Neustarthilfe: Rückforderung bei fehlender Endabrechnung; Zinsen wegen Behördenverzögerung begrenzt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die endgültige Bewilligung der Neustarthilfe (7.500 Euro) trotz nicht eingereichter Endabrechnung. Das VG Düsseldorf hielt die Ablehnung im Schlussbescheid und die Rückforderung dem Grunde nach für rechtmäßig, weil nach Förderrichtlinien/FAQs und Verwaltungspraxis ohne fristgerechte Endabrechnung der Vorschuss vollständig zurückzuzahlen ist. Teilweise erfolgreich war die Klage nur hinsichtlich der Verzinsung: Für den Zeitraum 1.1.2022 bis 4.7.2024 durfte wegen behördenverursachter, sachlich nicht begründeter Verzögerung beim Erlass des Schlussbescheids nicht ohne Ermessenserwägungen verzinst werden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten wurden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Schlussbescheid bleibt im Kern (Ablehnung/Rückforderung) bestehen; Zinsfestsetzung für 1.1.2022–4.7.2024 aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Förderrichtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften binden die Bewilligungsbehörde im Außenverhältnis über Art. 3 Abs. 1 GG in dem Umfang, in dem sie einer ständigen Verwaltungspraxis entsprechen.
Bei einer als Vorschuss vorläufig bewilligten Billigkeitsleistung kann die endgültige Ablehnung und vollständige Rückforderung ermessensfehlerfrei erfolgen, wenn die nach Richtlinien und Verwaltungspraxis verpflichtende Endabrechnung fristgerecht nicht eingereicht wird.
Ein Anspruch auf (Neu-)Bescheidung scheidet aus, wenn die ablehnende Entscheidung der Bewilligungsbehörde der nicht willkürlichen Verwaltungspraxis entspricht und kein atypischer Ausnahmefall substantiiert dargetan ist.
§ 49a Abs. 1 VwVfG ist auf die Erstattung vorläufig gewährter Zuwendungen entsprechend anwendbar, wenn die vorläufige Bewilligung rückwirkend durch einen ersetzenden Schlussbescheid verdrängt wird.
Bei der Zinsfestsetzung nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG (analog) muss die Behörde ermessensfehlerfrei berücksichtigen, ob eine atypische, von ihr zu verantwortende Verzögerung des Rückforderungsbescheids vorliegt; für den Verzögerungszeitraum ist ein Absehen oder eine Minderung der Zinsen ermessensabhängig zu prüfen.
Tenor
Ziffer 3 des Bescheids der Bezirksregierung S. vom 22. April 2024 wird insoweit aufgehoben, als eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 4. Juli 2024 festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie.
Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“:
https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf (im Folgenden FRL).
Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur Neustarthilfe“:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html,
(im Folgenden FAQs);
zu berücksichtigen.
Der Kläger erteilt Golfunterricht und beantragte am 18. Februar 2021 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals für Direktantragsteller, für welches die Authentifizierung durch das Elster-Postfach/-System erfolgt, die Gewährung der Neustarthilfe in Höhe von insgesamt 7.500,00 Euro. Bei der elektronischen Antragstellung erklärte er mittels des Antragsformulars, welches zudem an mehreren Stellen auf die Endabrechnung hinweist:
„Ich erkläre, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung zu erstellen. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Neustarthilfe bis spätestens 30. Juni 2022 teilweise oder vollständig an die Bewilligungsstelle zurückzuzahlen ist, wenn sich der Zuschuss auf Grundlage der Endabrechnung teilweise oder vollständig als unberechtigt erweist. Zudem habe ich zur Kenntnis genommen, dass die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen ist, wenn ich bis spätestens 31. Dezember 2021 keine Endabrechnung erstelle.“
Mit Bescheid vom 19. Februar 2021 bewilligte die Bezirksregierung S. dem Kläger die Neustarthilfe in beantragter Höhe. Zu den Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 2 Satz 2 des Tenors sowie zu Ziff. 3 und Ziff. 12 der Nebenbestimmungen dieses vorläufigen Bewilligungsbescheids heißt es:
„Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststeht.“;
„Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“;
„Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, unter Angabe der Umsätze im Förderzeitraum. […] Die Endabrechnung ist bis zum 31.12.2021 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de durchzuführen.“;
„Die Neustarthilfe ist zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn … die Überbrückungshilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“
In der Folge kam es unmittelbar zur Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags an den Kläger.
Mit Schlussbescheid vom 22. April 2024, am 24. April 2024 unter gleichzeitiger Versendung einer Mitteilungs-E-Mail auf das Elster-Postfach des Klägers hochgeladen, lehnte die Bezirksregierung S. den Antrag des Klägers vom 18. Februar 2021 ab (Ziff. 1), stellte fest, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziff. 2), setzte den Betrag von 7.500,00 Euro zur Rückzahlung binnen eines Monats ab Datum dieses Bescheids und eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags beginnend ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Fördersumme mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fest (Ziff. 3). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Endabrechnung zum 31. Dezember 2021 fällig gewesen sei, der Kläger die Endabrechnung jedoch gleichwohl nicht eingereicht habe.
Der Kläger hat am 9. Juli 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klage sei zulässig. Er habe vom o.g. Schlussbescheid erst am 4. Juli 2024 Kenntnis erlangt. Dieser Bescheid sei ihm nicht mit der Post zugegangen. An die Erteilung eines Einverständnisses zur elektronischen Bekanntgabe könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei zwischenzeitlich wegen einer psychischen Erkrankung stationär und ambulant behandelt worden. Er habe das Elster-Portal seit langer Zeit nicht genutzt und die Zugangsdaten nicht mehr gewusst gehabt, wobei er erst am 30. Juni 2024 einen neuen Zugang erhalten habe. Diese Umstände versichert er an Eides statt. Die Klage sei auch begründet. Er habe keine Kenntnis von der Notwendigkeit der Endabrechnung gehabt. Er bestreite, Erinnerungen an die Einreichung der Endabrechnung erhalten zu haben. Er hole die Endabrechnung durch die Einreichung diverser Dokumente (vgl. Bl. 41 ff. der Gerichtsakte) nach, zumal die Frist habe bis zum 30. September 2024 verlängert werden können. Die Rückforderung sei jedenfalls rechtswidrig und unbillig. Ziel der Hilfe an die Soloselbständigen sei es unter anderem gewesen, die Antragsteller aus dem Bezug der Sozialhilfe herauszuhalten, auch um dieses System nicht zu überlasten. Vor diesem Hintergrund den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit über den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zu stellen, werde weder den öffentlich verlautbarten Aussagen des Staates noch seiner Fürsorgepflicht den Bürgern gegenüber gerecht. Der Kläger tätigt zudem Ausführungen zur Soforthilfe.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung S. vom 22. April 2024 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 18. Februar 2021 hin, Neustarthilfe in Höhe von 7.500,00 Euro endgültig zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Bezirksregierung S. legt zur Begründung im Wesentlichen ergänzend beziehungsweise vertiefend dar, dass es der tatsächlichen Verwaltungspraxis entspreche, bei nicht fristgerechter Einreichung der Endabrechnung einen ablehnenden Schlussbescheid zu erlassen, wobei eine Nachreichung dann nicht mehr möglich sei. Die Erforderlichkeit der Einreichung der Endabrechnung ergebe sich aus dem vorläufigen Bewilligungsbescheid, den FRL und den FAQs. Erinnerungen an die Einreichung seien daher überobligatorisch und würden nicht zur Verwaltungspraxis des beklagten Landes gehören, sondern von einem IT-Dienstleister des Bundes, der C. AG, durchgeführt. Vorliegend ergebe sich aus einem Eintrag in einer von der C. AG zur Verfügung gestellten Excel-Tabelle, dass am 17. Januar 2022 eine E-Mail an den Kläger versandt worden sei (vgl. Bl. 96 der Gerichtsakte). Die klägerischen Ausführungen zur Soforthilfe würden fehlgehen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung S. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 23. April 2025 übertragen hatte.
Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Klage ist zulässig.
Sie ist insbesondere nicht verfristet, da weder eine Einwilligung des Klägers in eine elektronische Bekanntgabe über das Elster-Postfach/-Portal noch eine Bekanntgabe des Bescheids auf einem anderen Kommunikationsweg (aus der Verwaltungsakte) ersichtlich ist, weshalb die Bekanntgabe entsprechend der eidesstattlichen Versicherung des Klägers erst auf den 4. Juli 2024, den Zeitpunkt der Kenntnisnahme, zu datieren ist.
Die Klage ist unbegründet, insoweit der Kläger einen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass eines stattgebenden Schlussbescheids geltend macht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).
Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.
Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20.
Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.
Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23.
Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des beklagten Landes zur endgültigen Bewilligung von Neustarthilfe.
Eine Ermessensreduktion auf Null scheidet schon deshalb aus, weil bislang (bei der Bezirksregierung S.) keine Endabrechnung eingereicht worden ist. Die Nachholung durch Einsendung von Erklärungen und Unterlagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die zudem nicht kongruent mit den Antragsformularen und -kautelen im behördlichen Verfahren sind, stellt eine solche naturgemäß nicht dar.
Die Klage ist weiterhin auch hinsichtlich des als Minus im Vornahmeantrag enthaltenen Neubescheidungsbegehrens unbegründet, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung. Vielmehr ist der ursprüngliche Bescheidungsanspruch untergegangen, weil Ziff. 1 und 2 des streitgegenständlichen Schlussbescheids ermessensfehlerfrei sind.
Die Antragsablehnung entspricht der nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, wobei kein atypischer Fall vorliegt.
Es entspricht der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, dass die Antragsteller hinsichtlich der Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe eine Endabrechnung einreichen mussten und andernfalls die Gewährung der Neustarthilfe abgelehnt und ein bereits (vorläufig) bewilligter Förderbetrag vollständig zurückgefordert wird. Insoweit hat lit. A Ziff. 4 Abs. 2 Nr. 1 UAbs. 2 der FRL antizipiert, dass die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) zu Beginn der Laufzeit nur als Vorschuss ausbezahlt wird. Die endgültige Höhe der Pauschale wird gemäß UAbs. 3 der genannten Regelung nach Ablauf des Förderzeitraums bestimmt, wodurch es je nach tatsächlicher Höhe des Umsatzrückgangs zu entsprechenden Rückzahlungspflichten kommen kann. Um diese Bestimmung zu ermöglichen, sieht UAbs. 4 der genannten Regelung die Pflicht zur Endabrechnung vor, wobei Ziff. 4.8 Abs. 6 der FAQs dazu ergänzend bestimmt, dass der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen ist, wenn keine Endabrechnung erfolgt. Die Frist zur Endabrechnung ist dabei bis zum 31. Dezember 2021 gelaufen (lit. A Ziff. 4 Abs. 2 UAbs. 4 Satz 1 sowie Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 2 und 4.8 Abs. 1 Satz 1 der FAQs).
Daran anknüpfend erfolgte die Bewilligung der Neustarthilfe mit Bescheid der Bezirksregierung S. vom 19. Februar 2021 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung, wobei in Ziff. 3 der Nebenbestimmungen noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Begünstigte bei Beantragung zu einer Endabrechnung verpflichtet worden sei.
Es ist in der Folge irrelevant, dass der Kläger behauptet, die Pflicht zur Einreichung der Endabrechnung sei ihm nicht bekannt gewesen. Seine Unkenntnis wäre allenfalls die Folge eines leichtfertigen Sich-der-Erkenntnis-Verschließens.
Bis zum Ablauf der in den lit. A Ziff. 4 Abs. 2 UAbs. 4 Satz 1 sowie Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 2 und 4.8 Abs. 1 Satz 1 der FAQs bezeichneten Frist – eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 ist lediglich auf Antrag im Rahmen der Schlussabrechnungspakete 1 und 2 (November- und Dezember sowie Überbrückungshilfe), nicht jedoch hinsichtlich der Endabrechnung der Neustarthilfe möglich gewesen – ist jedoch seitens des Klägers in Bezug auf die Neustarthilfe keine Endabrechnung eingereicht worden.
Die diesbezügliche Verwaltungspraxis des beklagten Landes zur Fristsetzung für die Einreichung der Endabrechnung und zur Ablehnung des Förderantrags im Fall der Fristversäumung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt.
Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, welche die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1973 – VII C 76.72 –, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 35, S. 40 (41 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 1498/78 –, juris, Rn. 30.
Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die – wie hier im Fall der Neustarthilfe – weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. November 2022 – 10 LA 79/22 –, juris, Rn. 14.
Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die verbindliche Fristsetzung zur Endabrechnung erfüllt. Denn es gibt sachliche Gründe dafür, dass das beklagte Land Fristen für die Endabrechnung setzt und hiernach in Fällen, in denen bis zum Ablauf der Frist keine Endabrechnung eingereicht wird, Anträge ablehnt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren – wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen – der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 6 ZB 21.301 –, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 – 14 S 10/24 –, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 – 7 K 1022/24 –, juris, Rn. 47.
Vor diesem Hintergrund entfaltet es keine Relevanz, dass der Kläger der Ansicht ist, es sei auch angesichts des von ihm angenommenen Zwecks der Neustarthilfe rechtswidrig und unbillig, den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit über den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zu stellen. Von vorneherein fehlgehend sind seine Ausführungen zur Soforthilfe, die hier nicht streitgegenständlich ist.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Einreichung der Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) hat der Kläger jedenfalls nicht substantiiert geltend gemacht.
Zum einen ist nicht erkennbar, dass seine nicht näher definierte und zeitlich nicht konkretisierte psychische Erkrankung ihn von der Einreichung der Endabrechnung – die entsprechende Verpflichtung will er gar nicht gekannt haben – abgehalten hätte.
Zum anderen ergibt sich eine Atypik nicht daraus, dass der Kläger in Abrede stellt, dass ihm irgendwelche Erinnerungs-E-Mails geschickt/zugegangen sind.
Zwar schließt sich der Einzelrichter nicht der seitens des beklagten Landes zitierten instanzgerichtlichen Rechtsprechung
– VG Würzburg vom 4. November 2024 – B 8 K 24.394 –, juris –
an, sondern ist weiterhin
– vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 13. März 2025 – 16 K 2995/24 – sowie – 16 K 3612/24 –, jeweils n.v. –
und trotz der zwischenzeitlichen Distanzierung des beklagten Landes von der Erinnerungspraxis, deren Zugehörigkeit zur eigenen Verwaltungspraxis dieses nunmehr negiert, der Auffassung, dass mit Wissen und jedenfalls Duldung des beklagten Landes, das sich nicht nur auf die gemeinsam veröffentlichten FAQs stützt, sondern zur Verfahrensdurchführung auch auf technische Ressourcen der per Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde angewiesen ist, erfolgendes Verhalten des IT-Dienstleister der zuständigen Bundesbehörde sehr wohl die tatsächliche Verwaltungspraxis des beklagten Landes definiert respektive determiniert.
Allerdings ist vorliegend keine Abweichung von der daraus erwachsenden tatsächlichen Verwaltungspraxis erkennbar. Diese erschöpft sich vielmehr im bloßen Versenden der entsprechenden E-Mails. Dass es darüber hinaus zur tatsächlichen Verwaltungspraxis gehören könnte, Ermittlungen zum Zugang der E-Mails oder weitergehende Bemühungen bezüglich deren Zugangs vorzunehmen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Die so gekennzeichnete tatsächliche Verwaltungspraxis ist nicht (als willkürlich) zu beanstanden.
Zum einen stellen sich die Erinnerungs-E-Mails insofern als „überobligatorisch“ dar, als gegen eine tatsächliche Verwaltungspraxis, welche von derartigen Nachrichten vollständig abgesehen hätte, nichts zu erinnern gewesen wäre, weil die Frist zur Einreichung der Endabrechnung und die Bedeutung ihrer Einhaltung für die Antragsteller aus einer Vielzahl von Quellen (Antragsformular, vorläufiger Bewilligungsbescheid, FRL und FAQs) bereits hinlänglich erkennbar gewesen sind.
Zum anderen ist es nicht so, dass der Kommunikationsweg in Ansehung der Tragweite und Bedeutung der Erinnerungen auf der einen und der mit der Versendung von E-Mails einhergehenden Unsicherheiten auf der anderen Seite nicht willkürfrei gewählt werden könnte. Die Tragweite von vor Fristablauf versandten Erinnerungsnachrichten ist sehr gering. Deren Bedeutung erschöpft sich in einer rein vorsorglichen Mitteilung. Die nach Fristablauf versandte Nachricht enthält überdies die Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist und stellt sich damit in ihrer Bedeutung als deutlich gewichtiger dar. Mit Rücksicht darauf, dass gegen einen vollständigen Verzicht auf eine Erinnerungspraxis bei gleichzeitigem Beharren auf der ursprünglichen Frist nichts einzuwenden gewesen wäre, spricht indessen im auch im Übrigen elektronisch durchgeführten Masseverfahren nichts gegen die Wahl der E-Mail als Kommunikationsmittel. Das gilt vor allen Dingen auch deshalb, weil die Erfolgsquote bei der Versendung von E-Mails grundsätzlich sehr hoch ist. Probleme ergeben sich nach allgemeiner Lebenserfahrung im Wesentlichen lediglich dann, wenn die Empfängeradresse nicht korrekt/existent ist, wenn Nachrichten vom Spam-Filter erfasst werden oder wenn E-Mails mit besonders großen Anhängen verschickt werden. Während die Einstellung und Kontrolle des Spam-Filters allein in die Sphäre der Antragsteller fällt und der Aspekt der Verwendung einer korrekten/existenten Empfängeradresse lediglich insoweit dem Verantwortungsbereich des beklagten Landes zuzurechnen ist, als die Adresse fehlerfrei aus den Antragsunterlagen/Profilen der prüfenden Dritten übertragen werden muss, obliegt der Gesichtspunkt der Dateigröße zwar allein der Behördenseite. Diesbezügliche Probleme liegen bei bloßen Textnachrichten ohne Anhang jedoch fern.
Vorliegend steht zur hinreichenden Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die E-Mail vom 17. Januar 2022 auch versandt worden ist. Die diesbezügliche Erklärung der Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes unter Bezugnahme auf die dort vorhandenen beziehungsweise seitens der C. AG zur Verfügung gestellten Daten lassen keine relevanten Zweifel zurück.
Sollte es zur Verwaltungspraxis des beklagten Landes gehört haben, dass die C. AG (neben der nach Fristablauf versandten E-Mail) üblicherweise in Neustarthilfe Verfahren gegenüber Direktantragstellern zusätzlich noch E-Mails vor Fristablauf versandt hat, so würde auch der Umstand, dass dies vorliegend nicht geschehen zu sein scheint, nicht in einer Atypik resultieren. Wegen der oben beschriebenen äußerst geringen Tragweite solcher vor Fristablauf versandten Erinnerungs-E-Mails wäre der Kläger bereits durch den Versand der nach Fristablauf liegenden Erinnerungs-E-Mail im Wesentlichen gleichbehandelt worden.
Insoweit der Kläger die Kassation von Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, ist die Klage im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Sie ist unbegründet, insoweit der Kläger sich gegen die Festsetzung des Erstattungsbetrags wendet.
Insoweit ist Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der – wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene Bewilligungsbescheid vom 19. Februar 2021 – eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135 m.w.N.
Die Klage ist begründet, insoweit der Kläger die Kassation von Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt und durch diese eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 4. Juli 2024 festgesetzt wird.
Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Diesbezüglich stellt sich der streitgegenständliche Bescheid als ermessensfehlerhaft dar. Es liegt ein Fall des Ermessensausfalls vor.
§ 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW, der in der Konsequenz ebenfalls analog anzuwenden ist, stellt die Entscheidung über ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs (in atypischen Fällen) auch dann in das Ermessen der erstattungsberechtigten Behörde, wenn der Begünstigte – wie hier der Kläger in Gestalt der nicht fristgerechten Einreichung der Endabrechnung – die Umstände (analog § 276 BGB) zu vertreten hat, die zur Unwirksamkeit des bewilligenden Verwaltungsakts geführt haben. Bei der Ermessensausübung muss die Behörde berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund sich der Erlass des die Rückforderung auslösenden Bescheids verzögert hatte. Liegt die Verzögerung ganz oder teilweise im Verantwortungsbereich der Behörde und liegen für die Verzögerung keine sachlichen Gründe vor, muss für den Verzögerungszeitraum von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden oder eine Minderung erfolgen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 6 C 20.05 –, juris, Rn. 107; Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 31 f.; Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, juris, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 30. Januar 2017 – 6 B 44.16 –, juris, Rn. 8 ff.; Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 66. Edition Stand 1. Januar 2025, § 49a Rn. 37, 38.1.
Nach diesen Maßgaben war im vorliegenden Fall bezüglich des o.g. Zeitraums eine Ermessensentscheidung zu treffen, da insoweit eine Atypik festzustellen ist, wegen der eine Berufung auf intendiertes Ermessen oder eine Ermessensreduktion auf Null ausscheidet.
Es ist nämlich kein sachlicher Grund ersichtlich, aus dem heraus die Bezirksregierung S. nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung noch mehr als zwei Jahre mit dem Erlass des streitgegenständlichen Schlussbescheids zugewartet hat, weshalb die damit einhergehende Verzögerung in ihrem Verantwortungsbereich liegt, was sie im Wege der Ermessensausübung hätte berücksichtigen müssen.
Eine ggf. zu bejahende personell und sachlich defizitäre Ausstattung der Bezirksregierung S. würde einen sachlichen Grund in diesem Sinne nicht darstellen, da derlei allein in die Behördensphäre fiele, zumal dort seit langer Zeit bekannt gewesen ist, dass nach Ablauf der zudem mehrmals verlängerten Fristen zur Einreichung der Endabrechnung eine Vielzahl von Schlussbescheiden zu erstellen sein würde.
Eine etwaige tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher die Einreichung der Endabrechnung bei proaktiver Meldung durch den Antragsteller trotz Fristablaufs noch bis zum Ende des Jahres 2023 möglich gewesen sein soll, lässt sich ebenfalls nicht als sachlicher Grund in diesem Sinne anführen. Anders als bei einer öffentlich verlautbarten oder individuell mitgeteilten Fristverlängerung sind die Antragsteller durch dieses Gebaren nicht in die Lage versetzt worden, die weiterhin bestehende Möglichkeit der Endabrechnung zu erkennen. Dementsprechend basiert die Verzögerung insoweit nicht auf einer willensgetragenen Entscheidung der Antragsteller, sondern ist der Behördensphäre zuzurechnen.
Der Bescheid enthält bezüglich der Zinsfestsetzung (in diesem Zeitraum) allerdings keinerlei Ermessenserwägungen oder Begründungselemente, sondern erschöpft sich in der bloßen Festsetzung. Abgesehen davon, dass es eines ausdrücklichen Nachschiebens solcher Gesichtspunkte bedurft hätte, woran es hier fehlt, liefern auch die Inhalte des Verwaltungsvorgangs und der Schriftsätze der Bezirksregierung S. keinerlei Anhaltspunkte für die Anstellung ermessenstragender Überlegungen.
Hinsichtlich der durch Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzten Verzinsung in Ansehung der übrigen Zeiträume ist die Klage hingegen unbegründet.
Die durch Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Festsetzung der Verzinsung in Ansehung der Zeiträume von Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags bis zum 31. Dezember 2021 sowie ab dem 5. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Insoweit leidet der Bescheid nicht an einem relevanten Ermessensausfall, weil mit Rücksicht auf die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein Fall von intendiertem Ermessen bei nicht gegebener Atypik oder eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt.
§ 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW wird wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können. Die o.g. Vorschrift soll verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten verwendet werden. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen nach der o.g. Norm kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, juris, Rn. 15.
Mit Rücksicht auf die hier in Rede stehenden Zeiträume besteht kein atypischer Fall und es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, aus dem heraus auf eine Kompensation des Zinsvorteils verzichtet werden könnte.
Bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung basiert die Nichtbescheidung allein auf dem Willen des Antragstellers und Zuwendungsempfängers – hier demjenigen des Klägers –, der die Endabrechnung naturgemäß auch vor Fristablauf einreichen kann, während die Behörde umgekehrt wegen der Bindung an ihre tatsächliche Verwaltungspraxis aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht in der Lage ist, vor Fristablauf zu entscheiden.
Nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids liegt es ohnehin allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers und Zuwendungsempfängers, ob und wie lange er die Rückzahlung (etwa auch durch erfolglose Erhebung von Rechtsbehelfen mit aufschiebender Wirkung) hinauszögert. Er muss ihm eingeräumte Rückzahlungsfristen nicht ausschöpfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des beklagten Landes ist geringfügig, da es sich in der teilweisen Kassation der Anordnung der Verzinsung erschöpft, weshalb es ermessensgerecht ist, dem Kläger die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf
7.500,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.