Bewilligungsbescheid vom 20. September 2021 – eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135 m.w.N.
Auch gegen die Festsetzung der Verzinsung ist nichts zu erinnern.
§ 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW, der in der Konsequenz ebenfalls analog anzuwenden ist, stellt die Entscheidung über ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs (in atypischen Fällen) auch dann in das Ermessen der erstattungsberechtigten Behörde, wenn der Begünstigte – wie hier die Klägerin in Gestalt der nicht fristgerechten Einreichung der Endabrechnung – die Umstände (analog § 276 BGB) zu vertreten hat, die zur Unwirksamkeit des bewilligenden Verwaltungsakts geführt haben. Bei der Ermessensausübung muss die Behörde berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund sich der Erlass des die Rückforderung auslösenden Bescheids verzögert hatte. Liegt die Verzögerung ganz oder teilweise im Verantwortungsbereich der Behörde und liegen für die Verzögerung keine sachlichen Gründe vor, muss für den Verzögerungszeitraum von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden oder eine Minderung erfolgen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 6 C 20.05 –, juris, Rn. 107; Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 31 f.; Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, juris, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 30. Januar 2017 – 6 B 44.16 –, juris, Rn. 8 ff.; Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 66. Edition Stand 1. Januar 2025, § 49a Rn. 37, 38.1.
§ 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW wird wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können. Die o.g. Vorschrift soll verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten verwendet werden. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen nach der o.g. Norm kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, juris, Rn. 15.
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall keine Atypik gegeben, weshalb mit Rücksicht auf die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein Fall intendierten Ermessens (wenn nicht sogar einer Ermessensreduktion auf Null) vorliegt.
Bis zum Ablauf der mit Schreiben vom 11. Juni 2024 gesetzten Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung basierte die Nichtbescheidung allein auf dem Willen der Klägerin, welche die Schlussabrechnung naturgemäß auch vor Fristablauf hätte einreichen können, während die Bezirksregierung Y. umgekehrt wegen der Bindung an ihre tatsächliche Verwaltungspraxis aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht in der Lage gewesen ist, vor Fristablauf zu entscheiden. Zwischen dem Ablauf dieser Frist und der Bescheidung liegt ein – gemessen an den Wertungen von § 75 Satz 2 VwGO – nur geringfügiger Zeitraum. Nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids liegt es ohnehin allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers und Zuwendungsempfängers – hier der Klägerin –, ob und wie lange er die Rückzahlung (etwa auch durch erfolglose Erhebung von Rechtsbehelfen mit aufschiebender Wirkung) hinauszögert. Er muss ihm eingeräumte Rückzahlungsfristen nicht ausschöpfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf
5.983,08 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.