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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 5782/25·27.11.2025

Sondernutzungserlaubnis Gehwegüberfahrt: Ablehnung wegen Alleenschutz/Baumschutz rechtswidrig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte eine Sondernutzungserlaubnis zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt zu ihrem Grundstück. Die Beklagte lehnte unter Verweis auf gesetzlichen Alleenschutz und die städtische Baumschutzsatzung ab. Das VG Düsseldorf hielt die Ablehnung für rechtswidrig, weil die Behörde naturschutzrechtliche Verbote als unüberwindbares Hindernis behandelt und keine straßenrechtliche Ermessensabwägung vorgenommen hatte (Ermessensausfall). Mangels Spruchreife verpflichtete das Gericht die Beklagte zur Neubescheidung; ein Anspruch auf sofortige Erteilung bestand nicht.

Ausgang: Bescheid aufgehoben und Neubescheidung angeordnet; Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anlage einer Grundstückszufahrt zu einer Gemeindestraße innerhalb der Ortsdurchfahrt ist regelmäßig Sondernutzung und bedarf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW, wenn hierfür in den Straßenkörper eingegriffen werden muss.

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Die Ablehnung oder Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Straßenbaubehörde und ist gerichtlich nach § 114 VwGO nur darauf zu überprüfen, ob Ermessensfehler (insbesondere Ermessensausfall) vorliegen.

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Naturschutzrechtliche Verbote des Alleenschutzes und satzungsrechtlichen Baumschutzes schließen das Sachbescheidungsinteresse für einen straßenrechtlichen Sondernutzungsantrag nicht aus, wenn Ausnahmen/Befreiungen rechtlich möglich sind und hierüber nicht bestandskräftig entschieden ist.

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Rein naturschutzrechtliche Belange dürfen im straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisverfahren nicht als bindendes, unüberwindbares Hindernis abschließend „mitentschieden“ werden, wenn dem Straßenrecht keine Konzentrationswirkung für naturschutzrechtliche Fragen zukommt.

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Fehlt es wegen unterlassener Abwägung der privaten Interessen mit straßenbezogenen öffentlichen Belangen an einer Ermessensbetätigung, ist der Ablehnungsbescheid rechtswidrig und die Behörde zur Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, solange keine Ermessensreduzierung auf Null feststeht.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 1 LNatSchG NRW§ 42 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW§ 18 Abs. 2 StrWG NRW

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2025 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 12. Mai 2025 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Gehwegüberfahrt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G01 welches mit dem Endhaus einer Wohnhaus-Dreierreihe bebaut ist.

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Die G.-straße, eine Gemeindestraße, wird beidseitig von Platanen gesäumt. Sie ist eine in das Alleenkataster des Landes NRW aufgenommene Allee.

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Unter dem 12. Mai 2025 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Anlegung einer Gehwegüberfahrt zu ihrem Grundstück.

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Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 13. Mai 2025 ab mit der Begründung, durch das Überfahren des Gehweges würde in den Wurzelbereich der Platanen eingegriffen und dadurch würden die Wurzeln massiv beschädigt; die vorhandenen Baumscheiben dürften aus Gründen des Baumschutzes nicht überfahren werden und könnten auch nicht verändert werden; folglich sei der Antrag gemäß § 4 Absätze 1 und 2 ihrer Baumschutzsatzung abzulehnen.

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Am 2. Juni 2025 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung führt sie im Kern aus: Die Grundstückszufahrt solle unmittelbar links neben dem auf dem Grundstück befindlichen Haus angelegt werden. Dort sei der Bürgersteig bereits abgesenkt, so dass keine bauliche Veränderung erforderlich sei. Zwischen Fahrbahn und Gehweg befinde sich auf der G.-straße ein Parkstreifen, der näher - nämlich bis zu 10 cm - an die Bäume heranreiche, als die geplante Gehwegüberfahrt, die einen Abstand von mehr als 1 m zu den Bäumen aufweisen solle, weshalb nicht verständlich sei, warum durch ein Überfahren der geplanten Grundstückszufahrt mit einem Pkw eine Wurzelschädigung der Bäume befürchtet werde. Der Baum- und Alleenschutz könne der beantragten Grundstückszufahrt nicht entgegengehalten werden, weil es in Oberhausen weitere dem Alleenschutz unterfallende Straßen gebe - wozu sie Beispiele benennt -, in denen neben jedem Baum eine Grundstückszufahrt angelegt sei. Insbesondere sei von der Beklagten selbst im Jahr 2010 eine Gehwegüberfahrt zum dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Grundstück G.-straße 0 errichtet worden. In der erfolgten Ablehnungsentscheidung liege deshalb ein Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.Mai 2025 zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 12. Mai 2025 beantragte Sondernutzungserlaubnis für eine Gehwegüberfahrt zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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mit im Kern folgender Begründung: Bei der Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis handele es sich um eine Ermessensentscheidung und der Ablehnungsgrund habe - wie von der Rechtsprechung gefordert - einen sachlichen Bezug zur Straße. Die Allee stelle eine besondere Art von Gesamtbild von Bäumen und Straße dar und stehe als solche unter dem besonderen Schutz des § 41 Abs. 1 Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW), wonach die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiliger Veränderung führen könnten, verboten seien. Darüber hinaus stünden die einzelnen Platanen nach der städtischen Baumschutzsatzung unter Schutz. Unter das Verbot des § 4 Abs. 1 der Baumschutzsatzung fielen auch Einwirkungen auf den Wurzelbereich, den geschützte Bäume für ihre Existenz benötigten. Da der Bereich der beantragten Gehwegüberfahrt vollständig im Kronentraufbereich - definiert als Breite der Krone plus 1,5 m - der städtischen Platanen liege, unterfalle deren Anlegung, für die es erforderlich sei, eine Neupflasterung unter Auskofferung des Bodenbereichs in einer Tiefe von ca. 20 bis 30 cm vorzunehmen, diesen Verboten. Letztere fachgerechte Herstellung der Grundstückszufahrt nach den bautechnischen Regelwerken, nicht hingegen der Überfahrvorgang als solcher, führe zu einer Schädigung des Baumwurzelwerks. Die von der Klägerin angeführten Sachverhalte anderweitiger Grundstückszufahrten an Alleen seien nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Insbesondere könne nach Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die Gehwegüberfahrt zum Grundstück G.-straße 0 ohne erforderliche Genehmigung errichtet worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge­richtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

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Sie ist zulässig, dabei als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsord­nung (VwGO) statthaft, weil das Begehren der Klägerin auf die Verpflichtung der Beklag­ten zum Erlass eines Verwaltungsakts, nämlich einer Sondernutzungserlaubnis, gerichtet ist.

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Sie ist nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

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Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO für eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der von den Klägern beantragten Sondernutzungserlaubnis durch das Gericht liegen nicht vollständig vor, weil die Ablehnung dieser Erteilung zwar rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, die Sa­che jedoch nicht spruchreif ist. Daraus folgt aber zugleich, dass die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO für die ausgesprochene - als Minus zur Erteilungsverpflich­tung vom Klagebegehren mitumfasste - Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, vorliegen.

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Die fehlende Spruchreife, d.h. die für das Gericht fehlende rechtliche Möglichkeit zu einer abschließenden Entscheidung über die Erteilung des von der Klägerin begehrten Verwal­tungsakts, beruht darauf, dass der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob der Klägerin die begehrte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zusteht, der nicht soweit reduziert ist, dass die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis als einzig rechtmäßige Möglichkeit verbliebe.

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Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist § 18 Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die Erteilung der Erlaubnis liegt im Ermessen der Behörde (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW).

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Die von der Klägerin beantragte Herstellung einer Grundstückszufahrt ist eine Sondernutzung, denn weder gehört die Anlage einer Zufahrt von einem Anliegergrundstück zu einer Gemeindestraße innerhalb der Ortsdurchfahrt zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch im Sinne des § 14 Abs. 1 StrWG NRW noch wird eine solche Anlage, wenn zur Herstellung der Grundstückszufahrt ein Eingriff in den Straßenkörper - wie hier in Form der voraussichtlich zumindest teilweise erforderlichen Verstärkung der Gehwegplatten und des Unterbaus darunter,

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vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 1097/12 -, NVwZ-RR 2014, 796 ff. = NWVBl 2015, 73 ff. = juris, Rn. 70; vgl. zu den konkreten baulichen Voraussetzungen „Allgemeine und technische Informationen zur Anlegung einer Gehwegüberfahrt im öffentlichen Verkehrsraum“ der Beklagten,

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- erforderlich ist, vom Straßenanliegergebrauch gemäß § 14a Abs. 1 StrWG NRW umfasst.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 1097/12 -, a.a.O., juris, Rn. 38 ff.

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Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Behörde. Als Ermessensentscheidung ist die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht prüft ausschließlich, ob die Ablehnung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Von der Prüfung umfasst ist damit insbesondere, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle zu berücksichtigenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

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Durch das Erlaubnisverfahren soll sichergestellt werden, dass die für die Ordnung der Benutzung der Straßen zuständigen Behörden von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und bei Kollision gleichwertiger Rechtsgüter verschiedener Rechtsträger einen Interessenausgleich schaffen können,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 1987 - 23 B 878/87 -, NVwZ 1988, 269 ff., unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - 7 C 5.78 -, NJW 1978, 1933 f.

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Um den gebotenen Interessenausgleich ermessensgerecht vornehmen zu können, ist eine Abwägung der wechselseitig betroffenen Belange geboten, deren Ergebnis ausschlaggebend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und hierbei insbesondere von dem Maß der Beeinträchtigung der gegenläufigen Rechte und Interessen abhängt. In die Abwägung einzustellen ist auf der einen Seite das Interesse des Sondernutzers an der Durchführung seines Vorhabens mit dem diesem Interesse objektiv beizumessenden Gewicht. Auf der anderen Seite sind die Belange von Bedeutung, deren Schutz der Fürsorge der für die Ordnung der Benutzung der Straßen zuständigen Straßenbaubehörden anvertraut ist. Der Sondernutzung gegenläufig sind in erster Linie verkehrliche Gesichtspunkte; denn bei der Ermessensentscheidung der Straßenbaubehörden geht es vornehmlich darum, Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auszuschließen oder doch in erheblichem Maße zu mindern.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 1987 - 23 B 878/87 -, NVwZ 1988, 269, 270.

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Sind damit als öffentliche Interessen primär verkehrliche Gesichtspunkte von Bedeutung, sind daneben auch sonstige in einem sachlichen Zusammenhang zu der Straße stehende Ordnungsgesichtspunkte berücksichtigungsfähig.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 -, und Beschluss vom 8. Juni 2012 - 11 B 694/12 -, NVwZ 2012, 1054 f = NWVBl 2012, 435 f. = juris, Rn. 5.

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Denkbar erscheint, dass entgegen der bislang wohl herrschenden Meinung über öffentliche Belange, die einen sachlichen Bezug der Straße aufweisen, hinaus auch aus der Staatszielbestimmung des Art. 20a Grundgesetz (GG) abgeleitete öffentliche Belange berücksichtigungsfähig sind.

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Eine derartige Berücksichtigungsfähigkeit bejahend Becker, Die Berücksichtigung des Staatsziels Umweltschutz beim Gesetzesvollzug, DVBl 1995, 713; offenlassend unter Referierung des bisherigen Meinungsstandes VG München, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - M 28 S 22.3648 -, juris, Rn. 38.

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Ferner können dem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Sinne fehlenden Sachbescheidungsinteresses auch sonstige tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegengehalten werden, wenn feststeht, dass der Antragsteller aus solchen Gründen mit Sicherheit von der Sondernutzungserlaubnis keinen Gebrauch wird machen können.

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Vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl., § 8 Rn. 384, m.w.N.

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In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ablehnungsentscheidung in Bezug auf den von der Klägerin gestellten Sondernutzungserlaubnisantrag als rechtlich nicht tragfähig.

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Der Sondernutzungserlaubnisantrag der Klägerin scheitert nicht an fehlendem Sachbescheidungsinteresse. Weder der gesetzliche Alleenschutz noch der satzungsrechtliche Baumschutz stehen dem Sachbescheidungsinteresse der Klägerin entgegen.

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Ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse könnte nur dann angenommen werden, wenn aus den von der Beklagten angeführten Vorschriften bzw. Regelwerken abzuleiten wäre, dass die Errichtung der von der Klägerin begehrten Grundstückszufahrt aus Gründen des gesetzlichen Alleenschutzes oder des satzungsrechtlichen Baumschutzes rechtlich ausgeschlossen wäre. Dies ist jedoch nicht anzunehmen.

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Zwar sind nach § 41 Abs. 1 LNatSchG NRW Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen gesetzlich geschützt (Satz 1); die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten (Satz 2). Jedoch kann nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder - und damit auch nach dem Verbot des § 41 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW - auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

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Zugleich ist es zwar gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Baumschutzsatzung der Stadt Oberhausen vom 7. Dezember 2021 (Amtsblatt der Stadt Oberhausen Nr. 22/2021 vom 15. Dezember 2021, S. 390-394), geändert durch 1. Änderungssatzung vom 1. April 2022 zur Baumschutzsatzung der Stadt Oberhausen vom 7. Dezember .2021 (Amtsblatt der Stadt Oberhausen Nr. 7/2022 vom 19. April 2022, S. 67) im Geltungsbereich der Satzung verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, wobei gemäß Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift eine wesentliche Veränderung des Aufbaus vorliegt, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken (starke Rückschnitte) oder das weitere Wachstum beeinträchtigen, und gemäß Abs. 2 der Vorschrift unter die Verbote des Abs. 1 auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, fallen. Jedoch sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 zu genehmigen, wenn eine nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. Außerdem können nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung abweichend von den Verboten des § 4 im Einzelfall Genehmigungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Ausnahme mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist.

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Sowohl nach den zitierten Vorschriften des gesetzlichen Alleenschutzes als auch nach den zitierten Vorschriften des städtischen satzungsrechtlichen Baumschutzes sind also rechtlich Ausnahmen bzw. Befreiungen von den jeweiligen Verboten möglich. Dabei steht der Erteilung derartiger Ausnahmen bzw. Befreiungen an die Klägerin auch nicht entgegen, dass es sich bei den hier in Rede stehenden verbotsbezogenen Bäumen um solche in städtischem Eigentum und auf städtischem Grund handelt. Der Nachbar eines städtischen Grundstücks mit einem naturschutzrechtlich geschützten Baum kann nämlich selbst die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von einem diesbezüglichen Verbot beantragen,

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vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Dezember 2023 - 9 K 7173/22 -, juris.

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Ohne dass in einem geordneten naturschutzrechtlichen (Verwaltungs-)Verfahren bestandskräftig verneint wurde, dass zugunsten der Klägerin Ausnahmen bzw. Befreiungen von den einschlägigen naturschutzrechtlichen Verboten möglich sind, können diese Verbote der Klägerin in einem straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisverfahren nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden.

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Handelt es sich bei den zitierten alleen- bzw. baumbezogenen Verboten um solche, die dem Naturschutzrecht zugehörig sind, erweist sich die auf diese bezogene Antragsablehnung auch nicht aus in einem sachlichen Zusammenhang zu der Straße stehenden Ordnungsgesichtspunkten als gemessen an § 114 Satz 1 VwGO tragfähig. Abgesehen davon, dass die Beklagte diese Verbote im streitgegenständlichen Bescheid als einer Sondernutzungserlaubnis entgegenstehendes unüberwindbares rechtliches Hindernis angesehen hat und es damit an einer diesbezüglichen Ermessensentscheidung in Form der Abwägung mit den dem gegenüberstehenden privaten Belangen der Klägerin hat fehlen lassen, handelt es sich hierbei nämlich gerade nicht um in einem sachlichen Zusammenhang zu der Straße stehende Ordnungsgesichtspunkte im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW. Der Einordnung als in einem sachlichen Zusammenhang zu der Straße stehende Ordnungsgesichtspunkte steht die Zugehörigkeit der entsprechenden Materie zum Naturschutzrecht und damit einem anderen Fachrecht als dem Straßenrecht entgegen, denn anderenfalls würde in einem straßen(fach)rechtlichen Verfahren abschließend und bindend über naturschutz(fach)rechtliche Fragen entschieden. Die bloße Tatsache, dass die Bäume auf der Straße stehen und dass es sich bei der Straße um eine Allee handelt, macht diesbezügliche naturschutz(fach)rechtliche Belange nicht zu solchen des Straßen(fach)rechts. Zugleich existiert eine rechtliche Konzentrationswirkung, wonach im straßen(fach)rechtlichen Verfahren zugleich abschließend über naturschutz(fach)rechtliche Fragen mitentschieden werden könnte, nicht.

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Durfte die Beklagte den Sondernutzungserlaubnisantrag der Klägerin mithin nicht wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen und durfte sie rein naturschutzrechtliche Belange auch nicht in eine straßenrechtliche Ermessensentscheidung einbeziehen, scheitert die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides an gänzlichem Ermessensausfall, denn eine Abwägung des privaten Interesses der Klägerin an der Errichtung einer erstmaligen Grundstückszufahrt zur Erreichung des auf ihrem Grundstück geplanten Pkw-Stellplatzes mit den entgegenstehenden in einem sachlichen Zusammenhang zu der Straße stehenden öffentlichen Belange hat nicht stattgefunden. Dies wird die Beklagte im Rahmen der Neuentscheidung über den klägerischen Antrag nachzuholen haben.

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Zugleich bestehen keine Anhaltspunkte für eine Reduzierung des der Beklagten im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung eröffneten Ermessens dahin, der Klägerin die beantragte Sondernutzungserlaubnis zwingend zu erteilen.

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Einer derartigen Ermessensreduzierung auf Null steht bereits entgegen, dass die Beklagte bislang mögliche der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis entgegenstehende, in einem sachlichen Zusammenhang zu der Straße stehende öffentlichen Belange überhaupt noch nicht in die Ermessensentscheidung eingestellt hat. Auch ergibt sich eine derartige Ermessensreduzierung auf Null insbesondere nicht unter dem Aspekt des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG daraus, dass nach Angaben der Klägerin von der Beklagten selbst im Jahr 2010 eine Gehwegüberfahrt zum dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Grundstück G.-straße 0 errichtet wurde. Eine Vergleichbarkeit beider Sachverhalte ist zum einen deshalb nicht gegeben, weil es im Falle der Klägerin um die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung einer Gehwegüberfahrt durch sie selbst geht, während es im Falle des Grundstücks G.-straße 0 um die Errichtung einer Gehwegüberfahrt durch die Beklagte ging, ohne dass die Klägerin vorgetragen hat, dass in letzterem Fall die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in Rede stand. Zum anderen scheitert eine Vergleichbarkeit beider Sachverhalte allein schon am zwischenzeitlichen Zeitablauf von 15 Jahren seit dem Jahr 2010.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei geht Gericht davon aus, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des klägerischen Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis einem hälftigen Klageerfolg gegenüber der beantragten Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis entspricht.

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Der Ausspruch über die vor­läufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

52

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

53

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

54

Beschluss

55

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festge­setzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

57

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.