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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 5688/23·05.11.2024

Mindest-Restmüllvolumen bei gemischt genutztem Grundstück: Festsetzung auf 130 l/Woche

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Grundstückseigentümer wandte sich gegen die Festsetzung eines erhöhten Restabfallbehältervolumens und die Verpflichtung, zusätzliche Behälter zu beantragen. Nach mehreren Änderungen stützte die Beklagte die Erhöhung nicht mehr auf Überfüllungen, sondern allein auf das satzungsrechtliche Mindestvolumen für Haushalte und Gewerbe und setzte zuletzt 130 l/Woche fest. Das Gericht stellte für die Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab und hielt die Berechnung (Bewohnerzahl inkl. nicht gemeldeter, aber tatsächlich wohnender Person sowie branchenspezifische Kennzahlen) für rechtmäßig. Die Klage wurde, soweit die ursprüngliche Mehrbelastung weggefallen war, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen die (zuletzt auf 130 l/Woche reduzierte) Festsetzung des Mindest-Restmüllvolumens abgewiesen; teilweise unzulässig wegen Wegfalls der Beschwer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer auf die zukünftige Bedarfsdeckung gerichteten, dauerhaft wirkenden Festsetzung des vorzuhaltenden Abfallbehältervolumens ist für die gerichtliche Kontrolle grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen.

2

Ein in der kommunalen Abfallentsorgungssatzung normiertes Mindestrestabfallbehältervolumen darf bei gemischt genutzten Grundstücken durch Addition der Bedarfsberechnungen für Haushalte und für sonstige Herkunftsbereiche ermittelt und auf die nächstverfügbare Behältergröße aufgerundet werden.

3

Ein Verstoß gegen melderechtliche Anmeldepflichten kann im Rahmen der Bemessung eines satzungsrechtlichen Mindestbehältervolumens nicht dazu führen, dass eine tatsächlich wohnende Person unberücksichtigt bleibt, wenn deren Wohnsitznahme aufgrund objektiver Umstände hinreichend belegt ist.

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Fehlen aktuelle Angaben zur Zahl der Beschäftigten in Gewerbebetrieben, kann der Entsorgungsträger zur Ermittlung des Mindestbehältervolumens nach satzungsrechtlichen Kennzahlen eine plausible Schätzung der Beschäftigtenzahl zugrunde legen.

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Wird ein höheres Restabfallbehältervolumen nicht (mehr) mit Überfüllungen, sondern allein mit der Unterschreitung des satzungsrechtlichen Mindestvolumens begründet, sind Einwände zur (behaupteten) Überfüllung durch Dritte für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung nicht entscheidungserheblich.

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 42 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 9 Abs. 1 Satz 3 LKrWG NRW§ 14 Abs. 6 Satz 6 AES DU

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks G01, das an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist.

3

Auf dem Grundstück wird ein Restabfallrollbehälter mit einem Volumen von 120 l mit wöchentlicher Leerung genutzt.

4

Am 11. bzw. 18. Juli 2023 stellten die Müllwerker der Beklagten vor der Leerung jeweils eine Überfüllung des Behälters von ca. 30 % bzw. ca. 50 % fest und dokumentierten dies durch Fotos.

5

Daraufhin setzte die Beklagte unter Beifügung der Fotos durch Bescheid vom 21. Juli 2023 für das Grundstück ein wöchentliches Restabfallbehältervolumen von 180 l fest und gab dem Kläger auf, ein wöchentliches Restabfallbehältervolumen von 60 l zusätzlich zu den bereits wöchentlich vorhandenen 120 l zu beantragen (Ziffer 1). Gleichzeitig ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung zu Ziffer 1 an (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nachkomme, drohte die Beklagte ihm an, das festgesetzte Restabfallbehältervolumen im Rahmen der Ersatzvornahme zwangsweise aufzustellen (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Beklagte im Kern aus: Bei dokumentierten Prüfungen sei festgestellt worden, dass der Restabfallbehälter regelmäßig soweit überfüllt gewesen sei, dass sich der Deckel am Tag der Abfuhr nicht habe schließen lassen; die Füllstände hätten bei bis zu 150 % gelegen. Dies lasse den Schluss zu, dass das bisher vorhandene Restabfallbehältervolumen nicht ausreichend sei und ein zusätzliches wöchentliches Restabfallbehältervolumen von 60 l erforderlich sei. Die Androhung der Ersatzvornahme sei erforderlich, um eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Die Entscheidung für die Ersatzvornahme sei getroffen worden, damit der gewünschte Erfolg herbeigeführt werden kann. Die jeweils geforderte Maßnahme sei eine vertretbare Handlung und könne daher im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden.

6

Die beabsichtigte Zustellung dieses Bescheides an den Kläger unter der Anschrift R. N01, N02 F., scheiterte. Auf der Zustellungsurkunde vom N01. Juli 2023 vermerkte der Postzusteller: „Adressat verzogen nach Y.-straße N03, N04 X..“

7

Unter dem 1. August 2023 erließ die Beklagte einen gegenüber dem Bescheid vom 21. Juli 2023 inhaltlich gleichlautenden Bescheid, der dem Kläger am 2. August 2023 unter der Anschrift Y.-straße N03, N04 X., zugestellt wurde.

8

Am 7. August 2023 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten per E-Mail diesem Bescheid mit folgender Begründung: Am jeweiligen Leerungstag stelle er persönlich um ca. 8 Uhr die Mülltonne an den Straßenrand. Die Tonne sei meistens zur Hälfte, ansonsten in normalem Zustand gefüllt. Wenn die Leerung der Tonne gegen 11 Uhr oder später erfolge, könne schon gut und gerne ein Nachbar seinen Müll in dieser Tonne entsorgen. Er sei seit 40 Jahren mit der 120-Liter-Tonne gut ausgekommen. Er denke, von daher habe sich der Bescheid für ein zusätzliches Volumen erledigt. Aufgrund der Kündigung einer Mieterin des Hauses zum 31. Oktober 2023 – das Kündigungsschreiben fügte der Kläger bei – werde sich das benötigte Müllvolumen noch weiter reduzieren. Die dem Bescheid beigefügten Fotos seien im Übrigen sehr fraglich. Niemals würde ein Mieter von ihm die Restmülltonne so befüllen bzw. überfüllen. Seine Mieter seien mit der ordentlichen Entsorgung und auch Trennung des Mülls vertraut.

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Am 8. August 2023 hat der Kläger Klage erhoben.

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Seine Klagebegründung entspricht dem Inhalt seiner E-Mail an die Beklage vom 7. August 2023.

11

Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 angekündigt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein wöchentliches Restabfallbehältervolumen von nur noch 150 l statt 180 l festgesetzt wird, und zwar mit folgender Begründung: Erneute Füllstandskontrollen am 29. August., 5. und 12. September 2023 hätten ergeben, dass der zum klägerischen Grundstücks gehörende Restabfallbehälter nur noch um 20 % überfüllt (29. August 2023) bzw. überhaupt nicht mehr überfüllt (5. und 12. September 2023) gewesen sei. Zugleich sei jedoch festgestellt worden, dass das satzungsmäßige Mindestrestmüllbehältervolumen mit der bisherigen Tonne nicht eingehalten werde. Dieses betrage 20 l pro Bewohner pro Woche, was bei auf dem Grundstück gemeldeten 4 Personen zuzüglich des Klägers, der dort zwar nicht gemeldet sei, für den jedoch die Mitteilung des Postzustellers in der Zustellungsurkunde vom N01. Juli 2023, nach dort verzogen zu sein, vorliege, 100 l pro Woche ergebe. Hinzu kämen satzungsmäßig für Einzelhandelsgeschäfte 10 l pro Beschäftigtem pro Woche, was bei auf dem klägerischen Grundstück befindlichen zwei Einzelhandelsgeschäften, für die in Ermangelung aktueller Angaben im Rahmen einer Schätzung je zwei Beschäftigte angesetzt würden, zusätzliche 40 l pro Woche ergebe. Weiter hinzu kämen satzungsmäßig für selbständig Tätige der freien Berufe 5,5 l pro Beschäftigtem pro Woche, was für die auf dem Grundstück befindliche Physiotherapiepraxis des Klägers zusätzliche 5,5 l pro Woche ergebe. Insgesamt müsse somit auf dem klägerischen Grundstück satzungsmäßig ein Mindestrestabfallbehältervolumen von 145,5 l pro Woche vorgehalten werden, was mangels entsprechender Tonnengröße das nächstgrößere verfügbare Tonnenvolumen von 150 l wöchentlich erfordere. Basierend auf den rückläufigen Überfüllungsständen könne auf die Festsetzung eines Restabfallbehältervolumens von 180 l wöchentlich nunmehr verzichtet werden, das satzungsmäßige Mindestrestabfallbehältervolumen von 150 l wöchentlich dürfe jedoch nicht unterschritten werden.

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Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2023 vorgetragen, auch mit der Festsetzung eines Restabfallbehältervolumens von 150 l wöchentlich in keiner Weise einverstanden zu sein. Die Mieter der beiden Ladenlokale würden keinen Restmüll in die Tonne einwerfen und könnten dies auch gar nicht, weil sie keinen Zugang zu den Mülltonnen hätten, zumal die Mietverträge ohne Müllgebührenabrechnung abgeschlossen worden seien. In seiner Physiotherapiepraxis werde kaum Restmüll produziert, da er schon seit zwei Jahren nur noch zweimal wöchentlich für jeweils zwei Stunden in der Praxis praktiziere; das Hauptaugenmerk liege auf Hausbesuchen. Er werde es nicht hinnehmen, dass er für Fremdverschulden mehr zahlen solle. Müsste er das Behältervolumen erhöhen, hätte dies im Übrigen Kosten für den Bau einer neuen Mülltonnenbox zur Folge, da die vorhandene seit 30 Jahren fest einbetoniert sei und für eine größere Tonne nicht geeignet sei.

13

Durch dem Kläger am 7. November 2023 zugestellten Bescheid vom 3. November 2023 hat die Beklagte sodann den Bescheid vom 1. August 2023 dahin abgeändert, dass das vorzuhaltende Restmüllbehältervolumen auf 150 l statt 180 l wöchentlich festgesetzt wird. Begründet hat sie den Bescheid nunmehr mit dem satzungsmäßig vorzuhaltenden Mindestrestabfallbehältervolumen entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz vom 4. Oktober 2023.

14

In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.

15

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eine aktualisierte Auskunft der Stadt X. über die Zahl der auf dem streitgegenständlichen Grundstück mit Wohnsitz gemeldeten Personen mit Stand vom 4. November 2024 vorgelegt. Hiernach beträgt diese Zahl 3 mit der Konsequenz der Reduzierung des satzungsmäßigen Mindestrestabfallbehältervolumens gegenüber dem Bescheid vom 3. November 2023 um 20 l. Daraufhin hat die Beklagte durch Erklärung zu Protokoll ihren Bescheid vom 3. November 2023 dahingehend abgeändert, dass das vorzuhaltende Restmüllbehältervolumen statt auf ursprünglich 150 Liter nunmehr auf 130 Liter wöchentlich festgesetzt wird.

16

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der ordnungsgemäß geladene Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

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Das Gericht legt die Klage dahin aus, dass der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2023 aufzuheben,

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denn aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass das Ziel der Klage darin besteht, den Bescheid vom 1. August 2023, durch den der Kläger dadurch belastet wird, dass er infolge der Erhöhung des Restabfallbehältervolumens gezwungen wird, einen weiteren oder einen größeren Restabfallbehälter als bisher auf seinem Grundstück aufzustellen, „aus der Welt zu schaffen“.

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Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage ist unzulässig, soweit die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 1. August 2023 zunächst durch Änderungsbescheid vom 3. November 2023 und sodann durch in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2024 in Form der Erklärung zu Protokoll erlassenen weiteren Änderungsbescheid in der Sache aufgehoben hat, soweit durch diesen ein Restabfallbehältervolumen von mehr als 130 l wöchentlich festgesetzt worden war. Insoweit ist für den Kläger eine Beschwer durch den Bescheid entfallen, so dass es ihm an der für die Zulässigkeit der Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt.

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Die im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthafte Klage ist unbegründet.

27

Der angefochtene Bescheid vom 1. August 2023 in der Fassung der Änderungen durch Bescheide vom 3. November 2023 und 6. November 2024 (in Form der Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung) ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die mit dem Bescheid festgesetzte Volumenerhöhung findet ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG NRW) i.V.m. der Satzung der Wirtschaftsbetriebe X. – Anstalt des öffentlichen Rechts – über die Abfallentsorgung in der Stadt X. (Abfallentsorgungssatzung – AES DU). Nach der genannten Vorschrift des LKrWG NRW kann in der jeweiligen Satzung geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Das Behältervolumen bestimmt sich für Abfälle aus Haushaltungen nach § 14 Abs. 5 Satz 1 AES DU. Danach muss pro Bewohner ein Behältervolumen für Restmüll von 20 l pro Woche vorgehalten werden, soweit auf Grundstücken Abfälle aus Haushaltungen anfallen und Papier, Glas, Leichtverpackungen sowie stoffgleiche Nichtverpackungen getrennt und über die hierfür vorgesehenen Sammelsysteme entsorgt werden. Gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 AES DU wird für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von branchenspezifischen Kennzahlen ermittelt; die Einzelheiten regelt Satz 2. § 14 Abs. 6 Satz 6 AES DU bestimmt, dass auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, sich das Behältervolumen aus der Addition der Berechnungen nach den Absätzen 5 und 6 bestimmt. Wird festgestellt, dass das tatsächlich vorhandene Abfallbehältervolumen diesen Vorgaben nicht entspricht, und ist ein zusätzlicher Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Beklagte den bzw. die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen (§ 14 Abs. 7 Satz 1 AES DU). Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung des bzw. der erforderlichen Abfallbehälters bzw. Abfallbehälter, also die Ersatzvornahme, durch die Beklagte zu dulden (§ 14 Abs. 7 Satz 2 AES DU).

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In Anwendung dieser Vorschriften hat die Beklagte das Restabfallbehältervolumen für das Grundstück des Klägers zu Recht auf 130 l wöchentlich festgesetzt und den Kläger aufgefordert, einen zusätzlichen Restabfallbehälter aufzustellen, um dieses Volumen zu erreichen.

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Für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung kommt es dabei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Die Festsetzung des Restmüllbehältervolumens ist auf die Deckung des voraussichtlichen Bedarfs in der Zukunft gerichtet und entfaltet dauerhaft Wirkung, jedenfalls bis sich die maßgeblichen Verhältnisse ändern. Dem würde es nicht gerecht, der rechtlichen Überprüfung den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 1. August 2023 zugrunde zu legen, weil danach eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden könnten mit der Folge, dass bei einer Reduzierung der maßgeblichen Bemessungsfaktoren auf Antrag des Klägers sofort ein geringeres Volumen festgesetzt werden müsste.

31

Das von der Beklagten rechtlich zutreffend festgesetzte Restabfallbehältervolumen von 130 l wöchentlich ergibt sich aus einer auf die nächstmögliche Behältergröße aufgerundeten Addition (vgl. § 14 Abs. 6 Satz 6 AES DU) aus einem Restabfallbehältervolumen von 80 l wöchentlich für Abfälle aus Haushaltungen und aus einem Restabfallbehältervolumen von 45,5 l für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.

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Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 AES DU ist vorliegend für Abfälle aus Haushaltungen ein Mindestvolumen für Restmüll von 80 l wöchentlich (20 l pro gemeldeter Person bei Zugrundelegung von 4 Personen) erforderlich. Nach den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Informationen sind 3 Personen auf dem Grundstück des Klägers gemeldet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin angesichts dessen, dass  die beabsichtigte Zustellung des Bescheides vom 21. Juli 2023 an den Kläger unter der Anschrift R. N01, N02 F., scheiterte, wobei der Postzusteller auf der Zustellungsurkunde vom N01. Juli 2023 vermerkt hatte „Adressat verzogen nach Y.-straße N03, N04 X.“, dass die anschließende Korrespondenz mit dem Kläger einschließlich Zustellungen fortlaufend unter der sodann vom Kläger selbst angegebenen Anschrift Y.-straße N03, N04 X., erfolgte – auch das Gericht hat im vorliegenden Klageverfahren bis hin zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung fortlaufend unter der vom Kläger selbst angegebenen Anschrift Y.-straße N03, N04 X. kommuniziert – und dass der Kläger durch seine Einlassungen sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren auch in der Sache selbst zu erkennen gegeben hat, unter der Anschrift Y.-straße N03 in N04 X. zu wohnen, zu den 3 melderechtlich offiziell erfassten Personen den Kläger als vierte Person hinzugerechnet hat. Der in Bezug auf seine Wohnung in der Y.-straße N03 in N04 X. offensichtliche, gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) bußgeldbewehrte Verstoß des Klägers gegen die Verpflichtung aus § 17 Abs. 1 BMG, sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug in eine Wohnung bei der Meldebehörde anzumelden, kann diesem in Bezug auf das satzungsmäßige Mindestabfallbehältervolumen nicht zum Vorteil gereichen.

33

Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 AES DU ist vorliegend außerdem für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ein Mindestvolumen für Restmüll von 45,5 l wöchentlich erforderlich.

34

Auf dem klägerischen Grundstück existieren nach den Feststellungen der Beklagten, die der Kläger im Laufe des Klageverfahrens bestätigt hat, zwei nicht zum Lebensmitteleinzelhandel zählende Einzelhandelsgeschäfte. Für solche sieht § 14 Abs. 6 Buchstabe g AES DU ein Mindestrestabfallbehältervolumen von 10 l pro Beschäftigtem pro Woche vor. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die beiden Einzelhandelsgeschäfte mangels vom Kläger hierzu gemachter Angaben – auch im Klageverfahren hat er sich hierzu nicht geäußert – eine Mitarbeiterzahl von 2 pro Geschäft geschätzt hat. Pro Geschäft ergibt sich damit ein Mindestrestabfallbehältervolumen von 20 l wöchentlich, in der Summe also 40 l wöchentlich. Dass der Kläger eingewendet hat, weder könnten die Mieter der beiden Ladenlokale mangels Zugang Restmüll in die auf dem Grundstück vorhandene Tonne einwerfen noch sähen die Mietverträge eine Abrechnung von Müllgebühren vor, ändert daran nichts. Im Gegenteil: Gemäß § 4 Abs. 4 AES DU besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 2 und Abs. 3 für Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich/industriell, und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke), wobei die Nutzung eines gemeinsamen Restmüllbehälters durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger/innen und Besitzer/innen von gewerblichen Siedlungsabfällen auf Antrag möglich ist. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 AES DU handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 2, 3 und 4 nicht die auf dem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden überlassungspflichtigen Abfälle der Beklagten zur Entsorgung überlässt, soweit diese nicht gemäß § 3 von der Entsorgung durch die Beklagte ausgeschlossen sind. Zur Vermeidung einer dementsprechenden Ordnungswidrigkeit dürfte dem Kläger demnach anzuraten sein, seinen gewerblichen Mietern schnellstmöglich Zugang zu dem vorhandenen Restabfallbehälter bzw. ggf. künftig den Restabfallbehältern auf seinem Grundstück zu verschaffen.

35

Auf dem klägerischen Grundstück existiert nach den Feststellungen der Beklagten, die der Kläger im Laufe des Klageverfahrens bestätigt hat, außerdem eine vom Kläger selbst betriebene Physiotherapiepraxis, die der Branche „öffentliche und private Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, Ärzte und medizinische Einrichtungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- u. Versicherungsvertreter und sonstige Dienstleistungsbetriebe“ im Sinne von § 14 Abs. 6 Buchstabe c AES DU zuzuordnen ist. Für solche sieht die Satzung ein Mindestrestabfallbehältervolumen von 5,5 l pro Beschäftigtem pro Woche vor. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Physiotherapiepraxis einen Mitarbeiter angesetzt hat, zumal dies die geringstdenkbare Bemessungsgröße ist. Dass nach Angaben des Klägers in der Physiotherapiepraxis kaum Restmüll produziert wird, da er schon seit zwei Jahren nur noch zweimal wöchentlich für jeweils zwei Stunden in der Praxis praktiziert und das Hauptaugenmerk auf Hausbesuchen liegt, ändert an der Berechtigung zum Ansatz der für einen Betrieb dieser Branche geringstdenkbaren Bemessungsgröße nichts.

36

Der Einwand des Klägers, nicht er, sondern grundstücksfremde Dritte seien für die von der Beklagten festgestellten Überfüllungen des seinem Grundstück zugeordneten Restmüllbehälters verantwortlich, spielt keine Rolle mehr, nachdem die Beklagte nach Erlass der Änderungsbescheide die Festsetzung des gegenüber dem bisherigen Behälter höheren Restabfallbehältervolumens nicht mehr auf die Überfüllungen, sondern allein auf das satzungsmäßige Mindestrestabfallbehältervolumen stützt.

37

Die Androhung der Ersatzvornahme, gegen die der Kläger keine ausdrücklichen Einwände erhebt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

39

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

56

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Dabei bemisst das Gericht die Bedeutung der Sache für den Kläger mit dem Dreifachen des Restabfallbehältervolumens, das durch Bescheid vom 21. Juli 2024 zusätzlich zum bisherigen Restabfallbehältervolumen festgesetzt wurde, nämlich 60 l wöchentlich auf der Grundlage der Abfallentsorgungsgebührensatzung 2023 der Beklagten (150,32 € für Rollbehälter 60 l mit wöchentlicher Abfuhr ohne Vollservice).

Rechtsmittelbelehrung

41

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

42

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

43

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

44

Die Berufung ist nur zuzulassen,

45

1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

46

2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

47

3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

48

4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

49

5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

50

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.

51

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

52

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

53

Beschluss:

54

Der Streitwert wird auf 450,96 Euro festgesetzt.

58

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

59

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

60

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

61

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.

62

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.