Doppelstaaterin: Kein Schutzanspruch bei Verfolgungsfreiheit in St. Kitts und Nevis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (irakisch/st. kittsisch) wandte sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet und gegen die Abschiebungsandrohung nach St. Kitts und Nevis. Streitentscheidend war, ob trotz behaupteter Gefahren im Irak internationaler Schutz zu gewähren ist. Das VG verneinte dies wegen der Subsidiarität: Bei doppelter Staatsangehörigkeit kommt Schutz nur in Betracht, wenn in beiden Staaten Verfolgung droht; in St. Kitts und Nevis bestehe Schutz. Nationale Abschiebungsverbote aus Art. 3 EMRK/§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor; die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig.
Ausgang: Klage gegen die Ablehnung von Asyl/Flüchtlingsschutz und gegen die Abschiebungsandrohung nach St. Kitts und Nevis abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Doppelstaatern setzt die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung internationalen Schutzes voraus, dass in sämtlichen Staaten der Staatsangehörigkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht; andernfalls ist auf den Schutz des verfolgungsfreien Staats zu verweisen.
Besteht im als Abschiebeziel konkret bestimmten Staat der Staatsangehörigkeit keine beachtliche Verfolgungsgefahr und kein nationales Abschiebungsverbot, kommt es auf eine mögliche Verfolgung in einem weiteren Staat der Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht an.
Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter allgemeiner Lebensbedingungen setzt eine extreme individuelle Notlage voraus; Ausbildungsstand, Erwerbsfähigkeit, Sprachkenntnisse und familiäre Unterstützung sind bei der Prognose der Existenzsicherung zu berücksichtigen.
Der allgemeine Hinweis in einer Abschiebungsandrohung, eine Abschiebung könne auch in einen anderen aufnahmebereiten Staat erfolgen, hat keinen Regelungscharakter und begründet kein Bedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz gegen nicht konkret in Aussicht genommene Zielstaaten.
Eine Abschiebungsandrohung ist nicht wegen Art. 6 GG/Art. 8 EMRK rechtswidrig, wenn eine Abschiebung im Familienverbund möglich ist und für die Familienangehörigen keine gesicherten Aufenthaltsrechte im Bundesgebiet bestehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 00. Oktober 0000 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Föderation St. Kitts und Nevis sowie Staatsangehörige des Irak, kurdische Volkszugehörige und islamischen Glaubens. Bezüglich der Staatsangehörigkeit der Föderation St. Kitts und Nevis legte die Klägerin im Verwaltungsverfahren einen vom 30. November 2023 bis zum 29. November 2033 gültigen Reisepass vor, in welchem die Eintragung enthalten ist, dass sie die Staatsangehörigkeit von St. Kitts und Nevis besitzt. Die Klägerin hat sich nach eigenen Angaben bislang nie in der Föderation St. Kitts und Nevis aufgehalten, sondern bisher im Irak in der Stadt Sulaimaniyya in der Provinz as-Sulaimaniyya in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) gelebt. Sie reiste nach eigenen Angaben am 22. Dezember 2023 aus dem Irak aus und am 1. Februar 2024 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Am 11. Juli 2024 beantragte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Anlässlich ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 12. Juli 2024 führte sie im Wesentlichen aus, sie habe vor ihrer Ausreise aus dem Irak in der Stadt Sulaimaniyya im Stadtteil Tawga gelebt. Sie habe an der Universität Sulaimaniyya ein Studium im Fach Journalismus absolviert und nach dem Studium ihren Lebensunterhalt mit dem Angebot von Maniküre-Leistungen sichergestellt. Im Irak lebten derzeit noch ihre Eltern, ihr Bruder sowie ihre Großfamilie. Sie habe den Irak verlassen, weil ihr Cousin sie habe heiraten wollen. Die Ehe zwischen ihr und dem Cousin sei bereits zu Kindheitstagen zwischen ihren Eltern und den Eltern ihres Cousins beschlossen worden. Als sie älter geworden sei, habe sie sich allerdings gegen eine Eheschließung mit dem Cousin entschieden. Sie habe im Irak ihren jetzigen Ehemann, Herrn C. (BAMF-Gz.: 10604414-370 und 6860732-438), geheiratet. Ihr Cousin habe die Eheschließung mit ihrem jetzigen Ehemann nicht akzeptiert und sie geschlagen und bedroht. Mit der Unterstützung ihrer Familie sowie der Familie ihres Ehemannes sei sie aus dem Irak ausgereist. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr in den Irak befürchte sie, dass die Familie ihres Onkels - dem Vater ihres Cousins - die versprochene Eheschließung weiter umsetzen wolle, obwohl ihr Cousin sie zwischenzeitlich selbst nicht mehr heiraten wolle. Nachdem die Probleme mit dem Cousin aufgetreten seien, habe sie gegen entsprechende Bezahlung offiziell und legal die Staatsangehörigkeit der Föderation St. Kitts und Nevis erworben. Von der Vertretung dieses Staates sei ihr sodann ein Reisepass ausgestellt worden. Mithilfe dieses Reisepasses habe sie den Irak verlassen können. Hinsichtlich einer Rückführung in die Föderation St. Kitts und Nevis gab die Klägerin an, es handele sich lediglich um eine kleine Insel mit einer geringen Einwohnerzahl und ohne Arbeitsmöglichkeiten. Zudem habe sie keinerlei persönliche Kontakte zu dort lebenden Menschen.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2024 (zugestellt am 25. Juli 2024) lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung nach St. Kitts und Nevis oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Den Asylfolgeantrag des Ehemannes der Klägerin lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 18. Juli 2024 (BAMF-Gz.: 10604414-370) als unzulässig ab (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Abänderung des (Ausgangs-)Bescheides vom 3. Januar 2017 (BAMF-Gz.: 6860732-438) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ab (Ziffer 2). Weiter forderte es den Ehemann der Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach St. Kitts und Nevis oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 3). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete Klage des Ehemannes der Klägerin wurde durch seit dem 5. Dezember 2025 rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. November 2025 (Az.: 12 K 2476/24.A), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen.
Mit Bescheid vom 25. März 2025 (BAMF-Gz.: 10797030-370) lehnte das Bundesamt des Weiteren den seit dem 28. Februar 2025 als gestellt geltenden Asylantrag des am 11. September 2024 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen minderjährigen Sohnes der Klägerin, P., vollumfänglich ab. Insoweit wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Weiter forderte das Bundesamt den minderjährigen Sohn der Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach St. Kitts und Nevis oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete Klage des minderjährigen Sohnes der Klägerin wurde durch seit dem 8. Dezember 2025 rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. November 2025 (Az.: 12 K 3523/25.A), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen.
Die Klägerin hat am 27. Juli 2024 Klage gegen den Bescheid vom 16. Juli 2024 erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 16 L 2045/24.A). Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht durch unanfechtbaren Beschluss vom 21. August 2024 (Az.: 16 L 2045/24.A), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt.
Zur Begründung ihrer Klage nimmt die Klägerin Bezug auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren.
Der Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Juli 2024 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) anzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Juli 2024 zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Juli 2024 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes.
Die Klägerin ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2026 nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge der Klägerin, ihres Ehemannes (BAMF-Gz.: 10604414-370 und 6860732-438) sowie ihres minderjährigen Sohnes (BAMF-Gz.: 10797030-370) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
B. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Die diesbezügliche Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Schließlich begegnen auch die Abschiebungsandrohung sowie die gegenüber der Klägerin erlassene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken.
Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Juli 2024 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe - mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen - ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).
I. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts und des internationalen Schutzes folgt, dass bei Personen, die - wie die Klägerin - die Staatsangehörigkeit zweier Staaten besitzen, die Anerkennung als Asylberechtigte oder die Gewährung internationalen Schutzes (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung subsidiären Schutzes) nur dann in Betracht kommt, wenn beide Staaten den Schutzsuchenden verfolgen. Verfolgt ihn indes nur einer dieser Staaten, muss sich der Schutzsuchende stets darauf verweisen lassen, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt und der ihn nicht verfolgt,
vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18. Dezember 2019 - 1 C 2/19 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 2. August 2007 - 10 C 13.07, 10 C 13.07 (bisher 1 C 17.06) -, juris Rn. 9, 13; BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 1 B 142.04 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, juris Rn. 23 f.; VG Berlin, Urteil vom 28. Dezember 2001 - 34 X 110.01 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2016 - 17 L 982/16.A -, juris Rn. 9.
Da der Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 16. Juli 2024 in St. Kitts und Nevis als einem Staat ihrer Staatsangehörigkeit keine asyl- oder flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht und bezogen auf St. Kitts und Nevis auch keine nationalen Abschiebungsverbote bestehen, kommt es nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien auf eine etwaige asyl- oder flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung in einem anderen Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt (hier: Irak), nicht an,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 1 B 142.04 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2016 - 17 L 982/16.A -, juris Rn. 11.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheiden vor diesem Hintergrund angesichts des für die Klägerin in St. Kitts und Nevis bestehenden Schutzes vor Verfolgung aus.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf St. Kitts und Nevis.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung in Gestalt der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse. Diesbezüglich ist - wie das Bundesamt im Bescheid vom 16. Juli 2024 zutreffend hervorgehoben hat - zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um eine junge, gesunde und erwerbsfähige Frau handelt, die über eine qualifizierte Schulbildung und einen Universitätsabschluss im Fach Journalismus verfügt. Die Klägerin hat zudem in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt im Irak durch das Angebot von Maniküre-Leistungen bestritten. Sie ist der englischen Sprache mächtig, sodass sie vor diesem Hintergrund im Wirtschaftszweig Tourismus in St. Kitts und Nevis tätig werden und einer - ggf. auch nur einfachen - Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Darüber hinaus kann die Klägerin in St. Kitts und Nevis auf die Unterstützung ihres jungen, gesunden und erwerbsfähigen Ehemannes zurückgreifen, da dieser nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylfolgeantrags durch Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juli 2024 (BAMF-Gz.: 10604414-370) mit Blick auf St. Kitts und Nevis ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig und demnach zu erwarten ist, dass die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam nach St. Kitts und Nevis überstellt werden bzw. freiwillig dorthin ausreisen. Mit Blick auf die Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums in St. Kitts und Nevis wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in dem den Ehemann der Klägerin betreffenden, rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. November 2025 (Az.: 12 K 2476/24.A), die das erkennende Gericht teilt, Bezug genommen. Schließlich kann die Klägerin im Falle einer freiwilligen Ausreise nach St. Kitts und Nevis bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen der Programme „Reintegration and Emigration for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) in Anspruch nehmen.
II. Die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von einer Woche nach Bekanntgabe ist rechtmäßig.
1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG sind erfüllt.
Es liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 AsylG im Falle der Klägerin, die nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt, vor. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis besteht nicht. Der Abschiebung stehen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand der Klägerin entgegen, weil sowohl der Ehemann der Klägerin als auch ihr minderjähriger Sohn mit Blick auf St. Kitts und Nevis vollziehbar ausreisepflichtig sind und daher nicht über gesicherte Aufenthaltsrechte für das Bundesgebiet verfügen. Angesichts dessen kann eine Überstellung der Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn im Familienverbund erfolgen, so dass eine Abschiebung der Klägerin nach St. Kitts und Nevis zu keiner Verletzung ihres durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf das Kindeswohl und die familiären Bindungen führt.
2. Auf eine etwaige Verfolgung der Klägerin im Irak bzw. auf das Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten in Bezug auf den Irak kommt es vorliegend nicht an, denn angesichts der in der Abschiebungsandrohung erfolgten ausschließlichen Bestimmung des Staates St. Kitts und Nevis als Zielstaat gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG darf die Klägerin derzeit nicht in den Irak abgeschoben werden, so dass ihr insoweit keine Gefahren drohen.
Etwas anderes kann insbesondere nicht dem nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG vorgeschriebenen, in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltenen allgemeinen Hinweis entnommen werden, dass die Klägerin auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Dieser Hinweis hat keinen Regelungscharakter. Er entbindet die Behörde nicht davon, dem Ausländer einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vorher mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, etwaige Abschiebungshindernisse bezüglich dieses Staates geltend zu machen und gegebenenfalls Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Für einen gleichsam vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die von der Behörde noch nicht erkennbar ins Auge gefasst sind, besteht deshalb kein Bedürfnis,
vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 1 C 11.01 -, juris Rn. 11.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.