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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 5165/02·24.06.2003

Zuwendungen nach § 96 BVFG: Zweckwidrige Mittelverwendung bei Projektförderung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVergaberechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Zuwendungen nach § 96 BVFG für fünf Kulturprojekte aus 1999, nachdem ihr Antrag wegen angeblich ausgeschöpfter Projektmittel erneut abgelehnt worden war. Streitpunkt war, ob Mittel der „Projektförderung“ für Künstlerhilfe und Nachversicherung einer Einrichtung verwendet werden durften und deshalb keine Mittel mehr für die Klägerin verblieben. Das VG Düsseldorf hielt die Ablehnung für ermessensfehlerhaft, weil diese Ausgaben der Projektförderung nicht zuzuordnen seien und daher noch 6.000 DM verfügbar waren. Die Beklagte wurde zur Bewilligung der Zuwendung in dieser Höhe verpflichtet.

Ausgang: Ablehnungsbescheide aufgehoben und Beklagte zur Bewilligung von 6.000 DM Zuwendung verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Zuwendungen nach § 96 BVFG besteht nicht, jedoch besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

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Die gerichtliche Kontrolle der Zuwendungsentscheidung erstreckt sich auf Ermessensfehler, insbesondere auf die sachgerechte Zuordnung und Verwendung der für Förderzwecke veranschlagten Haushaltsmittel.

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Maßnahmen der Existenzsicherung (z.B. Künstlerhilfe) sind der Projektförderung nicht zuzuordnen, wenn sie nach Zielrichtung einer institutionellen Förderung entsprechen.

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Eine Ablehnung mit der Begründung fehlender Projektmittel ist ermessensfehlerhaft, wenn die Bewilligungsbehörde Mittel der Projektförderung zweckwidrig für nicht projektbezogene Zwecke verausgabt und dadurch den Fördertopf künstlich erschöpft.

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Der Umstand, dass Haushaltsmittel eines Förderjahres während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens verteilt worden sind, lässt den Anspruch auf rechtsstaatlich effektive Rechtsverfolgung und ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht entfallen.

Relevante Normen
§ 96 BVFG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. März 2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2002 verpflichtet, der Klägerin für die Förderung ihrer fünf Projekte aus dem Jahre 1999 Zuwendungen nach § 96 BVFG in Höhe von 6000,- DM (jetzt: 3067,75 Euro) zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin beantragte am 23. November 1998 bei der Beklagten die Gewährung von Zuwendungen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96 BVFG durch das Land Nordrhein- Westfalen (Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 1. Oktober 1993 - SMBl. NRW 2430 -, im Folgenden „Richtlinien" genannt), und zwar

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1. für die Durchführung einer Landesfrauentagung vom 17. bis 18. März 1999 in L - in Höhe von 2139,20 DM,

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2.

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3. für die Durchführung einer grenzüberschreitenden Tagung „Kulturelles Brauchtum - Mundart" am 27. März 1999 in E - in Höhe von 1796,60 DM,

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5. für die Durchführung einer deutsch-polnischen Kulturveranstaltung „Kultur in Schlesien" am 15. Mai 1999 in E - in Höhe von 2745,05 DM,

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7. für die Durchführung einer Landeskulturtagung der Landesgruppe NRW am 29. Mai 1999 in E - in Höhe von 1192,90 DM sowie

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9. für die Durchführung einer grenzüberschreitenden Kulturveranstaltung „Seminar Geschichte" am 28. August 1999 in E - in Höhe von 2766,- DM,

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insgesamt also Zuwendungen in Höhe von 10.639,75 DM.

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Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 22. Januar 1999 mit der Begründung ab, das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport stelle auf Grund der vom Landtag beschlossenen Konsolidierungszwänge im Förderbereich des § 96 BVFG keine Ausgabemittel für die Projektförderung zur Verfügung.

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Mit dem am 23. Februar 1999 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, im Landeshaushalt seien nach wie vor Mittel für die Kulturpflege gemäß § 96 BVFG enthalten; nach welchen Gesichtspunkten diese verteilt würden, sei nicht ersichtlich; es sei unangemessen, den Bereich der kulturellen Breitenarbeit völlig aus der Förderung herauszunehmen; die Ablehnung sei ermessensfehlerhaft.

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Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1999 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: § 96 BVFG begründe keinen Einzelanspruch auf Unterstützung sondern enthalte eine dem Land zur Ausgestaltung überlassene generelle Verpflichtung. Die Kürzung des entsprechenden Haushaltsansatzes gehe auf einen Landtagsbeschluss zurück. Nach Abwägung der Vor- und Nachteile sei im Bereich der institutionellen Förderung nur eine geringe Kürzung vorgenommen worden, um die kontinuierliche Arbeit derartiger Einrichtungen nicht zu gefährden. Für die Projektförderung seien nur noch 16.000,- DM vorgesehen worden; davon habe die Gedenkstätte des Deutschen Ostens auf Schloss C 10.000,- für die jährlich anfallenden Betriebskosten erhalten, weil diese Bestandsschutz genieße. Die restlichen Mittel seien einer anderen Bezirksregierung zugewiesen worden.

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Die Klägerin hat daraufhin Verpflichtungsklage - 16 K 4694/99 - erhoben, allerdings auf einen Teilbetrag von 6000,- DM beschränkt. Das erkennende Gericht hat die Beklagte durch Urteil vom 7. November 2001 unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, den Zuwendungsantrag der Klägerin vom 23. November 1998 (beschränkt auf einen Zuwendungsbetrag von 6000,- DM) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Die Beklagte lehnte den Zuwendungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 14. März 2002 erneut ab. Zur Begründung führte sie nunmehr im Wesentlichen aus: Die Zuwendungsmittel für das Jahr 1999 in Höhe von insgesamt 3.590.000 DM seien vollständig für solche Projekte verbraucht worden, die gegenüber den Maßnahmen der Klägerin - aus Gründen, die die Beklagte näher darlegte - vorrangig gewesen seien. Davon seien 3.291.900 DM für die institutionelle Förderung bewilligt worden. Mit insgesamt 136.500 DM seien zwei Patenlandsmannschaften gefördert worden. 148.000 DM seien für den Schülerwettbewerb „Begegnung mit Osteuropa" bewilligt worden sowie 10.000 DM für die Unterhaltung der Gedenkstätte des Deutschen Ostens. Schließlich seien 3.600 DM für die ostdeutsche Künstlerhilfe ausgegeben worden.

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Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2002 zurück. In der Begründung führte sie nunmehr aus: Zuwendungen für die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen hätten nur im Rahmen der Projektförderung, für die insgesamt 16.000 DM zur Verfügung gestellt worden seien, gewährt werden können. Hiervon seien 10.000 DM für die Unterhaltung der Gedenkstätte des Deutschen Ostens aufgewendet worden, ferner 3.600 DM für die ostdeutsche Künstlerhilfe; dieser Personenkreis sei seit Jahren gefördert worden und genieße Vertrauensschutz. Aus den verbliebenen Mitteln für die Projektförderung sei ein Zuschuss für die Nachversicherung der Angestellten der Gesellschaft für ostmitteleuropäische Landeskunde und Kultur e.V. (GOM) gewährt worden. Die Mittel für die Künstlerhilfe und die GOM hätten nicht aus den sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln aufgebracht werden können, weil diese bereits für vorrangige Maßnahmen verbraucht worden seien.

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Mit der am 3. August 2002 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Die Verwendung eines Teils der Mittel für die Projektförderung in Höhe von 6000 DM sei nicht sachgerecht erfolgt. Weder die existenzsichernde Künstlerhilfe noch die Nachversicherung für Mitarbeiter der GOM hätten etwas mit Projektförderung zu tun. Damit habe es die Beklagte verabsäumt, die Vorrangigkeit der anderen Fördermaßnahmen darzulegen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. März 2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2002 zu verpflichten, ihr für die Förderung ihrer fünf Projekte aus dem Jahre 1999 Zuwendungen nach § 96 BVFG in Höhe von 6000,- DM (jetzt: 3067,75 Euro) zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt ergänzend aus: Im Rahmen der Neubescheidung der Klägerin sei geprüft worden, ob sämtliche im Bereich des § 96 BVFG für das Haushaltsjahr 1999 bereitgestellten Mittel für Maßnahmen verwandt worden seien, die gegenüber den Veranstaltungen der Klägerin vorrangig gewesen seien. Diese Prüfung sei nicht auf den Bereich der Projektförderung beschränkt gewesen. Die anderen Maßnahmen seien auf Grund ihrer Breitenwirkung vorrangig vor den Projekten der Klägerin gewesen, weil diese mit Teilnehmerzahlen zwischen 30 bis 150 nur einen begrenzten Personenkreis erreicht und daher nur eine begrenzte Öffentlichkeitswirkung erzielt hätten.

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Im Klageverfahren - 16 K 4694/99 - hatte die Beklagte ferner u.a. ausgeführt: Bei den Erläuterungen zum Haushaltsplan handele es sich nicht um Untertitel sondern lediglich um Absichtserklärungen. Einen Titel Projektförderung gebe es dementsprechend nicht. Der Titel 54161 (Schülerwettbewerb) sei ein Leertitel und weise keinen eigenen Haushaltsansatz auf. Die institutionelle Förderung genieße Vorrang vor der Projektförderung, um vorhandene Arbeitsplätze zu sichern. Auch die Nachversicherung der Bediensteten der GOM sei im Hinblick auf die Existenzsicherung der Einrichtung als im Verhältnis zur Projektförderung dringender zu bewerten. Eine Verwendung von Mitteln für Künstlerhilfe und Schülerwettbewerb sei daher ermessensfehlerfrei. Das gelte im Übrigen auch für den Schülerwettbewerb "Begegnung mit Osteuropa", und zwar wegen dessen Außenwirkung und Bedeutung bezüglich der Völkerverständigung. Letztlich hätte die Gewährung auch nur eines einzigen Zuschusses an eine einzelne Landsmannschaft unter Nichtberücksichtigung der anderen zur Ungleichbehandlung geführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des vorangegangenen Klageverfahrens 16 K 4694/99) und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin wird durch die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen der Beklagten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig.

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Die Parteien sind sich auch in diesem Verfahren darüber einig, dass weder § 96 BVFG noch die Richtlinien einen Anspruch auf die von der Klägerin begehrten Zuwendungen regeln. § 96 BVFG postuliert lediglich generell die Pflicht des Bundes und der Länder, das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein der Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten und damit verbundene Einrichtungen und Aufgaben zu fördern. In welcher Weise Zuwendungen zu gewähren sind, ist in § 96 BVFG nicht geregelt. Unter 1.3 der Richtlinien ist festgelegt, dass kein Anspruch auf Zuwendungen besteht und die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Das schließt die Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 3 Abs. 1 GG) ein.

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Die Beklagte hat sich bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin nicht in ausreichendem Maße an diese Vorgaben gehalten.

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Dabei ist, wie das erkennende Gericht schon im vorangegangenen Verfahren ausgeführt hat, in erster Linie die Verfügbarkeit der vorhandenen Haushaltsmittel zu berücksichtigen, wobei die Überprüfung der Frage, ob der die Mittel bereitstellende Gesetzgeber den Belangen der Kulturförderung im Rahmen des § 96 BVFG in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat, der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Gesetzgeber dem Postulat des § 96 BVFG überhaupt nicht entsprochen, also überhaupt keine Mittel für Maßnahmen nach § 96 BVFG zur Verfügung gestellt hat, bedarf hier keiner Entscheidung; denn auch für das hier maßgebliche Haushaltsjahr 1999 sind entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt worden.

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Entscheidend ist hier Kapitel 07060 Titelgruppe 61 des Haushalts des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 1999. Danach war für die Durchführung von Aufgaben nach § 96 BVFG wie im Vorjahr 1998 ein Gesamtbetrag von 3.590.000 DM (unter Ausschluss eines hier nicht interessierenden einmaligen Umbau- Investitionszuschusses) vorgesehen. Davon sollten nach dem Willen des Landtages entfallen

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- auf institutionelle Förderung 3.286.500 DM

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- auf Patenschaftszuwendungen 136.500 DM

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- auf Projektförderung 16.000 DM

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- auf einen Schülerwettbewerb 151.000 DM.

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Ferner war vorgesehen, "aus den veranschlagten Mitteln" könne eine Künstlerhilfe bis zum Höchstbetrag von insgesamt 6000,- DM gezahlt werden.

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Der im vorangegangenen Verfahren geäußerten Auffassung der Beklagten, aus der Einrückung des Satzes

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"Aus den veranschlagten Mitteln kann eine Künstlerhilfe bis zum Höchstbetrag von insgesamt 6000,- DM gezahlt werden."

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ergebe sich, dass dafür nur ein Teil der Mittel für die Projektförderung (und keiner anderen Mittel) verwendet, die Künstlerhilfe jedoch nicht aus den Gesamtmitteln entnommen werden sollte, vermag das Gericht nicht zu folgen. Zwar war dieser Satz im Vorjahr nicht eingerückt worden, sodass der Gedanke, die Einrückung habe dem von der Beklagten genannten Ziel gedient, nicht gerade abwegig ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass bereits im Jahre 1998 aus dem Zahlenverhältnis zwischen dem Betrag für die Projektförderung (16.000 DM) und demjenigen für die Künstlerhilfe (bis höchstens 18.000 DM) offensichtlich war, dass die Künstlerhilfe nicht allein aus den Mitteln für die Projektförderung entnommen werden sollte, weil dies bereits mathematisch unmöglich gewesen wäre. Ferner ist zu beachten, dass Künstlerhilfe mit Projektförderung nicht einmal ansatzweise etwas zu tun hat, sondern eher - wenn auch in kleinstem Rahmen - der "institutionellen" Förderung dient; sie soll nämlich, wie die Beklagte ausgeführt hat, nicht "Projekten" von Künstlern sondern deren Existenzsicherung dienen. Damit nähert sie sich der Zweckrichtung der institutionellen Förderung in auffälliger Deutlichkeit. Außerdem wäre kaum nachvollziehbar, wenn der für die Künstlerhilfe vorgesehene Höchstbetrag von 6000 DM ausgerechnet zu Lasten der mit Abstand kleinsten Fördergruppe zur Verfügung gestellt werden sollte; für die Projektförderung waren insgesamt nur 16.000 DM vorgesehen, während für Patenschaftszuwendungen 136.500 DM, für den Schülerwettbewerb 151.000 DM und für die institutionelle Förderung sogar 3.286.500 DM an Zuwendungen vorgesehen waren.

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Unter diesem Gesichtswinkel erscheint es ermessensfehlerhaft, der Klägerin die begehrten Fördermittel insgesamt mit der Erwägung vorzuenthalten, von den Mitteln für die Projektförderung seien 10.000 DM für die Gedenkstätte Schloss C (insoweit hat das Gericht keine rechtlichen Bedenken) und 6000 DM (jetzt nur noch 3600 DM) für Künstlerhilfe sowie der Rest für die Nachversicherung von Mitarbeitern der GOM verbraucht worden, und daher seien keine Fördermittel mehr vorhanden. Auch die Mittel zum Zwecke der Nachversicherung von Mitarbeitern der GOM haben mit Projektförderung nichts zu tun. Geht man von der Zweckbestimmung der Fördermittel in Höhe von 16.000 DM für die Projektförderung aus, gab es - neben der Förderung der Gedenkstätte Deutscher Osten - außer den Projekten der Klägerin keine weiteren Förderungsfälle. Danach standen noch 6000 DM zu Gunsten der Projekte der Klägerin zur Verfügung.

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Auch die weiteren von der Beklagten ins Feld geführten Ermessenserwägungen, die im einzelnen beschriebenen Förderungsgruppen seien unverbindlich, können die Bedenken des Gerichts gegen die Ermessensfehlerhaftigkeit der Verwaltungsentscheidung nicht ausräumen. Sie sind nämlich für das Argument der anderweitigen - und vorrangigen - Mittelvergabe hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Zuwendung von 6000,- DM ungeeignet. Wenn es sich, wie die Beklagte meint, bei den Erläuterungen des Haushalts lediglich um unverbindliche Absichtserklärungen handeln sollte, wäre der Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Zuwendungsantrag erst Recht nicht erschöpft, weil dann ein noch wesentlich weiterer Bereich der bereitgestellten Mittel für eine Bewilligung zu Gunsten der Klägerin zur Verfügung stände. Dass die Nachversicherung der GOM gerade aus den Mitteln für die Projektförderung bewerkstelligt werden musste, ist rechtlich nicht haltbar, dafür wäre gerade die institutionelle Förderung die nächstliegende Fördergruppe gewesen. Im Übrigen hat der Schülerwettbewerb "Begegnung mit Osteuropa" nach Mitteilung der Beklagten statt 151.000 DM nur 148.000 DM an Förderungsmitteln erhalten. Dieser zusätzlich frei gewordene Betrag ist auch nicht durch höhere Aufwendungen für die institutionelle Förderung aufgezehrt worden. Die erst drei Jahre nach Ablauf des Förderungszeitraums mitgeteilte Erhöhung dieser Mittel auf 3.291.900 DM vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, nachdem der ursprüngliche diesbezügliche Förderungsbetrag von 3.286.500 DM bisher nie in Frage gestellt worden war und die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach nachträglich Änderungen in ihrem Zahlenwerk vorgenommen hat, ohne dass nachträglich geänderte Bewilligungsbescheide vorgelegt oder auch nur behauptet worden wären.

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Auf den früheren Hinweis der Beklagten auf die Gefahr einer Ungleichbehandlung anderer Landsmannschaften geht das Gericht nicht mehr ein; denn es war schon im vorangegangenen Klageverfahren unstreitig, dass von anderen Landsmannschaften keine Projektförderungsanträge gestellt worden waren.

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Gründe, die - unabhängig von dem Vorhandensein der Fördermittel - gegen die Förderungswürdigkeit der klägerischen Projekte sprechen könnten, hat die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Sie sind offenbar nicht vorhanden. Denn auch im vorliegenden Verfahren trägt die Beklagte insoweit lediglich vor, die anderen Maßnahmen seien wegen ihrer größeren Öffentlichkeitswirkung bzw. aus anderen gewichtigen Gründen vorrangig gewesen. Waren aber - wie oben ausgeführt - für die Förderung der klägerischen Projekte Mittel in Höhe von 6.000 DM übrig geblieben, liegen keine weiteren Gründe für die Ablehnung der Förderung mehr vor. Im Übrigen zeigt die in den Vorjahren durch die Beklagte erfolgte Förderung ähnlicher Projekte der Klägerin, dass gegen die grundsätzliche Förderungswürdigkeit der hier streitbefangenen Projekte der Klägerin - abgesehen von der angeblichen Vorrangigkeit anderer Förderungsobjekte - auch seitens der Beklagten keine Bedenken bestehen.

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Der Begründetheit der Klage steht auch nicht im Wege, dass die Mittel für das Jahr 1999 inzwischen vollständig verteilt worden sein dürften. Eine rechtsstaatlichen Grundsätzen gerecht werdende Rechtsverfolgung würde bei dieser Rechtsansicht in vielen Klageverfahren, sei es durch das vorgeschriebene Widerspruchsverfahren, sei es durch die allgemein bekannte Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren, vereitelt,

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vgl. hierzu auch Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 18. Februar 1998 - 2 K 296/96 - VwRR MO 1998, 259.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.