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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 6082/02·26.08.2003

Aufhebung von Abfallgebührenbescheid wegen fehlendem Abschlag für Eigenkompostierer

Öffentliches RechtUmweltrechtKommunalrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Eigenkompostierer, focht einen Heranziehungsbescheid über Abfallbeseitigungsgebühren für 2000 an. Zentrale Frage war, ob nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG Eigenkompostierern ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren ist. Das Verwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid auf, da die Satzung keinen Abschlag vorsah und die städtische Praxis der kostenlosen Grünabfall-Annahme den Gesetzeszweck unterläuft.

Ausgang: Klage gegen Heranziehungsbescheid hinsichtlich Abfallbeseitigungsgebühren in vollem Umfang stattgegeben; Gebührenaufhebung

Abstrakte Rechtssätze

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Eigenkompostierern ist bei der Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren, soweit § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG dies verlangt.

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Fehlt eine entsprechende Regelung in der kommunalen Abfallgebührensatzung, ist die Erhebung der vollen Gebühr gegenüber Eigenkompostierern rechtswidrig.

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Die kostenlose Annahme kompostierbarer Grünabfälle durch kommunale Sammelstellen kann den gesetzgeberischen Anreiz zur Eigenkompostierung unterlaufen und rechtfertigt nicht die Versagung des gesetzlich vorgesehenen Gebührenabschlags.

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Erhebt eine Behörde eine Gebühr in Verletzung eines höherrangigen Gesetzes und steht kein anderer rechtmäßiger Gebührentatbestand zur Verfügung, ist der Bescheid aufzuheben.

Relevante Normen
§ 75 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2000, soweit darin Abfallbeseitigungsgebühren festgesetzt worden sind, wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Miteigentümer des Hausgrundstücks L, Oweg 00, das durch ein 120-l-Restmüllgefäß mit vierzehntägiger Leerung an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen ist. Der Kläger entsorgt kompostierbare Abfälle auf seinem Grundstück mittels einer Eigenkompostieranlage.

3

Mit Heranziehungsbescheid vom 26. Januar 2000 zog der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau u.a. zu Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2000 in Höhe von 339,- DM heran.

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Der hiergegen vom Kläger am 28. Januar 2000 erhobene Widerspruch wurde nicht beschieden.

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Mit der am 3. September 2002 erhobenen Klage macht der Kläger neben zahlreichen anderen, hier nicht (mehr) interessierenden Gründen geltend, Selbstkompostierer (wie er) erhielten keinen Gebührennachlass, würden also zur Quersubventionierung der Biotonne herangezogen.

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Der Kläger beantragt,

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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2000, soweit darin Abfallbeseitigungsgebühren festgesetzt worden sind, aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässige Klage ist auch begründet.

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Die Heranziehung des Klägers zu einer Abfallbeseitigungsgebühr in Höhe von 339,- DM für das Jahr 2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

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Die Heranziehung des Klägers zu einer Abfallbeseitigungsgebühr in derselben Höhe wie bei Nicht-Eigenkompostierern verstößt gegen § 9 Abs. 2 Satz 7 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LAbfG - in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung vom 24. November 1998 (GV NRW S. 666). Danach ist Eigenkompostierern bei der Erhebung der Abfallbeseitigungsgebühr ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren. Einen solchen sieht die hier maßgebliche Abfallgebührensatzung der Stadt L in der Fassung vom 13. Dezember 1999 nicht vor. Dem Kläger ist, obwohl er unstreitig Eigenkompostierer im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG ist, kein solcher Abschlag gewährt worden; vielmehr wurde er zu derselben Abfallbeseitigungsgebühr herangezogen, die auch Nicht- Eigenkompostierer zu entrichten hatten.

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Ob der Gesetzeszweck, Eigenkompostierern einen Gebührenanreiz zu bieten, auch dadurch erfüllt wird, dass die Satzung der Stadt L - wie hier geschehen - für die Benutzung einer sogenannten Bio-Tonne eine gesonderte, zusätzliche Gebühr vorsieht, bedurfte hier keiner Entscheidung. Denn dieser etwaige - umgekehrte - Anreizeffekt wird in L dadurch unterlaufen, dass die städtischen Abfallannahmestellen - wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben - jedenfalls den dort direkt anliefernden Grünabfall- Besitzern den Grünabfall kostenlos abnehmen und zur Entsorgung bringen. Zu den eigenkompostierbaren Abfällen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG gehören die kostenlos bei den Sammelstellen in L ablieferbaren Grünabfälle nämlich zum großen Teil auch. Der Gesetzgeber hat in dieser Vorschrift nicht nur auf Küchen- und Rasenschnittabfälle abgestellt sondern auf alle eigenkompostierbaren Abfälle. Mit der von der Stadt L eingeräumten gebührenfreien Entsorgung eines großen Teils des kompostierbaren Abfalls wird den Besitzern desselben ein Anreiz geschaffen, der dazu führen kann (und in vielen Fällen auch wird), dass wesentliche Teile des kompostierbaren Abfalls eben nicht in der vom Gesetzgeber gewünschten eigenen Kompostieranlage verwertet werden.

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Dass diese kostenlose Grünabfall-Anlieferung von der Stadt L jeweils nur bis zu einer Menge von einem Kubikmeter eingeräumt wird, ist unerheblich. Denn auch bei dieser begrenzten Ablieferungsmenge wird das Gesetzesziel des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG, die Eigenkompostierung durch Gebührennachlässe zu fördern, unterlaufen. Außerdem liegt auf der Hand, dass die Abnahmestellen kaum in der Lage oder bereit sind, mehrfache Anlieferungen desselben Grünabfall-Besitzers zu kontrollieren und zu unterbinden. Ob also die Erhebung einer gesonderten Gebühr für die Gestellung eines Bioabfall-Gefäßes dem in § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG geforderten Gebührennachlass im Ergebnis gleichkäme, ist hier ohne Belang, solange Grünabfall bei Sammelstellen der Stadt L kostenlos abgeliefert werden kann.

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Bei diesem Sachverhalt war der im Streit befindliche Heranziehungsbescheid, soweit er Abfallbeseitigungsgebühren enthielt, in voller Höhe aufzuheben, weil ein anderweitiger Gebührentatbestand nicht zur Verfügung stand. Auf die sonstigen, zahlreichen Argumente des Klägers gegen seine Heranziehung kam es danach nicht mehr an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.