Klage gegen Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis wegen Terrassenüberdachung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin betreibt ein Eiscafé und focht den Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis für eine überdachte Außengastronomie an. Streitpunkt war, ob die Anlage als zulässige Markise oder als unzulässige Terrassenüberdachung einzuordnen ist. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Anlage formell und materiell rechtswidrig errichtet war und keine tragfähigen Alternativentwürfe vorgelegt wurden.
Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sondernutzungserlaubnis kann widerrufen werden, wenn die genehmigte Anlage formell oder materiell rechtswidrig errichtet wurde.
Eine Markise ist im rechtlichen Sinn in der Regel weitgehend beweglich und aufrollbar; fest installierte, stützentragende Überdachungen können als unzulässige Terrassenüberdachungen anzusehen sein.
Zur Abwehr einer Beseitigungsanordnung muss der Betroffene konkrete, genehmigungsfähige Alternativentwürfe vorlegen; allgemeine Einwendungen genügen nicht.
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis kann fehlen, wenn es an einer notwendigen baurechtlichen Genehmigung mangelt.
Die Anordnung des vollständigen Rückbaus ist nicht unverhältnismäßig, wenn die Anlage funktional unteilbar ist und ohne die Stützen nicht nutzbar wäre.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt unter der Anschrift N. 00 in Y. ein Eiscafé. Das Gebäude grenzt unmittelbar an den als Fußgängerzone genutzten N. an. Unter dem 19. Juli 2019 erteilte die Beklagte der Klägerin unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Tischen und Stühlen auf einer Fläche von 117,5 qm. Die Erlaubnis enthielt mehrere Auflagen und den Hinweis, dass die Vorgaben der Gestaltungssatzung zur Sondernutzungssatzung zu beachten seien. Die Erlaubnis sollte auch für die Folgejahre gelten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erlaubnis und die Gestaltungsrichtlinie Bezug genommen. Die Klägerin errichtete auf der Fläche mehrere Aluminiumpfosten, die im Pflaster verankert wurden. Diese tragen eine Dachkonstruktion aus Metallschienen, zwischen denen Stoffbahnen ausgefahren werden können. Die gesamte Überdachungsanlage ist mittels einer weiteren Schiene am Gebäude befestigt.
Mit Bescheid vom 4. August 2022 widerrief die Beklagte die Sondernutzungserlaubnis in der Form, dass das Bauvorhaben in Form einer Markise mitsamt Säulenkonstruktion mit sofortiger Wirkung zurückzubauen bzw. in einen zulässigen Zustand zu versetzen sei. Der Rückbau bzw. Umbau habe spätestens bis zum 30. September 2022 zu erfolgen. Zugleich drohte sie ein Zwangsgeld i.H.v. 2000 € an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach der Gestaltungssatzung seien lediglich Sonnenschirme und an Hauswänden montierte Markisen zulässig, nicht dagegen freistehende Markisen auf Pfosten oder ähnlichem.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Sonnenschutzanlage sei zulässig, weil es sich um eine Markise handele, die an der Hauswand befestigt sei. Die Existenz zusätzlicher Pfosten sei unschädlich. Sie seien auch weniger „invasiv“ als die zugelassenen Riesen-Sonnenschirme. Der Antrag zur baurechtlichen Legalisierung sei beim Bauamt der Beklagten zwischenzeitlich eingereicht, jedoch noch nicht beschieden worden. Lediglich die Vollziehung einer zuvor erlassenen bauaufsichtlichen Verfügung sei ausgesetzt worden. Die Beklagte habe zudem eine angebotene Hängekonstruktion ebenfalls abgelehnt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 4. August 2022 hinsichtlich der Anordnung des Rück- oder Umbaus einer dem Bauantrag der W. Gastronomie GmbH vom 12. Januar 2022 entsprechenden Markise an der Hauswand ihres Gastronomiebetriebs aufzuheben,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Verfügung. Bei der Anlage handele sich nicht um eine Markise, sondern um eine massive Terrassenüberdachung. Aus der einschlägigen Rechtsprechung ergebe sich, dass eine Markise weitgehend beweglich und aufrollbar sein müsse. Sie habe dem Markisenbauer mitgeteilt, dass die Konstruktion nicht errichtet werden dürfe. Im Übrigen fehle für eine Klage auf Erlass einer Sondernutzungserlaubnis das Rechtsschutzbedürfnis, weil es an einer baurechtlichen Genehmigung fehle.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig, weil die Überdachungsanlage der Klägerin formell und materiell rechtswidrig errichtet wurde. Auf die Gründe des Beschlusses im Verfahren 16 L 1901/22 wird Bezug genommen.
Ergänzend wird im Hinblick auf eine etwaige alternative Befestigungsmöglichkeit darauf hingewiesen, dass es Sache der Klägerin ist, eine solche Lösung zur Genehmigung zu stellen, sodass diese sowohl baurechtlich als auch straßenrechtlich durch die Beklagte geprüft werden kann. Bedenken gegen die erlassene Beseitigungsanordnung lassen sich auf solche Alternativen nicht stützen, weil die Klägerin keine entsprechenden Entwürfe vorgelegt hat. Im Übrigen scheint nach dem Eindruck im Ortstermin die errichtete Anlage in dem Sinne unteilbar zu sein, dass eine Benutzung der Stoffbahnen ohne die Stützenkonstruktion technisch nicht möglich sein dürfte. Dass die Beklagte nicht lediglich einen teilweisen Rückbau angeordnet hat, ist auch deshalb nicht unverhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin nach § 52 Abs. GKG erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 150.000 Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.