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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 6770/12·19.11.2012

Klage gegen Sicherstellung und Kostenbescheide wegen unerlaubter Sondernutzung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin betreibt Altkleidersammlungen und wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen Sicherstellung und Verwaltungsgebühren für unerlaubt aufgestellte Container festgesetzt wurden. Streitpunkt ist, ob die Beklagte nach § 22 StrWG NRW unmittelbar auf Kosten der Klägerin vorgehen durfte. Das Gericht hält die Maßnahmen und die Kostenfestsetzung für rechtmäßig, weil Identifizierungsaufwand und fehlende Kennzeichnung unmittelbares Einschreiten rechtfertigten. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Sicherstellungs- und Kostenbescheide wegen unerlaubter Sondernutzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 22 StrWG NRW darf die zuständige Behörde eine unerlaubte Sondernutzung beseitigen oder beseitigen lassen und die Kosten dem Verantwortlichen auferlegen, wenn Anordnungen zur Beseitigung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sind.

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Fehlende Kennzeichnungen (z. B. Anschrift, Telefonnummer) an Sammelcontainern können den Aufwand zur Feststellung des Aufstellers derart erhöhen, dass ein sofortiges Einschreiten auf Kosten des Verantwortlichen gerechtfertigt ist.

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Vage oder spekulative Angaben, ein Container sei auf Privatgrundstücken aufgestellt oder von Dritten versetzt worden, genügen nicht, um die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsmaßnahme zu erschüttern; die behauptende Partei muss konkrete Anhaltspunkte vortragen.

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Die Sicherstellung entfernten Materials zum Schutz vor Verlust oder Beschädigung ist als Maßnahme einer Sonderordnungsbehörde zulässig und kann dem Verursacher kostenpflichtig auferlegt werden.

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Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren ist innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens unschädlich; eine im Rahmen liegende Gebühr ist nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 2, 18 Abs. 1 KrWG§ 22 StrWG NRW§ 55 Abs. 2 VwVG NW§ 12 OBG NRW§ 24 OBG i.V.m. § 43 Nr. 2 PolG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin befasst sich mit dem Textilrecycling. Unter dem 27. August 2012 zeigte sie gegenüber dem S.     -Kreis-O.     an, dass sie gewerbliche Sammlungen nach § 72 Abs. 2, 18 Abs. 1 KrWG durchführen wolle, wobei sie durch die C.      GmbH, N.       , vertreten werden solle. Als Art der Sammlung gab sie die flächendeckende Aufstellung von Containern an. Am 10. September 2012 stellte die Beklagte fest, dass an den Standorten I.             Weg /Ecke L.------straße , L.------straße Höhe Haus Nr. 66 und S1.       -X.      -Straße jeweils im Straßenbegleitgrün ein Altkleidersammelcontainer abgestellt worden war. Mit Bescheiden vom 14. September 2012 setzte sie jeweils für die Sicherstellung einen Betrag von 100,- Euro und als Verwaltungsgebühr einen Betrag in Höhe von 60,- Euro gegen die Klägerin fest. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass es sich um eine unerlaubte Sondernutzung gehandelt habe, sodass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Nutzung habe anordnen können. Solche Anordnungen seien hier nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich gewesen. Deshalb habe sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigt. Dies sei hier geschehen, weil an den Altkleidersammelcontainern kein Hinweis auf den Aufsteller vorhanden gewesen sei.

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Die Klägerin macht geltend, die Maßnahmen seien unverhältnismäßig, weil statt der unmittelbaren Sicherstellung die Möglichkeit bestanden habe, das gestreckte Verwaltungsverfahren durchzuführen. Bereits drei Tage nach der Sicherstellung habe die Beklagte nämlich die Kostenbescheide erstellen und adressieren können. Eine Telefonnummer befinde sich in der Regel auch auf den Riegeln ihrer Container. Nach ihren Aufzeichnungen seien die Container auf Privatgrundstücken aufgestellt worden. Es sei denkbar, dass sie von Dritten näher an die Straße gerückt worden seien. Schließlich habe sich die Beklagte nicht auf § 22 StrWG NRW berufen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Bescheide vom 14. September 2012 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Verfügungen. An den Containern hätten sich keine Telefonnummern oder sonstigen Hinweise auf den Aufsteller befunden. Nach der Sicherstellung am 10. und 11. September 2012 habe am 12. September 2012 ein Vertreter der Klägerin bei ihr nachgefragt, ob sie Altkleidercontainer eingesammelt habe. Die hier betroffenen Standorte seien als eigene angegeben worden. Bei dieser Gelegenheit habe sie, die Beklagte, dem Vertreter der Klägerin mitgeteilt, dass Kostenbescheide erlassen würden und sie hierzu Stellung nehmen könne. Dann sei bei einer aus einem früheren Vorgang vorhandenen Telefonnummer durch sie erfragt worden, ob – wie im früheren Verfahren – der sichergestellte Container abgeholt werden solle. Aufgrund der Angaben des Vertreters der Klägerin seien am 14. September 2012 Kostenbescheide erlassen worden. Am 24. September 2012 sei erneut festgestellt worden, dass ein Altkleidersammelcontainer der Klägerin in H.            -P.     ohne Genehmigung abgestellt worden sei. Hier sei eine Ordnungsverfügung mit Androhung der Ersatzvornahme erfolgt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Sie können sich – wie in der Begründung der Bescheide entgegen der Behauptung der Klägerin ausdrücklich dargelegt – auf § 22 StrWG NRW stützen. Danach kann die zuständige Behörde – hier die Beklagte – die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung einer Sondernutzung ohne erforderliche Erlaubnis anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann sie den rechtsfähigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

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Dass es sich um eine unerlaubte Sondernutzung handelt, ergibt sich aus den in ihren Verwaltungsvorgängen enthaltenen Feststellungen der Beklagten und den angefertigten Fotos. Der Vertreter G.       der Klägerin hat nach den nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Beklagten im Termin bestätigt, dass es sich in den drei streitigen Fällen um eigene Standorte gehandelt habe.  Die Spekulationen, die Container seien möglicherweise durch Dritte auf öffentliches Straßenland bewegt worden, sind nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Erwägung, die Container seien nach ihren Aufzeichnungen auf Privatgrundstücken aufgestellt worden. Eine derart unbestimmte Behauptung ist für das Gericht kein Anlass zu weiterer Aufklärung. Hätte die Klägerin tatsächlich mit dem Einverständnis Dritter Container auf deren Grundstücken aufgestellt, müsste sie in der Lage sein, ihre vage Angabe zu konkretisieren. Dem Vertreter der Klägerin wurden im Termin Fotos aller betroffener Standorte vorgelegt. Er konnte zu keinem nachvollziehbare Angaben im Hinblick auf das angebliche Privatgrundstück oder dessen Vermieter machen.

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Die Beklagte war auch berechtigt, den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Klägerin unmittelbar beseitigen zu lassen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist dies nicht nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des sofortigen Vollzuges nach § 55 Abs. 2 VwVG NW erfüllt sind. Vielmehr regelt § 22 StrWG NRW einen Sonderfall, der lediglich voraussetzt, dass Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sind. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Denn die Container, die die Klägerin aufgestellt hatte, waren nach Feststellung der Beklagten nicht mit einer Anschrift oder Telefonnummer versehen. Aus diesem Grunde hätte es erheblicher Ermittlungen bedurft, den Aufsteller feststellen zu lassen. Die Klägerin wandte sich ihrerseits erst unmittelbar nach Beseitigung der Container aus dem Straßenraum an die Beklagte und gab sich so als verantwortlich zu erkennen.

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Die Beklagte war als Sonderordnungsbehörde nach § 12 OBG NRW nach § 24 OBG i.V.m. § 43 Nr. 2 PolG NRW schließlich berechtigt, die von ihren Standorten entfernten Container auf Kosten der Klägerin sicherzustellen, um sie vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.

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Die Höhe der festgesetzten Gebühr steht mit dem Gebührenrahmen (25,- bis 250,- Euro) in Einklang.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung bestehen nicht, §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO.