Straßenreinigungsgebühren: Frontmeteransatz bei Eckgrundstück an zwei Straßen
KI-Zusammenfassung
Der Grundstückseigentümer wandte sich gegen einen Straßenreinigungsgebührenbescheid 2025 und begehrte zudem die rückwirkende Korrektur bis 2013, soweit Frontmeter der zweiten Straße angesetzt wurden. Streitpunkt war u.a., ob bei einem Eckgrundstück nur eine Grundstücksseite zu veranlagen ist und ob die Gebührenerhöhung gerechtfertigt ist. Das VG Düsseldorf hielt das Rückwirkungsbegehren mangels Vorverfahren und/oder Fristeinhaltung für unzulässig und wies die Klage im Übrigen ab. Bei Erschließung durch mehrere Straßen seien die jeweiligen Frontlängen je Straße anzusetzen; eine Doppelberechnung liege nicht vor und unsubstanziierte Einwände gegen die Kalkulation genügten nicht.
Ausgang: Klage gegen Straßenreinigungsgebührenbescheid (teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Soweit die Aufhebung älterer Gebührenbescheide begehrt wird, ist die Anfechtungsklage unzulässig, wenn ein erforderliches Vorverfahren nicht durchgeführt und/oder die Klagefrist nicht gewahrt ist.
Straßenreinigungsgebühren dürfen nach einem (modifizierten) Frontmetermaßstab erhoben werden; die Nichtberücksichtigung der Grundstücksfläche steht der Zulässigkeit dieses Maßstabs nicht entgegen.
Wird ein Grundstück durch mehrere an die Straßenreinigung angeschlossene Straßen erschlossen, sind die jeweiligen an diesen Straßen liegenden Grundstücksseiten je Straße zu ermitteln und zugrunde zu legen; dieselbe Strecke darf dabei nicht doppelt angesetzt werden.
Eine Regelung, die bei Erschließung durch eine Straße von mehreren Seiten nur eine Grundstücksseite für den Gebührenmaßstab berücksichtigt, ist nicht anwendbar, wenn die Erschließung durch mehrere verschiedene Straßen erfolgt.
Einwendungen gegen eine Gebührenerhöhung sind unsubstantiiert, wenn sie sich mit der zugrunde liegenden Gebührenkalkulation nicht auseinandersetzen, obwohl die Behörde die Kostensteigerungsgründe nachvollziehbar dargelegt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des auf dem Stadtgebiet der Beklagten gelegenen postalischen Grundstücks „N.-straße 0“ (G01).
Dieses Eckgrundstück grenzt im Südwesten auf einer Länge von ca. 40 Metern an die öffentliche Erschließungsanlage „N.-straße“ und im Nordosten auf einer Länge von ebenfalls etwa 40 Metern an die öffentliche Erschließungsanlage „J.-straße“.
Die „N.-straße“ (auf dem hier relevanten Abschnitt zwischen „X.-straße“ und „U.-straße“) sowie die „J.-straße“ unterliegen in Ansehung von Gehweg und Fahrbahn nach dem Straßenreinigungsverzeichnis, welches nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13. Dezember 1991 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51 vom 21.Dezember 1991) mit redaktionellem Stand Dezember 2024 (im Folgenden SRS) Bestandteil der SRS ist, siebenmal beziehungsweise fünfmal wöchentlich der öffentlichen Straßenreinigung, was mit Blick auf die definierten Reinigungsklassen A bis E der Reinigungsklasse C7 respektive C5 entspricht.
Mit streitgegenständlichem Gebührenbescheid vom 9. Januar 2025 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2025 in Ansehung des o.g. Grundstücks zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 5.845,45 Euro heran und veranschlagte dabei 47 Frontmeter hinsichtlich der „N.-straße“ beziehungsweise 40 Frontmeter bezüglich der „J.-straße“.
Gegen den Gebührenbescheid vom 9. Januar 2025 – soweit dieser die Straßenreinigungsgebühr betrifft – legte der Kläger unter dem 21. Januar 2025 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Steigerung der Reinigungsgebühr auf 11,05 Euro/m um fast 20% innerhalb eines Jahres sei mit Lohnsteigerungen im öffentlichen Dienst und gestiegenen Energiekosten nicht begründbar und die Frontmeterberechnung widerspreche der SRS, nach welcher bei von mehreren Seiten durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücken nur eine Seite für die Berechnung herangezogen werden dürfe, was insbesondere bei nahezu parallel verlaufenden Grenzstraßen gelte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2025 reduzierte die Beklagte die Straßenreinigungsgebühr auf 5.304,00 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die teilweise Zurückweisung begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Gebührenerhöhung wegen des deutlichen Anstiegs der Kosten für Personal, Energie und Treibstoff sowie für Maschinen und Spezialfahrzeuge und aufgrund strengerer Qualitätsmaßstäbe rechtlich einwandfrei und unvermeidlich gewesen sei, wobei nach der SRS von jeder der das Grundstück erschließenden Straßen die in Betracht kommende Grundstücksseite zu veranschlagen sei.
Der Kläger hat am 8. Mai 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung macht er über sein Widerspruchsschreiben hinaus im Wesentlichen geltend, die Gebühr stehe außer Verhältnis zur Grundstücksgröße von 610qm und der geleisteten Reinigungsarbeit, zumal sich das Grundstück nicht in einem Gebiet mit erschwerter Reinigung befinde. Die Berechnung kranke an einer Doppelzählung. Es sei nur die Grundstücksseite hin zur „N.-straße“ zu veranschlagen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 8. April 2025 sowie alle Gebührenbescheide rückwirkend bis zum Jahr 2013 aufzuheben, insoweit in den Bescheiden Straßenreinigungsgebühren in Folge der Veranschlagung von Frontmetern mit Blick auf die „J.-straße“ festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 20. Mai 2025 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 20. Mai 2025 übertragen hatte.
Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Die Klage ist insoweit unzulässig, als der Kläger die teilweise Kassation der Gebührenbescheide rückwirkend bis zum Jahr 2013 begehrt.
Insoweit fehlt es an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 6 JustG NRW) und/oder der Einhaltung der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise Satz 2 VwGO.
Die im Übrigen zulässige Klage ist insoweit indessen unbegründet.
Der Bescheid vom 9. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 8. April 2025 ist im entsprechenden Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2025 ist die SRS.
Nach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW i.V.m. § 3 StrReinG NRW, wobei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SRS der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks gebührenpflichtig ist.
Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS grundsätzlich die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
Wird ein Grundstück von mehreren der Straßenreinigung angeschlossenen Straßen erschlossen, so sind von jeder der erschließenden Straßen entsprechend die in Betracht kommenden Grundstücksseiten zu ermitteln und zugrunde zu legen, wobei keine Strecke doppelt in Ansatz gebracht werden darf (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SRS).
Dementsprechend sind in Ansehung des Grundstücks des Klägers zurecht jeweils 40 Frontmeter mit Blick auf die „N.-straße“ und die „J.-straße“ veranschlagt worden. Diese sind richtigerweise mit den 11,05 Euro für Reinigungsklasse C (§ 6 Abs. 7 Satz 1 lfd. Nr. 4 SRS) sowie mit den sieben beziehungsweise fünf wöchentlichen Reinigungen (§ 6 Abs. 7 Satz 2 SRS) multipliziert worden, um zum rechnerisch richtigen Ergebnis von (3.094,00 Euro + 2.210,00 =) 5.304,00 Euro zu gelangen.
Die Einwände des Klägers greifen nicht durch.
Soweit der Kläger geltend macht, die Steigerung der Reinigungsgebühr gegenüber dem Gebührenjahr 2024 sei ungerechtfertigt, fehlt es an Substanz, zumal die Beklagte dargelegt hat, woraus die Erhöhung resultiert, und sich der Kläger mit der Gebührenkalkulation in keiner Weise auseinandergesetzt hat.
Die Veranschlagung sowohl der Frontmeter hin zur „N.-straße“ als auch hin zur „J.-straße“ entspricht nicht nur der SRS – insbesondere ist § 6 Abs. 5 SRS unanwendbar, weil nicht die Erschließung des Grundstücks durch eine Straße von mehreren Seiten her, sondern die Erschließung des Grundstücks durch mehrere Straßen von mehreren Seiten her in Rede steht, weshalb auch keine Doppelberechnung stattfindet –, sondern auch dem modifizierten Frontmetermaßstab, der nach ständiger Rechtsprechung aller Instanzen zulässig ist, obwohl ihm die Nichtberücksichtigung der Grundstücksfläche inhärent ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG auf
die Wertstufe bis 30.000,00 Euro
festgesetzt.
Dabei ist zugrunde gelegt worden, dass sich das klägerische Begehren sinngemäß auf die Nichtveranlagung der Frontmeter in Ansehung der „J.-straße“ richtet. Der auf die Veranlagung bezüglich der „J.-straße“ entfallende Betrag ist ausgehend von den im Jahr 2025 veranlagten 2.210,00 Euro hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2025 auf durchschnittlich 2.000,00 Euro geschätzt worden. Für die zwölf Gebührenjahre 2013 bis 2024 sind dementsprechend jeweils 2.000,00 Euro und für das aktuelle Gebührenjahr 2025 mit Blick auf § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG 6.000,00 Euro berücksichtigt worden.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.