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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 6690/20·15.09.2022

Streitwertfestsetzung bei Bescheidungsklage: 50% des Antragswerts

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht (GKG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf setzt den Streitwert eines durch gerichtlichen Vergleich erledigten Verfahrens auf 3.960,32 Euro fest. Maßgeblich ist § 52 Abs. 1 GKG; bei reiner Bescheidungsklage stellt das Gericht auf die Hälfte des Wertes ab, auf den der ursprüngliche Antrag an die Behörde gerichtet war. Der beantragte Bewilligungsbetrag von 7.920,64 Euro ergab hier die Hälfte als Streitwert. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts des durch gerichtlichen Vergleich erledigten Verfahrens auf 3.960,32 Euro gemäß § 52 Abs. 1 GKG (Hälfte des beantragten Antragswerts).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei durch gerichtlichen Vergleich erledigten Verfahren bestimmt das Gericht den Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG.

2

Bei einer reinen Bescheidungsklage ist als Streitwert die Hälfte des Wertes anzusetzen, auf den der ursprüngliche Antrag an die Behörde gerichtet war.

3

Der maßgebliche Streitwert kann sich aus dem vom Beteiligten beantragten Bewilligungsbetrag der Verwaltungsleistung ergeben und ist für die Festsetzung heranzuziehen.

4

Gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss ist Beschwerde zulässig; für die Beschwerdefristen und Verfahrensvoraussetzungen sind die einschlägigen Verfahrensvorschriften zu beachten.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 GKG§ 129a Zivilprozessordnung§ 55a, 55d VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV

Tenor

Der Streitwert des durch gerichtlichen Vergleich erledigten Verfahrens wird auf 3.960,32 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; dabei geht das Gericht bei einer – hier streitgegenständlichen – reinen Bescheidungsklage von der Hälfte des Wertes aus, auf den der ursprüngliche Antrag an die Behörde gerichtet war; der Corona-Überbrückungshilfe-Antrages des Klägers vom 25. September 2020 war auf Bewilligung von 7.920,64 Euro gerichtet, so dass von diesem Wert die Hälfte als Streitwert anzusetzen war).

Rubrum

1

beschlossen:

2

Der Streitwert des durch gerichtlichen Vergleich erledigten Verfahrens wird auf 3.960,32 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; dabei geht das Gericht bei einer – hier streitgegenständlichen – reinen Bescheidungsklage von der Hälfte des Wertes aus, auf den der ursprüngliche Antrag an die Behörde gerichtet war; der Corona-Überbrückungshilfe-Antrages des Klägers vom 25. September 2020 war auf Bewilligung von 7.920,64 Euro gerichtet, so dass von diesem Wert die Hälfte als Streitwert anzusetzen war).

Rechtsmittelbelehrung

4

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

5

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

6

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

7

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.

8

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

9

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.