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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 7193/24·17.12.2025

Neustarthilfe: Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung und Rückforderung der vorläufigen Bewilligung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte eine Neubescheidung über seinen Antrag auf „Neustarthilfe“ nach Ablehnung im Schlussbescheid und Rückforderung der vorläufig ausgezahlten Pauschale. Streitpunkt war, ob die Behörde wegen ausbleibender Beantwortung von Nachweisanforderungen (u.a. Umsätze/Identität/Antragsberechtigung) ermessensfehlerfrei nach Aktenlage ablehnen durfte. Das VG Düsseldorf hielt die anlassbezogene/stichprobenartige Nachforderung von Unterlagen nach Verwaltungspraxis, Förderrichtlinien und FAQs für zulässig und nicht willkürlich. Nachreichungen erst im Gerichtsverfahren seien unbeachtlich; maßgeblich sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die Rückforderung sei bei Ersetzung der vorläufigen Bewilligung entsprechend § 49a Abs. 1 VwVfG NRW rechtmäßig.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Neubescheidung zur Neustarthilfe abgewiesen; Ablehnung und Rückforderung als rechtmäßig bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Billigkeitsleistungen auf Grundlage von Förderrichtlinien begründen regelmäßig keinen gebundenen Anspruch, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach Maßgabe der tatsächlichen Verwaltungspraxis und Art. 3 Abs. 1 GG.

2

Förderrichtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner normativen Auslegung; entscheidend ist die ständige Verwaltungspraxis, an die die Behörde wegen des Gleichheitssatzes grundsätzlich gebunden ist.

3

Die Bewilligungsstelle darf zur Missbrauchsverhütung Anträge stichprobenartig oder anlassbezogen vertieft prüfen und hierfür die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen; die Nichtbeantwortung sachlich gerechtfertigter Anforderungen kann die Ablehnung nach Aktenlage tragen.

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Für die Beurteilung der Fördervoraussetzungen und die Berücksichtigungsfähigkeit von Nachweisen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich; erst im Gerichtsverfahren nachgereichte Unterlagen sind regelmäßig unbeachtlich.

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Wird eine vorläufig bewilligte Zuwendung durch einen Schlussbescheid rückwirkend ersetzt und endgültig versagt, kann der ausgezahlte Betrag ohne gesonderte Aufhebung entsprechend § 49a Abs. 1 VwVfG NRW erstattet verlangt werden.

Relevante Normen
§ 53 LHO§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 40 VwVfG NRW§ 114 Satz 1 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie.

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Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“:

4

https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf,

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(im Folgenden FRL).

6

Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Neustarthilfe‘“:

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https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html,

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(im Folgenden FAQs);

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zu berücksichtigen.

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Der Kläger beantragte am 16. März 2021 unter Nutzung des elektronischen Direktantragstellerportals, welches das digitale Elster-Postfach als Login nutzt, die Gewährung der Neustarthilfe in Höhe von insgesamt 4.516,17 Euro.

11

Mit vorläufigem Bescheid vom 17. März 2021 bewilligte die Bezirksregierung W. (im Folgenden BezReg) dem Kläger die Neustarthilfe in beantragter Höhe. In der Folge kam es zur Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags an den Kläger.

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Der Kläger reichte am 30. Mai 2022 die Endabrechnung ein, welche keinen Rückzahlungsbetrag ausweist und folgende Erklärung enthält:

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„Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die von mir angegebene E-Mail-Adresse zur Kommunikation mit der Bewilligungsstelle und zur Bereitstellung von Informationen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens genutzt wird. Ich bin damit einverstanden, dass die Zustellung des Bescheides ausschließlich digital (per E-Mail) erfolgt.“

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Mit Anfragen vom 17. Januar 2024, vom 8. Februar 2024 und vom 19. Februar 2024 forderte die BezReg den Kläger mit auf das Direktantragstellerportal hochgeladenen Anfragen, auf welche zugleich jeweils per E-Mail hingewiesen wurde, auf, das Gründungsdatum (durch Vorlage der Gewerbeanmeldung oder des steuerlichen Erfassungsbogens) zu belegen, den Einkommenssteuerbescheid 2020 sowie Nachweise zu Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit (Lohnsteuerbescheinigung) und zu den Umsätzen im Referenz- und Förderzeitraum beizubringen.

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Nachdem eine Beantwortung der o.g. Anfragen nicht erfolgt war erließ die BezReg unter dem 25. Juni 2024, am 30. Juli 2024 auf das Direktantragstellerportal hochgeladen, einen Schlussbescheid, mit dem sie den o.g. Antrag des Klägers ablehnte (Ziff. 1), feststellte, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziff. 2) und den Betrag von 4.516,17 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum dieses Bescheids festsetzte. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Anfragen nicht beantwortet worden seien und daher eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen worden sei.

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Der Kläger hat am 2. September 2024 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei mit den Anfragen überfordert gewesen, habe aber auf Nachfragen keine Hilfe erhalten. Er bringt diverse Unterlagen bei, insbesondere die auf die o.g. Anfragen hinweisenden E-Mails sowie eine von ihm an den Service-Desk versandte E-Mail vom 1. März 2024 sowie deren Beantwortung vom 4. März 2024, mit der er auf die Bewilligungsstelle verwiesen worden ist.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung W. vom 25. Juni 2024 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 16. März 2021 in der Fassung seiner Endabrechnung vom 30. Mai 2022 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung lässt das beklagte Land im Wesentlichen vortragen, die BezReg sei durch die mangelnde Mitwirkung des Klägers an einer anderen Entscheidung gehindert gewesen. Die Anfragen würden keine Unklarheiten beinhalten. In Ansehung technischer Herausforderungen habe für den Kläger die Möglichkeit bestanden, die Antragstellung durch einen prüfenden Dritten vornehmen zu lassen, wobei die Kosten für die Beauftragung des prüfenden Dritten förderfähig gewesen sein würden. Seine E-Mail an den Service-Desk stelle keine hinreichende Mitwirkung dar, zumal er sich aufgrund des Verweises an die Bewilligungsstelle hätte wenden können. Eine Nachreichung entsprechender Unterlagen sei nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis irrelevant.

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Die Kammer hat das Verfahren dem Einzelrichter mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 zur Entscheidung übertragen.

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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BezReg verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27

Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).

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Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

31

Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.

33

Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.

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Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.

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Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.

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Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

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Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.

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Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die mit dem streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerfrei.

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U.a. und jedenfalls die mit Nachrichten vom 17. Januar 2024, vom 8. Februar 2024 und vom 19. Februar 2024 erfolgte Anforderung der geforderten Dokumente zur Verifizierung der Umsatzangaben bezüglich des Referenz- und des Förderzeitraums entspricht der insoweit nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis der BezReg, sie ist vorliegend nicht sachfremd oder überflüssig gewesen, der Kläger ist ihr bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht nachgekommen und der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zum entsprechenden Zeitpunkt verletzt ihn nicht in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

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Zunächst bestehen keine Zweifel daran, dass es - wie hier geschehen - der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes und speziell der BezReg entspricht, stichprobenartig oder - wie vorliegend in Ansehung des Ergebnisses der Datenabgleiche mit anderen Behörden - anlassbezogen über das elektronische Antragsportal die Vorlage entsprechender Verifizierungsdokumente zu verlangen. Diese tatsächliche Verwaltungspraxis spiegelt sich auch in den FRL sowie den FAQs wider.

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Nach lit. A Ziff. 7 („Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Förderung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten“) Abs. 2 UAbs. 2 lit. a sowie Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 der FRL muss der im Förderzeitraum gegenüber dem Referenzzeitraum erlittene Umsatzrückgang erklärt/bestätigt/auf Anforderung nachgewiesen werden.

42

Ferner heißt es zu lit. A Ziff. 9 („Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen“) Abs. 1 Satz 3 der FRL, dass die Bewilligungsstelle geeignete Maßnahmen trifft, um Missbrauch zu verhindern. Lit. A Ziff. 9 Abs. 1 Sätze 4 und 8 der FRL lauten: „Insbesondere kann die Bewilligungsstelle stichprobenartig die Angaben nach Buchstabe A Ziffer 7 Absatz 2 Satz 1 zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellenden sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe einschließlich der Neustarthilfe und des Vorliegens eines Haupterwerbs mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragstellenden oder Finanzamt an.“ In den FAQs wird zudem unter Ziff. 4.9 („Welche weiteren Kontrollen der Anträge bzw. der darin gemachten Angaben erfolgen?“) erläutert: „Neben verdachtsabhängigen Prüfungen werden die Anträge auf Neustarthilfe im Rahmen der Antragsbearbeitung und Endabrechnung stichprobenartig im Detail geprüft. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Hilfe, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Neustarthilfe unverzüglich und in voller Höhe zurückzuzahlen.“

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Ebenso unzweifelhaft ist es, dass die so gekennzeichnete tatsächliche Verwaltungspraxis im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die fehlende Willkür liegt angesichts des Zwecks der Missbrauchsverhütung geradezu auf der Hand, zumal es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da nämlich die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

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Vgl. VG München, Urteil vom 5. Mai 2023 - M 31 K 21.6122 -, juris, Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, juris, Rn. 41, jeweils m.w.N.

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Weiter ist gegen die konkrete Ausgestaltung nichts zu erinnern. Willkürlich wäre lediglich eine tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher auch die Nichtbeantwortung sachfremder und/oder überflüssiger Anfragen als eine die Antragsablehnung tragende Mitwirkungspflichtverletzung gewertet würde. Vorliegend stellen sich die Anfragen allerdings nicht als sachfremd oder als objektiv überflüssig dar.

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Der Kläger hat die Anfragen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht beantwortet.

47

Eine nachträgliche Beantwortung führt nicht weiter.

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Der Bescheiderlass stellt insoweit den maßgeblichen Zeitpunkt dar, als solche Angaben, Nachweise und Plausibilisierungen, die erst im verwaltungsgerichtlichen vorgenommen/beigebracht werden, keine Berücksichtigung finden können.

49

Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu. Für die Vorlage von Nachweisen kommt es dementsprechend ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.

50

Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 - 20 K 3680/06 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 - 3 K 649/96 -, Leitsätze, juris.

51

Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht auch die Ausgestaltung des Verfahrens als beschleunigt durchgeführtes Massenverfahren. Das gesamte Antragsverfahren ist besonders formalisiert gestaltet, um der BezReg eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren.

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Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris.

53

Im Sinne einer schnellen und effektiven Verteilung der Fördermittel und Schaffung einer belastbaren Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind dabei sowohl die ursprüngliche Antragstellung als auch die Endabrechnung im Sinne einer Ausschlussfrist fristgebunden gewesen.

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Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 ZB 21.301 -, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 - 14 S 10/24 -, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, juris, Rn. 47.

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Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehenen Ausschlussfristen könnten umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der BezReg oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch unbegrenzt Plausibilisierungen/Unterlagen eingereicht und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten.

56

Schließlich liegt im Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zum entsprechenden Zeitpunkt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

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Die BezReg durfte davon ausgehen, dass der Kläger die Nachrichten wahrnehmen würde.

58

Weder das Hochladen der Anfragen auf das Direktantragstellerportal noch der Zugang der darauf hinweisenden E-Mails ist durch den Kläger in Abrede gestellt worden. Stattdessen hat er lediglich auf Umstände hingewiesen, die ohnehin allein in seine Sphäre fallen würden (Überforderung) und sich im Übrigen unsubstantiiert darauf zurückgezogen, er habe trotz seiner „guten bis sehr guten Internetkenntnisse“ Probleme wegen der vielen Links gehabt und auf Nachfrage beim Service-Desk keine Hilfe erhalten. Nichts davon ist geeignet, ein dem Kläger günstigeres Ergebnis zu erbringen. Davon abgesehen, dass die Anfragen vergleichsweise eindeutig formuliert gewesen sind, hätte sich der Kläger vor dem Hintergrund der gesteigerten Mitwirkungsobliegenheiten, die denjenigen treffen, der eine Billigkeitsleistung begehrt, ggf. (professionelle und/oder entgeltliche) Hilfe suchen müssen, um wenigstens Nachfragen oder Fristverlängerungsanträge über das Portal zu stellen. Keinesfalls durfte er sich mit der einen von ihm konkretisierten E-Mail an den Service-Desk begnügen, mit dem ihm auch keine Falschauskunft erteilt worden ist.

59

Schließlich stellt sich die in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Rückzahlungsfestsetzung in der Folge als rechtmäßig dar.

60

Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene Bewilligungsbescheid vom 17. März 2021 - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.

61

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.

62

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

63

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

65

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

66

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

67

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

68

Beschluss

69

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf

70

4.516,17 Euro

71

festgesetzt.

73

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.