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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 5186/24·25.02.2025

Neustarthilfe 2022: Ablehnung wegen fehlender Plausibilisierung in der Endabrechnung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die endgültige Bewilligung der Corona-Neustarthilfe 2022 (Q1) im Endabrechnungsverfahren. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag nach mehrfachen Nachfragen ab und forderte den bereits ausgezahlten Vorschuss zurück, weil Umsatzangaben nicht belegt wurden. Das VG Düsseldorf hielt die Ablehnung als ermessensfehlerfreie Billigkeitsentscheidung nach Förderrichtlinie/FAQs für rechtmäßig. Die ausschließliche Kommunikation über das digitale Portal sei in Massenverfahren sachlich gerechtfertigt; eine Willkür sei nicht ersichtlich.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Neubescheidung der Neustarthilfe-Endabrechnung erfolglos; Schlussbescheid rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Billigkeitsleistungen aufgrund haushaltsrechtlicher Ermächtigung begründet eine Förderrichtlinie regelmäßig keinen gebundenen Leistungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach Maßgabe der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG).

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Ermessenslenkende Förderrichtlinien sind als interne Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsnormen auszulegen; maßgeblich ist die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis, ergänzt durch öffentliche Verlautbarungen wie programmspezifische FAQs.

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Die Bewilligungsbehörde darf die endgültige Bewilligung einer zunächst als Vorschuss ausgezahlten Förderung im Endabrechnungsverfahren ablehnen, wenn entscheidungserhebliche Angaben trotz Aufforderung nicht plausibilisiert bzw. nachgewiesen werden.

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Eine Verwaltungspraxis, die für Nachforderungen und die Übermittlung von Nachweisen ausschließlich ein digitales Antragsportal vorsieht, kann aus Gründen der Gleichförmigkeit und Bearbeitbarkeit von Massenverfahren sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich sein.

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Wird eine Förderung im Endabrechnungsverfahren endgültig versagt, kann der ausgezahlte Vorschuss auf der Grundlage einer Rückforderungsregelung in analoger Anwendung von § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückgefordert werden.

Relevante Normen
§ 53 LHO§ 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 40 VwVfG NRW§ 114 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die endgültige Bewilligung von Corona-Neustarthilfe im Endabrechnungsverfahren.

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Am 19.4.2022 stellte der Kläger, der als Soloselbständiger im Bereich (……..) tätig ist, im Wege des Direktantrages im elektronischen Antragsportal der Bezirksregierung X.  (im Folgenden: Bezirksregierung) einen Antrag auf Bewilligung von Corona-Neustarthilfe 2022 für den Zeitraum Januar bis März 2022 (im Folgenden: NSH 22 Q1) in Höhe von 4.500,00 Euro.

4

Das beklagte Land gewährte durch die Bezirksregierungen die NSH 22 im Rahmen der Förderphase des Bundesprogramms Überbrückungshilfe IV auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 14. März 2022 (aktualisierte Fassung vom 24. Mai 2022) veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe IV NRW‘)“,

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https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/1.-aktualisierung-richtlinie-verlangerte-ubh-iv.pdf,

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im Folgenden FRL,

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sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur „Neustarthilfe“,

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https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh-22/neustarthilfe-2022.html,

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im Folgenden FAQs.

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Gemäß Ziffer 3.3 Nr. 1 FAQs wird nach Antragstellung die NSH 22 als Vorschuss ausgezahlt. Gemäß Ziffer 3.3 Nr. 2 FAQs sind die im Förderzeitraum erzielten Umsätze nach Ablauf des Förderzeitraums in einer Endabrechnung anzugeben.

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Mit Bescheid über eine Billigkeitsleistung vom selben Tage bewilligte die Bezirksregierung die Neustarthilfe in beantragter Höhe.

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Am 00.0.0000 gab der Kläger eine Erklärung zur Endabrechnung für die NSH 22 Q1 im digitalen Portal ein.

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Am 7.3.2024, am 18.3.2024 und am 4.4.2024 wurden von der Bewilligungsstelle Anfragen zur Endabrechnung in das digitale Portal eingestellt. Darin wurde der Kläger um Zusendung eines Nachweises über die Umsätze aus seiner selbständigen Tätigkeit für den Referenzzeitraum 2019 gebeten, beispielsweise eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Gewinnermittlung oder eine monatsbasierte betriebswirtschaftliche Auswertung. Weiter sind in den Verwaltungsvorgängen E-Mails vom 7.3.2024, vom 18.3.2024 und vom 4.4.2024, gesandt an die vom Kläger bei Antragstellung angegebene E-Mail-Adresse „E-Mail01“, enthalten, in denen darauf hingewiesen wird, dass es im Antragsportal eine Nachfrage aus der Sachbearbeitung der zuständigen Bewilligungsstelle gebe. Die E-Mails enthalten jeweils die Angabe, die Anfrage befinde sich im Antragsportal im Reiter „aktuelle Nachrichten“ und den Text „Jetzt Anfrage beantworten unter: https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/“.

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Mit Schlussbescheid vom 00.0.0000 lehnte die Bezirksregierung den Erstantrag auf Bewilligung von NSH 22 Q1 vom 18.4.2022 in der Fassung der Endabrechnung vom 00.0.0000 ab und forderte die Rückzahlung des ausgezahlten Betrages. Zur Begründung wird ausgeführt, nach Prüfung des Antrags in Form der Endabrechnung sei festgestellt worden, dass weitere Angaben zur Plausibilisierung der Endabrechnung notwendig seien. Vom Antragsteller seien insbesondere Umsatzangaben zum Vergleichs- und Förderzeitraum glaubhaft zu machen. Auf entsprechende mehrfache Nachfragen sei keine Rückmeldung erfolgt. Die Endabrechnung könne bei dieser Sachlage nicht bewilligt werden, über den Antrag werde nach Aktenlage entschieden. Nach pflichtgemäßem Ermessen sei der Antrag abzulehnen. Die Rückforderung der ausgezahlten Leistungen finde ihre Rechtsgrundlage in analoger Anwendung von § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.

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Am 9.7.2024 hat der Kläger Klage gegen den Schlussbescheid erhoben. Er trägt vor: Aufforderungen, seine Umsätze, Einnahme-Überschussrechnung einzureichen, seien bei ihm nicht eingegangen, bis auf die letzte vom 00.0.0000. Da er vierteljährlich seine Umsatzabrechnung im U.-Portal angebe, seien seit Jahren auch alle seine Umsätze dort einsehbar. Er verstehe die Vorgehensweise nicht, nur über das U.-Portal zu kommunizieren und nicht auch andere Möglichkeiten der Kommunikation anzubieten. Er habe die Frage, wie und wo er seine Daten mitteilen könne, welche Art und an wen und wohin. Darauf habe er leider keine Antwort erhalten. Er habe auf seine Suche hin einen Link gefunden, der leider nicht funktioniert habe. Hierzu übersendet der Kläger einen vom 17.3.2024 datierenden Screenshot der Seite „außerordentliche Wirtschaftshilfe Direktantrag“, mit den Angaben „Systemfehler – leider konnte das System die letzte Anfrage nicht vollständig ausführen, da ein interner Systemfehler aufgetreten ist. Erneut versuchen.“

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Der Kläger hat schriftsätzlich keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

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Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wird ausgeführt, es sei entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis gehandelt worden. Der Antragsteller habe den Umsatzrückgang glaubhaft zu machen. Würden die Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt, sei die Hilfe in voller Höhe abzulehnen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Gericht sei der Bescheidungszeitpunkt, alle Angaben, die neu ins Klageverfahren eingeführt würden, seien für die Rechtmäßigkeitsbeurteilung des Bescheides nicht relevant.

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Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 29.1.2025 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung X.         Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die Klage ist mit dem sich nach Auslegung des Klagebegehrens schriftsätzlich sinngemäß gestellten Antrag,

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das beklagte Land unter Aufhebung des Schlussbescheides der Bezirksregierung vom 00.0.0000 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Neustarthilfe 2022 für das 1. Quartal unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

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unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Antrags auf Bewilligung von NSH 22 Q1. Der Schlussbescheid der Bezirksregierung ist rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

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Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgte auf Grundlage der FRL und der FAQs (s.o.) aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

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Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

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Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.

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Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.

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Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20.

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Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.

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Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

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Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23.

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Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Antrags. Die Bezirksregierung hat den Antrag im Einklang mit der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes abgelehnt. Die tatsächlich geübte Praxis stellt sich nicht als willkürlich dar. Das beklagte Land hat auch im Übrigen das eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

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Das beklagte Land hat den Antrag im Einklang mit seiner für das Gericht maßgeblichen vom Beklagten vorgetragenen und gerichtsbekannten ständigen Verwaltungspraxis abgewiesen. Danach wurde ein Antrag abgewiesen, wenn nicht vor Ablauf der maßgeblichen Frist eine Endabrechnung mit gemäß den Anforderungen plausibilisierten Angaben eingereicht worden war. Die vom Kläger übermittelte Erklärung zur Endabrechnung genügte diesen Anforderungen nicht, da er seine Angaben zu den maßgeblichen Umsätzen auch nach mehrfacher Aufforderung nicht plausibilisiert hat. Die Pflicht zur Plausibilisierung betrifft alle Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und die Dauer der Hilfen. Hierzu zählt die Plausibilisierung der entscheidungserheblichen Umsatzrückgänge. Angaben zum Antrag, auch in der Endabrechnung, waren ausschließlich über die digitale Antragsplattform möglich.

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Anhaltspunkte für eine Willkürlichkeit dieser Praxis ergeben sich nicht. Insbesondere beruht auch die Praxis, sämtliche für die Antragsplausibilisierung erforderlichen Angaben ausschließlich im Wege einer Übermittlung im digitalen Antragsforum zuzulassen, auf sachlich einleuchtenden Gründen. Insbesondere in den im Zusammenhang mit den Coronahilfen abzuwickelnden Massenverfahren konnte hierdurch eine Übersichtlichkeit und Gleichförmigkeit des Verwaltungsverfahrens hergestellt werden, die den bearbeitenden Stellen eine korrekte Berechnung der Bewilligungssummen erleichterte und nicht zuletzt auch eine Gleichbehandlung sämtlicher Antragsteller zu gewährleisten geeignet war. Dies Praxis war für die Antragsteller auch nicht überraschend, da auch der ursprüngliche Antrag ausschließlich durch Hochladen auf die digitale Plattform gestellt werden konnte.

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Angesichts des Inhalts der Verwaltungsvorgänge, in denen sowohl die an den Kläger gerichteten mehrfachen Nachfragen als auch die damit korrespondierenden Benachrichtigungs-E-Mails enthalten sind, erweist sich seine pauschale Einlassung, er habe keine Nachfragen erhalten, als unplausibel. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die E-Mails der Bezirksregierung an die E-Mail-Adresse gesandt worden sind, die vom Kläger in seinem Antrag als gültig angegeben worden war. Mit seinem Antrag hat der Kläger ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse zur Kommunikation mit der Bewilligungsstelle und zur Bereitstellung von Informationen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens genutzt würde. Angesichts der klaren Formulierungen der Nachfragen und Hinweise in den Benachrichtigungs-E-Mails ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, warum dem Kläger nicht hätte klar sein können, wie er die angeforderten Daten hätte übermitteln können und welche Art von Nachweisen von ihm gefordert wurden. Der Screenshot mit dem dort ausgewiesenen Systemfehler vermag nicht zu belegen, dass der Kläger eine Übermittlung hinreichend nachhaltig auf dem dafür vorgesehenen Weg vergeblich versucht hat.

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Nach alledem waren die Voraussetzungen für eine Rückforderung der ausgezahlten Summe in analoger Anwendung von § 49a Abs. 1 VwVfG NRW gegeben, wie im Schlussbescheid zutreffend ausgeführt.

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Für eine fehlerhafte Ausübung des eingeräumten Ermessens im Übrigen ist ebenfalls nichts ersichtlich, noch vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt das Gericht bei der hier streitgegenständlichen reinen Bescheidungsklage die Hälfte des Wertes zugrunde, auf den der ursprüngliche Antrag an die Behörde gerichtet war.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.

46

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

47

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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2.250,00 Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.