Neustarthilfe: Teilrückforderung wegen Umsatzermittlung und fehlender Mitwirkung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die endgültige Bewilligung weiterer Neustarthilfe und wandte sich gegen den Schlussbescheid mit Teilfestsetzung und Rückzahlungsforderung. Das VG Düsseldorf hielt ihn bei normativer Auslegung für Inhaltsadressaten und die Klage für zulässig, aber unbegründet. Als Billigkeitsleistung bestehe nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Spätere Plausibilisierungen zur Umsatzverteilung seien nach Bescheiderlass unbeachtlich; die Rückforderung sei nach § 49a VwVfG NRW analog rechtmäßig.
Ausgang: Klage auf höhere endgültige Neustarthilfe und Aufhebung der Rückforderung abgewiesen; Schlussbescheid als ermessensfehlerfrei bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestimmung des Inhaltsadressaten eines Verwaltungsakts ist maßgeblich, wie der Betroffene den objektiven Erklärungsgehalt nach Treu und Glauben verstehen musste (normative Auslegung).
Bei Billigkeitsleistungen auf Grundlage ermessenslenkender Förderrichtlinien besteht grundsätzlich kein gebundener Leistungsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; die gerichtliche Kontrolle ist nach § 114 VwGO beschränkt.
Förderrichtlinien als interne Verwaltungsvorschriften sind nicht wie Rechtsnormen auszulegen; entscheidend ist die im maßgeblichen Zeitpunkt geübte tatsächliche Verwaltungspraxis, an die die Behörde über Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist, soweit keine sachlichen Abweichungsgründe bestehen.
In formalisierten Massenförderverfahren sind für die Beurteilung eines Förderanspruchs und die Berücksichtigung von Nachweisen regelmäßig die bis zur letzten Behördenentscheidung vorgelegten Angaben maßgeblich; nachträgliche Plausibilisierungen im Gerichtsverfahren bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
Wird eine vorläufig bewilligte Zuwendung durch einen Schlussbescheid rückwirkend ersetzt, kann der Erstattungsanspruch für Überzahlungen ohne Aufhebung des vorläufigen Bescheids auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW analog gestützt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie.
Der Kläger ist gemeinsam mit Frau R. Gesellschafter der D.
Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“:
https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf,
(im Folgenden FRL).
Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Neustarthilfe‘“:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html,
(im Folgenden FAQs);
zu berücksichtigen.
Der Kläger stellte am 27. März 2021 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals über seine prüfende Dritte einen Antrag auf Gewährung der Neustarthilfe in Höhe von 7.875,00 Euro, wobei er für den Referenzzeitraum (das Jahr 2019) einen (auf ihn entfallenden) Umsatz von 83.990,64 Euro angab, woraufhin die Bezirksregierung P. ihm antragsgemäß durch vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 28. März 2021 den o.g. Betrag bewilligte und auszahlte.
Das Adressfeld des vorläufigen Bewilligungsbescheids lautet:
„Zitat wurde entfernt“
Ziff. 1 Abs. 1 des Tenors hat folgenden Inhalt:
„D. erhält […] eine
Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe)
In Höhe von
7.875,00 €
für den beantragten Zeitraum: Januar 2021 bis Juni 2021“
(Hervorhebungen im Original, Anm. d. Einzelrichers)
Zu den Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 2 Satz 1 des Tenors sowie zu Ziff. 10 Sätze 1 bis 3 und Ziff. 11 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids zur Neustarthilfe heißt es:
„Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststeht.“;
„Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“;
„Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe Plus und/oder eine Prüfung der Endabrechnung gem. Nr. 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheides sowie der Verwendung der Neustarthilfe Plus vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle und das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Neustarthilfe Plus durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.“;
„Die Neustarthilfe ist zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausgezahlte Höhe vorliegen.“
Am 2. Dezember 2022 reichte der Kläger über seine prüfende Dritte die Endabrechnung ein, welche als (auf ihn entfallenden) Umsatz im Referenzzeitraum wiederum 83.990,64 Euro, als (auf ihn entfallenden) Umsatz im Förderzeitraum (Januar bis Juni 2021) 14.516,00 Euro und keinen Rückzahlungsbetrag ausweist.
In der Folge kam es zu über das elektronische Antragsportal abgewickelter Korrespondenz zwischen der Bezirksregierung P. und dem Kläger beziehungsweise seiner prüfenden Dritten. In diesem Zuge brachte der Kläger u.a. eine Gewinn- und Verlustrechnung der D. betreffend den Referenzzeitraum bei, die als Summe von Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen 167.752,54 Euro ausweist. Ferner reichte er einen Wertenachweis zum Vorjahresvergleich der D. betreffend den Förderzeitraum ein, der eine Gesamtleistung von 72.847,07 Euro ausweist. Überdies übermittelte der Kläger den Gesellschaftsvertrag der D., nach dem die Gesellschafter je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt sind. Daraufhin teilte die Bezirksregierung am 20. Juni 2025 mit, aus den o.g. Unterlagen einen Referenzumsatz von lediglich 83.876,27 Euro, dafür aber einen Umsatz im Förderzeitraum von 36.423,54 Euro in Ansehung des klägerischen Anteils ermittelt zu haben, was zu einer Rückforderung in Höhe von 6.179,21 Euro führe. Hierauf erfolgte seitens des Klägers keine Reaktion.
Unter dem 1. Juli 2025 erließt die Bezirksregierung P. einen Schlussbescheid, dessen Adressfeld identisch wie im vorläufigen Bewilligungsbescheid gefasst ist, wobei allerdings „Y.-straße 000, 00000 X.“ als Adresse benannt ist, und dessen Tenor zu Ziff. 1 Abs. 1 lautet:
„D. erhält […] eine abschließend festgesetzte
Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe)
In Höhe von
1.695,79 Euro
für den beantragten Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021.“
(Hervorhebungen im Original, Anm. d. Einzelrichers).
Sie stellte fest, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid durch den Schlussbescheid ersetzt wird (Ziff. 4) und setzte einen Betrag von 6.179,21 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum des Schlussbescheids fest (Ziff. 7). Die Teilablehnung des Antrags im Übrigen begründete sie mit den o.g. Umsatzdivergenzen im Referenz- und Förderzeitraum.
Dagegen hat der Kläger am 28. Juli 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er betrachte die Bescheide als an sich gerichtet, denn er habe den Antrag als Mitunternehmer einer Personengesellschaft gestellt. Die Rechnungen für die gesamten Tennissommersaisons 2019/2021 seien nach der Fakturierungspraxis der D. bereits in den Monaten Mai und Juni 2019/2021 gestellt worden, weshalb diese Umsätze auf den Zeitraum der Leistungserbringung, also auf die Monate Mai bis September 2019/2021 verteilt worden seien. Bei dieser Praxis, die in Ansehung der von Frau R. beantragten Neustarthilfe gebilligt worden sei, ergäben sich die in der Endabrechnung veranschlagten Umsatzzahlen, was den geltend gemachten Bewilligungsanspruch trage. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Praxis sei im Rahmen der Mitteilung vom 20. Juni 2025 nicht erfolgt und Rückfragen zu den beigebrachten Unterlagen seien nicht gestellt worden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung P. vom 1. Juli 2025 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 27. März 2021 in der Fassung der Endabrechnung vom 2. Dezember 2022 Neustarthilfe in Höhe von weiteren 6.179,21 Euro endgültig zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt das beklagte Land im Wesentlichen aus, der Kläger sei Inhaltsadressat der Bescheide, was die gebotene normative Auslegung ergebe. Die Ausfüllung des Antragsformulars (Anrede, Vorname, Nachname, Name des Unternehmens, Verneinung, eine Personengesellschaft zu sein, Haupterwerblichkeit, kein Vertretungszusatz) ergebe, dass der Kläger Antragsteller gewesen sei, zumal die FRL und die FAQ nur dies erlaubt hätten. Zudem sei die im Schlussbescheid angegebene Adresse nicht diejenige der D., sondern wohl eine (ehemalige) Privatadresse des Klägers. Die Umstände, die nach dem klägerischen Vortrag zu einer Atypik führen würden, seien nicht vor Bescheiderlass, dem maßgeblichen Zeitpunkt, mitgeteilt worden. Der Einwand verfange aber ohnehin nicht, da er nach der allein maßgeblichen tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes keine relevante Atypik darstelle, wobei keine Willkür vorliege. Die behauptete Ungleichbehandlung mit Frau Nicole R. sei wohl auf die lediglich stichprobenartige/verdachtsabhängige Prüfung der Endabrechnungen zurückzuführen. Jedenfalls könne der Kläger aus einer anhand falscher Angaben erwirkten Bewilligung eines Antrags keine Aussage über die Verwaltungspraxis herleiten.
Die Kammer hat das Verfahren dem Berichterstatter mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom selben Tag zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung P. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig.
Das gilt insbesondere auch, insoweit durch diese die Kassation der Rückzahlungsfestsetzung zu Ziff. 7 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt wird.
Denn der Kläger ist bei gebotener normativer Auslegung, nach der es darauf ankommt, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, juris, Rn. 8 ff., Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, BVerwGE 143, 222-230 Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 1031/01 -, juris, Rn. 18 ff.,
Inhaltsadressat des streitgegenständlichen Bescheids.
Zum Ersten ist der beschiedene Antrag vom Kläger zu 1., nicht von der D., gestellt worden (was sich jedenfalls aus der Angabe eines Geburtsdatums, der impliziten Verneinung der Eigenschaft als Personengesellschaft und der Erklärung zur Haupterwerblichkeit ergibt). Zum Zweiten sind bei Personengesellschaften nach Ziff. 2.2 Abs. 1 zweites Aufzählungszeichen der FAQs die Gesellschafter, nicht die Gesellschaften antragsberechtigt. Zum Dritten enthielt der Schlussbescheid als Adresse im Adressfeld nicht den Sitz der Gesellschaft, sondern eine Privatanschrift.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass bewilligender Schlussbescheide (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat auch keinen Anspruch auf die als Minus in diesem Begehren enthaltenen Neubescheidungen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Der streitgegenständliche Schlussbescheid ist nämlich ermessensfehlerfrei.
Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).
Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.
Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.
Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.
Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.
Nach diesen Maßgaben ist das Ermessen zwar nicht hin zu einer Antragsablehnung auf Null reduziert, weil der Kläger aus denselben bereits oben benannten Gründen - mit Ausnahme der Benennung einer Privatanschrift - auch Inhaltsadressat des vorläufigen Bewilligungsbescheids gewesen ist, der dergestalt die beihilferechtliche Zulässigkeit einer späteren Bewilligung und Auszahlung sichergestellt hat.
Der streitgegenständliche Bescheid ist jedoch ermessensfehlerfrei.
Ausgehend von den durch die Bezirksregierung P. ermittelten Umsatzzahlen entspricht die Teilbewilligung und -ablehnung der dokumentierten tatsächlichen Verwaltungspraxis, wobei insoweit auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen wird.
Eine Berücksichtigung der in der Endabrechnung veranschlagten Umsatzzahlen ist zurecht nicht erfolgt.
Zwar erscheint mit Rücksicht auf Ziff. 3.5 Abs. 6 Satz 1 („Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung erbracht wurde.“) und Abs. 10 („Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (zum Beispiel bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen.“) der FAQs zweifelhaft, ob die Aufteilung der für die Sommersaison 2021 fakturierten Trainingsrechnungen auf sämtliche Monate der Sommersaison nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes tatsächlich unzulässig gewesen ist - so der Vortrag des beklagten Landes -.
Allerdings hat es der Kläger beziehungsweise dessen prüfende Dritte verabsäumt, die entsprechende Verteilungspraxis samt der Hintergründe vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses mitzuteilen, wobei der Bescheiderlass nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Eine entsprechende Mitteilung ist bis zum Bescheiderlass nicht erfolgt.
Der Bescheiderlass stellt insoweit den maßgeblichen Zeitpunkt dar, als solche Angaben, Nachweise und Plausibilisierungen, die erst im verwaltungsgerichtlichen vorgenommen/beigebracht werden, keine Berücksichtigung finden können.
Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu. Für die Vorlage von Nachweisen kommt es dementsprechend ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.
Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 - 20 K 3680/06 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 - 3 K 649/96 -, Leitsätze, juris.
Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht wiederum die Ausgestaltung des Verfahrens als beschleunigt durchgeführtes Massenverfahren. Das gesamte Antragsverfahren ist besonders formalisiert gestaltet, um der Bezirksregierung P. eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren.
Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris.
Im Sinne einer schnellen und effektiven Verteilung der Fördermittel sind dabei sowohl die ursprüngliche Antragstellung als auch die Endabrechnung im Sinne einer Ausschlussfrist fristgebunden gewesen.
Vgl. zur Legitimität einer solchen Ausschlussfrist: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 - 15 A 527/00 -, juris.
Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehenen Ausschlussfristen könnten umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der Bezirksregierung P. oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch unbegrenzt Plausibilisierungen/Unterlagen eingereicht oder Wahlrechte ausgeübt und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten.
Der Bescheiderlass hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verkürzt. Eine weitere Aufklärungspflicht hat für die Bezirksregierung P. nicht bestanden.
Die Anfrage vom 20. Juni 2025 hätte den Kläger beziehungsweise dessen prüfende Dritte zur Offenlegung der Verteilungspraxis und der zugehörigen Hintergründe veranlassen müssen.
Sollte der Kläger überhaupt den Zugang bestreiten, durfte die Bezirksregierung Düsseldorf jedenfalls davon ausgehen, dass die Anfrage wahrgenommen werden würde.
Der Einzelrichter ist jedenfalls davon überzeugt, dass die Anfrage auf das elektronische Antragsportal hochgeladen worden war. Das ergibt sich zum einen aus der Abbildung der Nachricht nebst Datum und Uhrzeit auf Bl. 9 f. und 117 des Verwaltungsvorgangs N01 und zum anderen aus den korrespondierenden Zeitstempeln ebendort auf Bl. 18 In Ansehung dieser hinreichenden Dokumentation würde ein einfaches Bestreiten des Klägers nicht genügen, um weitere Ermittlungshandlungen erforderlich zu machen.
Ob zugleich auch die entsprechende auf die Anfrage hinweisende E-Mail (vgl. Bl. 118 des Verwaltungsvorgangs N01) angekommen ist, kann auf sich beruhen.
Denn nach der gesetzlichen Wertung von § 9 Abs. 1 Satz 4 OZG respektive § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW kommt es sogar in Ansehung der Bekanntgabe von Verwaltungsakten lediglich auf das Hochladen auf das Antragsportal und nicht auf den etwaigen Empfang der hinweisenden E-Mail nach § 9 Abs. 1 Satz 6 OZG beziehungsweise § 5 Abs. 3 Satz 6 EGovG NRW an.
Vgl. BT-Drs. 19/23774, S. 21 sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2024 - 4 E 458/24 -, juris, Rn. 6 f.
Dies muss erstrecht für bloße Anfragen/Verfahrenshandlungen innerhalb des Verwaltungsverfahrens gelten, die in ihrer Bedeutung hinter dem Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung zurückbleiben.
Die Anfrage hätte einen sorgfältigen Antragsteller/prüfenden Dritten gemessen an ihrem Inhalt zur entsprechenden Mitteilung veranlasst.
Eine Auseinandersetzung mit der Verteilungspraxis konnte naturgemäß nicht erfolgen, weil diese Praxis gerade nicht mitgeteilt worden war. Konkrete Anfragen zu den Umsätzen sind zwar nicht erfolgt, aber die Bezirksregierung P. hat ihre Erwägungen und die Grundlagen ihrer Berechnung offengelegt und den Kläger respektive dessen prüfende Dritte dadurch in die Lage versetzt, die fehlende Mitteilung zur Aufteilungspraxis zu erkennen. Dass der Kläger beziehungsweise dessen prüfende Dritte gleichwohl nicht entsprechend tätig geworden ist, stellt eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit dar, zumal jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifft.
Vgl. VG München, Urteil vom 5. Mai 2023 - M 31 K 21.6122 -, juris, Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, juris, Rn. 41, jeweils m.w.N.
Der Vortrag zur Ungleichbehandlung mit Frau R. greift schon deshalb nicht durch, weil keine Vergleichbarkeit erkennbar ist.
Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass im Rahmen des Antrags der Frau R. (kumulativ) eine inhaltliche Prüfung der veranschlagten Umsatzzahlen erfolgt, eine entsprechende Anfrage ergangen, diese bis zum Bescheiderlass unbeantwortet geblieben und nach Bescheiderlass gleichwohl eine Berücksichtigung/Abhilfe erfolgt wäre.
Schließlich ist Ziff. 7 des streitgegenständlichen Bescheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene Bewilligungsbescheid vom 28. März 2021 - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziff. 4 des streitgegenständlichen Bescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Dr. Lütke
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf
6.179,21 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Dr. Lütke