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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 7649/08·26.05.2009

Milchhygiene: Reinigungs- und Desinfektionsanordnung gegen Lebensmittelunternehmer rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die die regelmäßige Reinigung und Desinfektion von Milchkammer und Melkgeschirr sowie ein Zwangsgeld androhte. Streitpunkt war insbesondere, ob der Kläger als richtiger Adressat verantwortlich ist und ob ein Hygieneverstoß vorlag. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, da der Kläger als Lebensmittelunternehmer den Betrieb (mit)kontrolliert und dort eigene Tiere hält. Wegen des bei der Kontrolle festgestellten schlechten Hygienezustands war die Anordnung nach LFGB und EU-Hygienerecht erforderlich; die Bestimmtheit ergibt sich aus der Bezugnahme auf VO (EG) 853/2004.

Ausgang: Klage gegen Hygienereinigungs- und Desinfektionsanordnung samt Zwangsgeldandrohung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Lebensmittelüberwachungsbehörden dürfen nach § 39 Abs. 2 LFGB die zur Beseitigung festgestellter Hygieneverstöße erforderlichen Anordnungen gegenüber dem Verantwortlichen treffen.

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Lebensmittelunternehmer im Sinne von Art. 3 Nr. 3 VO (EG) 178/2002 ist, wer für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Anforderungen in einem seiner Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen verantwortlich ist; dies kann auch bei Nutzung eines (familien-)fremden Hofstandorts für eigene betriebliche Zwecke vorliegen.

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Hygieneanforderungen der VO (EG) 852/2004 und 853/2004 sind unabhängig davon einzuhalten, ob es bereits zu Beanstandungen durch Abnehmer oder zu nachweislichen Beeinträchtigungen der Lebensmittel gekommen ist.

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Eine Anordnung zur „regelmäßigen“ Reinigung und Desinfektion kann hinreichend bestimmt sein, wenn durch Bezugnahme auf einschlägige EU-Hygienevorschriften Inhalt und Frequenz der Maßnahmen für den Adressaten konkretisierbar werden.

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Eine Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Hygienemaßnahmen ist bei erheblicher Bedeutung für die Lebensmittelsicherheit grundsätzlich geeignet und kann auch der Höhe nach angemessen sein.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 39 Abs. 1 LFBG§ 39 Abs. 2 Satz 1 LFBG§ Art. 3 VO (EG) Nr. 852/2004§ Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 852/2004§ Art. 3 Ziffern 3 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Am 15. Januar 2008 überprüfte der Beklagte die Rinder- und Milchkuhhaltung auf dem Grundstück H 4 in L. Für den dortigen Betrieb existieren in der HI-Tier-Rinderdatenbank zwei Bestandsregister: eines auf den Namen des Klägers mit der Betriebsnummer 05 154 032 1287 und ein weiteres auf den Namen des Vaters des Klägers, Herrn U, mit der Betriebsnummer 05 154 032 1286. Der Kläger hat eine Betriebsstätte in T, B 9, gepachtet. Diese trägt die Betriebsnummer 05 154 052 0158.

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Bei der Kontrolle, bei der der Kläger anwesend war, stellten die Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die Laufställe nicht ausgemistet und die Tiere sehr verschmutzt gewesen seien, dass die Milchkammer sich in einem sehr schlechten baulichen und hygienischen Zustand befunden habe und das Melkgeschirr sehr verschmutzt gewesen sei.

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Mit Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2008, dem Kläger zugestellt am 29. Januar 2008, gab der Beklagte dem Kläger neben einer hier nicht streitigen tierschutzrechtlichen Anordnung auf, die Milchkammer sowie das Melkgeschirr unverzüglich und ab dem Tag der Zustellung der Ordnungsverfügung regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren (Ziffer 2). Ferner drohte er ihm für jede Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro an (Ziffer 4).

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Der Kläger hat am 29. Februar 2008 Klage erhoben. Er macht geltend: Er sei selbständiger Landwirt und Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in T. Sein Vater sei ebenfalls selbständiger Landwirt und unterhalte einen Betrieb auf dem Grundbesitz H 4 in L. Je nach Arbeitsanfall würden sein Vater und er sich wechselseitig auf den Höfen aushelfen. Am Tag der Kontrolle sei er auf dem Hof seines Vaters tätig gewesen. Er habe die Mitarbeiter des Beklagten darauf hingewiesen, dass es sich um den Betrieb seines Vaters handele und er dort nur für diesen Arbeiten ausführe. Er sei selbst weder Inhaber des Betriebes noch Halter des dort untergestellten Viehbestandes und daher nicht der richtige Adressat der Ordnungsverfügung. Er habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Beklagten erklärt, dass er Halter des Viehbestandes auf dem Hof H in L sei. Auf diesem Grundstück betreibe allein sein Vater einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er habe damit nicht das Geringste zu tun. In der Vergangenheit sei es allenfalls gelegentlich vorgekommen, dass er für wenige Tage das eine oder andere Tier im Betrieb seines Vaters untergebracht habe. Soweit sich aus einem Schreiben der Milch-Union I ergebe, dass sowohl sein Betrieb als auch der Betrieb seines Vaters unter der Anschrift H 4 in L geführt werde, habe dies ausschließlich damit zu tun, dass sämtlicher Schriftverkehr an seine Wohnanschrift gerichtet werde. Er bewohne noch Räumlichkeiten in seinem Elternhaus, das sich auf dem Grundstück H 4 befinde. Im Hinblick auf die vom Beklagten beanstandete Hygiene im Zusammenhang mit dem Melkvorgang sei darauf hinzuweisen, dass seitens der die Milch abnehmenden Milch-Union I eG niemals Beanstandungen in hygienischer Sicht erfolgt seien. Außerdem sei er für die Milchhygiene auf dem Hof seines Vaters nicht verantwortlich.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Januar 2008 hinsichtlich Ziffer 2) sowie hinsichtlich der in Ziffer 4) enthaltenen, sich auf Ziffer 2) beziehenden Androhung eines Zwangsgeldes aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor: Der Kläger habe bei einer Kontrolle des Tierbestandes am 17. März 2008 auf zweifache Befragung mitgeteilt, dass er für die alleinige Betreuung, nämlich Füttern, Misten, Tränken und Melken aller Tiere am Standort H verantwortlich sei; sein Vater betreue die Tiere in T. Dies decke sich mit den Erkenntnissen aus früheren Kontrollen, bei denen immer der Kläger als bestandsbetreuende Person vorgefunden worden sei. Bei der genannten Kontrolle am 17. März 2008 sei festgestellt worden, dass im Betrieb L 66 Tiere des Klägers sowie 40 Tiere des Vaters des Klägers gehalten worden seien. Eine funktionelle Trennung zwischen den Rinderbeständen sei nicht vorgenommen worden. Bei der Tierseuchenkasse und in der HIT-Datenbank sei die Betriebsstätte H sowohl für den Kläger wie für dessen Vater als Standort zur Haltung von Rindern registriert. Einem Auszug aus dem Tierbestandsregister des Klägers vom 29. Mai 2008 sei zu entnehmen, dass für ihn für den Standort H 116 Tiere gemeldet gewesen seien. Der Kläger sei daher richtiger Adressat der Ordnungsverfügung gewesen.

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In der das Parallelverfahren 23 K 1744/08 betreffenden mündlichen Verhandlung vom 24. November 2008, das die tierschutzrechtliche Anordnung der Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2008 zum Gegenstand hatte, hat der Kläger auf Befragen erklärt, dass ein Teil seiner Tiere von Januar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf die Weide gekonnt hätten, auf dem Hof H untergestellt gewesen sei. Er hat ferner erklärt, dass er sich um alle Tiere kümmere, sie miste und füttere (vgl. Protokollkopie in 16 K 1980/08 Bl. 48).

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Das Gericht hat Beweis erhoben über den Zustand im Betrieb H 4 in L anlässlich der Kontrolle am 15. Januar 2008 und einer weiteren Kontrolle am 14. Februar 2008 durch Vernehmung der beim Beklagten beschäftigten Tierärzte Dr. S und P. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Mai 2008 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 16 K 1980/08 einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht aufgegeben, die Milchkammer sowie das Melkgeschirr unverzüglich und ab dem Tag der Zustellung der Ordnungsverfügung regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

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Gemäß § 39 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches – LFBG – ist die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Aufgabe der zuständigen Behörden. Diese treffen gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LFBG die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind.

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Die Verfügung wurde zu Recht an den Kläger gerichtet.

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Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene – VO (EG) 852/2004 – stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang 1 aufgeführten, damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang I Teil A zu erfüllen sowie etwaige spezielle Anforderungen der VO (EG) Nr. 853/2004.

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Der Kläger ist Lebensmittelunternehmer im Sinne dieser Vorschriften.

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Gemäß Art. 3 Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit – VO (EG) Nr. 178/2002 – sind Lebensmittelunternehmer die natürlichen und juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden, d.h. für ein Unternehmen, das eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführt, Art. 3 Ziffer 2 VO (EG) Nr. 178/2002. Der Kläger betreibt auf dem Hof H 4 in L, auf den sich die Ordnungsverfügung bezieht, ein derartiges Lebensmittelunternehmen. Dass er in T eine eigene Betriebsstätte hat, steht dem nicht entgegen. Denn auch für den Hof in L hat er eine eigene Betriebsnummer und damit dort einen registrierten Lebensmittelbetrieb. Er hat dort auch seine betriebliche Postanschrift und versorgt dort einen Teil seiner Tiere; folglich nutzt der Kläger die Räumlichkeiten des väterlichen Hofes für eigene betriebliche Zwecke. Zwar mag es sein, dass er dort möglicherweise gemeinsam mit seinem Vater ein Unternehmen betreibt; dies erscheint allerdings zweifelhaft, da der Kläger angegeben hat, sich um alle Tiere zu kümmern, diese zu misten und zu füttern. Dem entsprechend haben die Kontrolleure des Beklagten auch immer nur den Kläger vor Ort bei der Arbeit angetroffen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger auf dem Hof H 4 in L selbständig tätig ist; er ist daher nicht nur faktisch sondern auch rechtlich als verantwortlich anzusehen. Die Behauptung des Klägers, dass nur sein Vater den Betrieb in L führe, kann angesichts dessen nur als Schutzbehauptung eingeordnet werden, um den Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung zu entgehen. An der Verantwortlichkeit des Klägers für die Lebensmittelproduktion auf dem Hof in L bestehen letztlich keine Zweifel, auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass dort nur trockene Tiere von ihm gestanden hätten, was heißen soll, dass dort von seinen eigenen Kühen keine Milch gewonnen worden sei sondern nur von den Kühen seines Vaters. Auch diese Behauptung kann nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Sie ist erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009 gemacht worden; bis dahin hatte der Kläger weder bei den Kontrollen des Beklagten noch in den laufenden Verfahren auch nur ansatzweise auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Der als Zeuge vernommene und angesichts der Bedeutung seiner Aussage vereidigte Zeuge Dr. S, der auf das Gericht einen ausgesprochen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, hat diese Behauptung bezweifelt und seine gegenteilige Überzeugung mit dem Hinweis begründet, dass die Tiere des Klägers auf dem Hof in L gemeinsam mit den Tieren seines Vaters stehen und eine räumliche Trennung zwischen den Tieren nicht erfolge. Er hat seine Einschätzung, dass zumindest nicht alle Tiere trocken gestanden haben, weiter mit der großen Anzahl der auf dem Hof H stehenden Tiere des Klägers, die er mit ca. 60 angibt, nachvollziehbar begründet. Das Gericht hält es zudem für ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der Kläger die Kühe, sobald diese wieder für die Milchproduktion zur Verfügung stehen und gemolken werden sollen, aus L abtransportiert und damit aufwändige und überflüssige Tiertransporte durchführt, obwohl die Tiere auch vor Ort gemolken werden können. Hinzu kommt, dass die Unterbringungsmöglichkeiten für Tiere auf dem Hof in T den Angaben des Vertreters des Beklagten zufolge angesichts des Zustandes der dortigen Baulichkeiten sehr beschränkt sind und nur in geringem Umfang bestehen. Daher überzeugt auch der Hinweis des Klägers nicht, es wäre ein viel zu großes Durcheinander, würde man auf der Betriebsstätte seines Vaters auch ihm gehörende Kühe melken.

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Gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang III Abschnitt IX, Kapitel I, Ziffer II A der VO (EG) Nr. 853/2004 sind hinsichtlich der Betriebsstätten und Ausrüstungen u.a. folgende Hygienevorschriften für Milch- und Kolostrumerzeugerbetriebe zu erfüllen: - Melkgeschirr und Räume, in denen Milch und Kolostrum gelagert, behandelt oder gekühlt werden, müssen so gelegen und beschaffen sein, dass das Risiko einer Milch- oder Kolostrumkontamination begrenzt ist; - Ausrüstungsoberflächen, die mit Milch und Kolostrum in Berührung kommen (Melkgeschirr, Behälter, Tanks usw. zur Sammlung und Beförderung von Milch und Kolostrum), müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein und einwandfrei instand gehalten werden; - nach Verwendung müssen diese Oberflächen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Nach jeder Benutzung oder, bei sehr kurzen Zeitspannen zwischen dem Entleeren und dem Nachfüllen, nach mehreren Benutzungen, auf jeden Fall jedoch einmal pro Arbeitstag, müssen die Behälter und Tanks, die zur Beförderung der Milch und des Kolostrums verwendet werden, entsprechend gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie erneut verwendet werden.

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Bei der Überprüfung des Betriebes am 15. Januar 2008 war den glaubhaften Angaben der die Kontrolle durchführenden Beschäftigten des Beklagten zufolge die Milchkammer in einem schlechten hygienischen Zustand und das Melkgeschirr verschmutzt. Damit lag ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vor, sodass die Aufforderung, Milchkammer und Melkgeschirr unverzüglich und ab dem Tag der Zustellung der Ordnungsverfügung regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren, ergehen konnte, um die festgestellten Mängel abzustellen. Dass es bislang von der Molkerei keine Beanstandungen der vom Kläger gelieferten Milch gegeben hat, ist diesbezüglich ohne Bedeutung, da die dem Schutz der Verbraucher dienenden Hygienevorschriften der VO (EG) Nr. 852/2004 und VO (EG) Nr. 853/2004 grundsätzlich einzuhalten sind ohne dass es bereits zu einer nachweislichen Beeinträchtigung der betreffenden Lebensmittel gekommen sein muss.

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Die Anordnung in Ziffer 2) der Ordnungsverfügung ist auch inhaltlich bestimmt genug. Der im Tenor der Ordnungsverfügung verwendete Begriff "regelmäßig" ist für sich genommen nicht hinreichend bestimmt, da er keinen im Vorhinein bestimmbaren Zeitpunkt benennt; er ist jedoch im Zusammenhang mit dem weiteren Inhalt der Ordnungsverfügung zu beurteilen. Durch die Bezugnahme auf die VO (EG) Nr. 853/2004, Anhang III Abschnitt IX, Kapitel I, Ziffer II A und die Wiedergabe des Inhalts dieser Regelung wird für den Bescheidempfänger hinreichend deutlich, was im konkreten Fall regelmäßige Reinigung und Desinfektion bedeutet.

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Auch die unter Ziffer 5) der angefochtenen Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 57, 60 und 63 VwVG NRW. Das angedrohte Zwangsgeld, das der Durchsetzung der Aufforderung zu Ziffer 2) in der Ordnungsverfügung dienen soll, ist angesichts der Bedeutung dieser Verfügung für die Lebensmittelsicherheit auch der Höhe nach nicht unangemessen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.