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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 6463/00·12.11.2011

Klage auf Feststellung der Widmung eines Weges für Kraftfahrzeuge abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Eigentümer verlangt festzustellen, dass ein östlich seines Grundstücks verlaufender Weg öffentlich und dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmet sei. Die Stadt verneint eine solche Widmung; das Gericht erkennt weder eine förmliche noch eine konkludente Widmung an. Historische Nutzung (Treidelpfad, provisorischer Parkplatz, Ausparzellierung) und Unterhaltungsmaßnahmen genügen nicht, um eine dauerhafte Widmung für den motorisierten Verkehr zu begründen. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Widmung des Weges für den Kraftfahrzeugverkehr als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine förmliche Widmung eines Weges für den öffentlichen Verkehr ist nur feststellbar, wenn sie konkret nachgewiesen wird; bloße Indizien genügen nicht.

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Eine konkludente Widmung vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes (bis 31.12.1961) setzt langandauernde, ununterbrochene und allgemeine Benutzung im Bewusstsein eines Rechts auf ungehinderten Verkehr und Anerkennung durch die öffentliche Autorität voraus.

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Die Ausparzellierung eines Weges begründet nicht ohne weiteres dessen Widmung für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr; sie kann allenfalls auf Öffentlichkeit, nicht aber auf den Widmungsumfang schließen lassen.

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Die Nutzung eines Weges durch Interessenten (z. B. Treidelpfad, gelegentlicher Abtransport von Heu/Lehm) oder als Zufahrt zu einem provisorischen Parkplatz begründet keine dauerhafte Widmung für den öffentlichen Fahrverkehr.

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Fehlende dauerhafte Verbesserungen oder Befestigungen sowie der provisorische Charakter einer Parkfläche sprechen gegen die Annahme einer konkludenten Widmung der zugehörigen Zufahrtswege.

Relevante Normen
§ StrWG NRW § 2 Abs 1 StrWG NRW § 60 Abs 2 LStrG NRW § 60 Abs 2§ 6 LStrG NW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheits¬leis¬tung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in entsprechender Höhe leistet.

Rubrum

1

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks in E-A, Sstraße 3 (G1 und G2). Das Grundstück wird westlich durch die Sstraße erschlossen, östlich verläuft auf dem unmittelbar angrenzenden Flurstück G3 ein zurzeit von der Öffentlichkeit als Fußweg genutzter Weg, der im Norden vor dem Stor leicht nach Nordwesten abknickend in die dortige öffentliche, zur Sfähre führende Straße mündet, im Süden an der ehemaligen Mauer der Festung A entlangführt. Der Kläger möchte den Weg in seinem nördlichen Verlauf als Fahrweg benutzen, weil er auf seinem Grundstück einen Stellplatz für einen PKW errichtet hat.

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Der Bürgermeister der Stadt E vertritt die Ansicht, bei dem Weg östlich des klägerischen Grundstücks handele es sich seit dem Flurbereinigungsverfahren von 1954 zwar um einen öffentlichen Weg, der aber nur dem Fußgängerverkehr gewidmet sei und auch Wanderern zur Verfügung stehe.

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Mit der am 28. September 2000 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Der streitige Weg stehe dem öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung. Er sei schon seit dem Mittelalter nachweisbar. Er habe auch nicht lediglich dem Fußgänger- und Radfahrerverkehr gedient. In den Fünfzigerjahren des vorigen Jahrhunderts sei auf dem Grundstück G4 ("Kuweide") ein öffentlicher Parkplatz errichtet worden. Der Weg, der als Zuwegung dorthin gedient habe, sei von der Stadt A angelegt und unterhalten worden. Die hinterste Zufahrt zu diesem Parkplatz habe sich gegenüber seinem Grundstück befunden. Dieser Zustand habe bereits vor dem Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes NRW bestanden. Dafür benennt der Kläger Zeugen und legt ein Foto des damaligen Parkplatzes vor. Weiter führt er aus: Die heutigen Parzellen G4 und G5 seien unmittelbar nach dem zweiten Weltkrieg von der Stadt A erworben worden. Das Gebäude auf der Parzelle G4 enthalte eine Toilettenanlage, die errichtet worden sei, als der Parkplatz eingerichtet worden sei. Es seien dort auch Parkplatzentgelte erhoben worden. Der Parkplatz sei erst im Jahre 1982 in nördliche Richtung verlegt worden. Dafür, dass der Weg bereits kraft unvordenklicher Verjährung als öffentlicher Fahrweg gelte, spreche seine Ausparzellierung, ferner, dass er schon immer im Eigentum der Stadt A bzw. der Beklagten gestanden habe, und schließlich die Tatsache seiner Unterhaltung durch die Eigentümer. Über den Weg seien in früheren Zeiten Lehm und Heu von dem Grundstück, das heute als Kuhweide bezeichnet werde, abgefahren worden. Auf jeden Fall sei der Weg noch vor dem Jahre 1962 für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung gestellt worden. Der Flurbereinigungsplan habe an der Widmung nichts geändert. Auch hätten weder eine Einziehung noch eine Teileinziehung des Weges stattgefunden.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Weg G3 zwischen der Straße "Wtor" und seinem Grundstück G2 öffentlich und dem Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung gestellt ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt aus: Die Klage sei bereits unzulässig, weil das Gericht über das Feststellungsbegehren des Klägers bereits im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes - 16 L 21/96 - rechtskräftig entschieden habe. Im Übrigen sei der streitige Weg niemals für den Kraftfahrzeugverkehr gewidmet worden. Jedenfalls sei das letzte Teilstück des Weges, über das der Kläger sein Grundstück erreiche, davon nicht erfasst worden; denn der Parkplatz habe nicht in Höhe des klägerischen Grundstücks sondern davor geendet, der Kläger habe zum Anfahren seines Grundstücks einen hinter dem Parkplatz gelegenen Wegeteil benutzen müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Eine Widmung des am Grundstück des Klägers entlang verlaufenden Weges G3 für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr lässt sich nicht feststellen.

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Eine förmliche Widmung des streitigen Weges für den öffentlichen Verkehr (und für den Kraftfahrzeugverkehr) ist nicht erkennbar. Dergleichen hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Aber auch eine konkludente Widmung des streitigen Weges, die allerdings nur für die Zeit vor dem Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Landesstraßengesetzes (LStrG), also nur bis zum 31. Dezember 1961 rechtlich möglich war (vgl. § 6 LStrG NW), lässt sich weder nach dem Klägervortrag noch nach den vorhandenen Unterlagen erkennen.

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Die französische Wegerechtssituation, die den linken Niederrhein prägte und auch nach der Trennung dieses Gebietes von Frankreich bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes weiter bestand, enthielt den Grundsatz, dass ein öffentlicher Weg entstehen konnte, wenn der Weg für den öffentlichen Verkehr erforderlich war, wenn dieser über längere Zeit ununterbrochen vom Publikum in dem Bewusstsein genutzt worden war, dass ihm ein Recht auf den ungehinderten Verkehr zustehe, wenn diese Benutzung nicht durch den Grundeigentümer gestört worden war, der Gebrauch allgemein war und die öffentliche Autorität diesen Gebrauch anerkannt hatte,

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vgl. Ecker, Preußisches Verwaltungsblatt, Bd. 24, S. 114 ff.

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Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht mit hinreichender Gewissheit ausgegangen werden:

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Es steht fest, dass jedenfalls der im Bereich des klägerischen Grundstücks verlaufende Wegeteil ausparzelliert ist. Daraus kann aber nicht zwingend auf dessen Widmung geschlossen werden. Auch für einen privaten Weg kann das Bedürfnis bestehen, die dafür in Anspruch genommene Fläche auszuparzellieren, zum Beispiel, um bei einem späteren Eigentumsübergang Wegerechte des alten Eigentümers besser abzusichern. Im Übrigen können aus der Ausparzellierung eines Weges allenfalls Schlüsse hinsichtlich dessen Öffentlichkeit gezogen werden, nicht aber auf dessen Widmungsumfang, um den es hier gerade geht.

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Wie der Kläger vorträgt, hat es sich bei diesem Weg (oder einem nicht mehr vorhandenen, unmittelbar parallel laufenden Weg) früher um einen Treidelpfad gehandelt. Dieser Treidelpfad hatte den Zweck, den Transport von Rheinkähnen vom Ufer aus zu betreiben. Auch dieser Umstand führt nicht zwingend zur Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges. Denn ein Treidelpfad stand zwar einer größeren Anzahl von Interessenten zur Verfügung, aber eben nur Interessenten (Schiffseigner und ihren Gehilfen), nicht aber dem (typischen) Wegeverkehr. Im Übrigen fand auf Treidelpfaden in der Regel kein Fahrverkehr statt; das Treideln erfolgte dadurch, dass Personen zu Fuß Kähne an Schleppseilen zogen. Schließlich hat der an dieser Stelle vorhanden gewesene Treidelpfad seine Funktion bereits vor vielen Jahrzehnten durch die Verlagerung des Rheins verloren.

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Auch die Behauptung des Klägers, der Weg sei in früheren Zeiten für den Abtransport von Heu und Lehm benutzt worden, führt nicht zu der vom Kläger begehrten Feststellung, der Weg sei für den Fahrverkehr gewidmet worden. Bei jenem Abtransport hat es sich insoweit um bloßen Interessentenverkehr gehandelt; der Weg musste zu jenem Zweck gerade nicht dem öffentlichen Fahrverkehr zur Verfügung gestellt werden. Entsprechendes würde gelten, wenn in der früheren Vergangenheit andere Anlieger den streitigen Weg als Interessentenweg benutzt haben.

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Auch aus dem Umstand, dass sich in der Zeit zwischen dem Ende des zweiten Weltkrieges und dem Jahre 1982 auf den heutigen Grundstücken G4 und G5 ein für die Kraftfahrzeuge der Besucher der Feste A zur Verfügung gestellter Parkplatz befunden hat, der seinerseits mit der öffentlichen Straße vor dem Stor (auch) durch den streitigen Weg verbunden war, führt nicht mit hinreichender Gewissheit zu der Feststellung einer Widmung des Weges für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr.

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Dagegen spricht vielmehr bereits der Zustand des Parkplatzes, der sogar im Zeitpunkt der Herstellung der vom Kläger überreichten Fotografie noch aus einer Wiese zwischen engstehenden Bäumen bestand. Wie sich aus den auf der Fotografie erkennbaren Kraftfahrzeugen eindeutig erkennen lässt, ist diese erst lange Zeit nach dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes angefertigt worden. Es erscheint ausgeschlossen, dass sich der Parkplatz vor diesem Zeitpunkt in einem besseren, insbesondere befestigten Zustand befunden hat. Stellte sich der Parkplatz somit als reines Provisorium dar, so ist nicht nachvollziehbar, dass der streitige Weg, soweit er als Verbindung zwischen dem Parkplatz und der nächstgelegenen öffentlichen Straße gedient hat, nicht ebenfalls auch als bloßes Provisorium gedacht war. Die auf dem provisorischen Parkplatz errichtete Toilettenanlage und der Erwerb der zugehörigen Grundstücke lassen zwar die Annahme der Absicht der Stadt A zu, den Parkplatz über mehrere Jahre den Besuchern der Feste A zur Verfügung zu stellen, schließt aber den provisorischen Charakter der Parkplatzerrichtung nicht aus. Der Parkplatz ist dementsprechend auch in nördliche Richtung verlagert - und dann auch ordnungsgemäß befestigt(!) - worden, sobald anderes, geeigneteres Gelände zur Verfügung stand; dort befinden sich die Parkplatzflächen auch heute noch. Hätte die Stadt A den alten Parkplatz - wie es dem Zweck einer Widmung entspricht - der Öffentlichkeit für unbegrenzte Zeit zur Verfügung stellen wollen, wäre dieser zwischenzeitlich von ihr befestigt worden. Letztlich ist auch die Erhebung von Parkplatzbenutzungsentgelten nicht geeignet, eine konkludente Widmung des Parkplatzes zu vermuten. Dass ein Grundstückseigentümer sein (Privat-)Grundstück in einer als Ausflugsort beliebten Stadt gegen Entgelt für das Abstellen von Kraftfahrzeugen zur Verfügung stellt, ist nicht ungewöhnlich.

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Ist aber der Parkplatz dem öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr nicht (förmlich oder konkludent) gewidmet worden, so besteht auch kein Grund, eine entsprechende Widmung des streitigen Weges nur deshalb anzunehmen, weil er als Zufahrt zu dem provisorischen Parkplatz gedient hat. Das gilt selbst dann, wenn die Stadt A, wie der Kläger geltend macht, den Weg befestigt und unterhalten hat, um die Zufahrt zum Parkplatz zu gewährleisten.

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Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die Beantwortung der Rechtsfrage an, ob der verhältnismäßig kurze Zeitraum zwischen dem Ende des zweiten Weltkriegs und dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes, also ein Zeitraum von etwa 16 Jahren, überhaupt geeignet ist, eine Widmungsvermutung zu begründen.

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Sonstige Ereignisse aus geschichtlicher Vergangenheit, die auf eine konkludente Widmung des streitigen Weges für den öffentlichen (Kraft-)Fahrverkehr schließen lassen könnten, sind nicht erkennbar.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.